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Praktikum im Betrieb - Formen und arbeitsrechtliche Aspekte im Überblick

Lesezeit: 3 min
08.01.2024 10:28  Aktualisiert: 08.01.2024 10:28
In der heutigen Arbeitswelt sind Praktika nicht nur für Studierende und Absolventen von großer Bedeutung, sondern auch für Unternehmen eine Ressource. Hier werfen wir einen Blick auf verschiedene Praktikumsformen und beleuchten Formen und arbeitsrechtliche Aspekte, die Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Thema Praktikum kennen sollten.

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Praktikantinnen und Praktikanten kommen für eine kurze Zeit in Betriebe, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen zu erwerben. Sie laufen im Betrieb mit, werden jedoch nicht als feste Arbeitskraft im Arbeitsalltag eingeplant.

Neben den „klassischen” Konstellationen des Schüler- und Studentenpraktikums dienen Praktika auch dem Berufseinstieg, ein Beispiel hierfür ist die “Hospitation” bei Ärzten oder das „Volontariat” im Journalismus.

Formen von Praktika

Pflichtpraktika

Pflichtpraktika sind in vielen Studiengängen verpflichtend und dienen der Vertiefung des erworbenen Wissens in der Praxis. Ein Pflichtpraktikum absolvieren in der Regel Studierende - aber auch Schülerinnen und Schüler können zu einem Schülerpraktikum verpflichtet werden.

Die Dauer gibt die Studienordnung oder die Schule vor. Hauptarbeitgeber ist die Schule oder Hochschule, an der die Praktikantin oder der Praktikant eingeschrieben ist. Nach erfolgreichem Abschluss des Praktikums stellt der Praktikumsgeber, der Betrieb, der Praktikantin oder dem Praktikanten in der Regel ein Arbeitszeugnis aus.

Freiwillige Praktika

Studierende oder Absolventen nutzen freiwillige Praktika, um praktische Erfahrungen zu sammeln und sich beruflich zu orientieren. Bei einem freiwilligen Praktikum, das länger als drei Monate dauert, ist der Hauptarbeitgeber das Unternehmen. Für das Unternehmen bedeutet das, dass es nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) die Person, wie einen Arbeitnehmenden zu behandeln hat. Die Person im Praktikum hat somit u.a. Anspruch auf Urlaub und eine Entlohnung. Die Praktikantin oder der Praktikant kann vom Betrieb ein Praktikumszeugnis verlangen.

Arbeitsrechtliche Regelungen

Pflichtpraktikum

Das Pflichtpraktikum wird in der Regel nicht vergütet. Pflichtpraktikantinnen und -praktikanten haben keinen Anspruch auf den Praktikumsmindestlohn. Deswegen haben Sie auch keinen Anspruch auf Urlaub. Viele Unternehmen gewähren ihren Praktikantinnen und Praktikanten jedoch eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen oder freien Tagen. Einen Rechtsanspruch haben Personen im Praktikum darauf jedoch nicht – unabhängig von der Dauer des Praktikums. Einige Betriebe zahlen Praktikantinnen und Praktikanten eine freiwillige Vergütung. Ist dies der Fall, ist dieses Einkommen immer sozialversicherungsfrei. Auch Beiträge zur Rentenversicherung müssen nicht gezahlt werden. Übersteigt die Vergütung die Grenze von 520 Euro im Monat, müssen beide Seiten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

Vergütung bei einem freiwilligen Praktikum unter drei Monaten

Dauert das freiwillige Praktikum weniger als drei Monate, hat die Person im Praktikum keinen Anspruch auf einen Mindestlohn. Dem Betrieb ist jedoch freigestellt, ob er einen Lohn zahlt oder nicht.

Praktikumsvergütung bei einem freiwilligen Praktikum von mehr als drei Monaten

Absolviert eine Person ein freiwilliges Praktikum, das länger als drei Monate dauert, muss der Betrieb sie oder ihn wie einen normalen Arbeitnehmenden behandeln. Nach dem BBiG gibt es eine Probezeit von 1 bis 4 Monaten – je nach Dauer des Praktikums. Zudem hat die Person im Praktikum einen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn (12 Euro). Das Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt nur für frewillige Pratika.

Das Unternehmen muss erst dann Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn der Praktikant oder die Praktikantin mehr als drei Monaten in dem Betrieb ist. Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge ist zu beachten, dass hier die Grenze von 520 Euro gilt. Ist die oder der Praktikant jedoch gesetzlich versichert, muss das Unternehmen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen – es sei denn, der Arbeitnehmende lässt sich von der Rentenversicherungspflicht befreien.

Bei einer Fünf-Tage-Woche muss das Unternehmen ihr oder ihm mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr geben – je nach Anzahl der Monate im Betrieb.

Der Praktikumsvertrag

Wenn Sie sich entscheiden, freiwillige Praktikantinnen oder Praktikanten unter Vertrag zu nehmen und diese nach dem Mindestlohngesetz entlohnen, müssen Sie das Nachweisgesetz beachten. Für Pflichtpraktika ist ein Vertrag kein Muss. Es empfiehlt sich jedoch auch hier einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen, um die Zusammenarbeit klar zu regeln.

Der Nachweis – die Rahmenbedingungen des Praktikums – muss vom Arbeitgebenden unverzüglich nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages ausgestellt werden. Dieser Nachweis muss folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift der beiden Vertragsparteien

Lern- und Ausbildungsziele, die mit dem Praktikum verfolgt werden

Beginn sowie Dauer des Praktikums

tägliche Arbeitszeiten

Arbeitsort

Bezahlung und Höhe der Vergütung

Zahl der gewährten Urlaubstage (bei längeren Praktika)

Ausbildungsplan

Hinweis auf gegebenenfalls anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

 

***

Maria Romanska arbeitet als freie Journalistin und schreibt vor allem über Arbeitsrecht, Arbeitgeberpflichten sowie kleine und mittelständische Unternehmen.


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