Arbeitnehmerüberlassung, Zeitarbeit, Leiharbeit - gibt es da einen Unterschied?
Leiharbeit oder Zeitarbeit ist gleichbedeutend mit Arbeitnehmerüberlassung, kurz ANÜ, und funktioniert folgendermaßen: Die ANÜ erfolgt durch Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher), die ihre Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) anderen Unternehmen (Entleiher) zur Verfügung stellen. Das Arbeitsverhältnis besteht ausschließlich zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer. Der Verleiher zahlt das Gehalt, den Urlaub und krankheitsbedingte Ausfälle. Das entleihende Unternehmen erteilt die Weisungen. Neben dem Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer besteht ein Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher.
Mit der Arbeitnehmerüberlassung sollte Unternehmen ursprünglich die Möglichkeit gegeben werden, zeitweise auftretende Arbeitsspitzen abzudecken, indem sie sich Zeitarbeitskräfte – wie der Name schon sagt – für eine bestimmte Zeit befristet ausleihen können. Allerdings wurde die Zeitarbeit, insbesondere durch die Hartz-Gesetze ab 2002, zu einem Instrument zum Abbau von Arbeitslosigkeit. Die Leiharbeitsbranche gilt seitdem als wesentlicher Teil des Niedriglohnsektors.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Voraussetzungen für das AÜG
Neue Vorgaben im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, kurz AÜG, haben in den vergangenen Jahren zu einer Veränderung der Leiharbeitsbranche beigetragen. Die letzten Änderungen am AÜG traten am 1. April 2017 in Kraft, Grund war der zunehmende Missbrauch der Leiharbeit in einigen Branchen. Seitdem konnte sich Zeitarbeit zunehmend aus der „Schmuddelecke“ des Arbeitsmarktes befreien. Wichtige Änderungen sind:
- Eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten (mit tariflichen Ausnahmen).
- Eine Begrenzung von Abweichungen vom Equal-Pay-Grundsatz auf neun Monate.
- Ein Verbot verdeckter Arbeitnehmerüberlassung – diese muss vertraglich klar ausgewiesen sein, sonst gilt ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher.
Laut Arbeitnehmerüberlassungsgesetz benötigen Verleiher eine behördliche Erlaubnis (§ 1 Abs.1 AÜG). Ohne diese sind die Verträge zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam (§ 9 Abs.1 AÜG), wodurch ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer entsteht (§ 10 Abs.1 AÜG). Unternehmen riskieren somit, Leiharbeitnehmer als eigene Angestellte zu übernehmen.
Weitere Informationen zur Leiharbeit und verbindliche Gesetzestexte finden Sie beispielsweise im Bundesgesetzblatt oder unter gesetze-im-internet.de.
Zeitarbeit: Rechte und Pflichten von Leiharbeitnehmern
Arbeitgeber, die Zeitarbeiter bzw. Leiharbeitnehmer beschäftigen, dürfen diese nicht anders behandeln wie ihre eigenen Arbeitnehmenden. Das Prinzip der Gleichbehandlung (Equal Treatment) sichert Leiharbeitnehmern im entleihenden Betrieb die gleichen Arbeitsbedingungen. Nach neun Monaten muss der oder die Leiharbeitende das gleiche Arbeitsentgelt (Equal Pay) erhalten, wie Festangestellte des Entleihers.
Die Überlassung darf nur vorübergehend erfolgen – maximal 18 Monate. Wer eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer länger in seinem Betrieb behalten will, muss ihn nach 18 Monaten direkt anstellen. Wie für alle anderen Arbeitsverhältnisse gelten natürlich auch für Leiharbeitnehmer die Arbeitsschutzgesetze, die Arbeitgeber einhalten müssen. Darüber hinaus gibt es spezielle Regelungen zum Betriebsrat und zur Mitbestimmung von Zeitarbeitnehmern, über die Sie sich als Unternehmen informieren sollten.
Vorteile der Zeitarbeit
Leiharbeit gibt Ihnen die Möglichkeit, Arbeitskräfte über einen längeren Zeitraum kennenzulernen. Wenn Sie mit der Leistung des Leiharbeitenden zufrieden sind, können Sie sie oder ihn direkt in Ihrem Betrieb beschäftigen. Sie können einen Arbeitsvertrag mit ihr oder ihm abschließen und den Vertrag mit der Zeitarbeitsfirma kündigen.
Ein weiterer Vorteil liegt in der hohen Flexibilität. Mit Arbeitnehmerüberlassung können Sie schnell auf Auftragsspitzen und Auftragsflauten reagieren, ohne dass Sie neue Arbeitskräfte suchen, Bewerbungsgespräche führen und neue Arbeitnehmer einstellen und einarbeiten müssen. Mit Leiharbeitnehmern sparen Sie Kosten: Leiharbeiter sind in der Regel günstiger und auch die Kosten für Stellenausschreibungen, Bewerbungsprozesse und Auswahlverfahren entfallen.
Das sollte beachten werden
Sie als entleihendes Unternehmen schließen einen Vertrag mit dem Verleiher. Der so genannte Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bedarf der schriftlichen Form.
Die Überlassung von Leiharbeitnehmern muss in diesem Vertrag explizit als „Arbeitnehmerüberlassung“ benannt werden. Der Verleiher muss Angaben zur Tätigkeit und den dafür benötigten Qualifikationen der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers machen. Sie als Entleiher müssen in dem Vertrag festhalten, welche Arbeitsbedingungen für einen vergleichbaren Arbeitnehmenden in Ihrem Betrieb gelten. Sie müssen auch Angaben zum Arbeitsentgelt machen.
Werkverträge sind nicht gleich Zeitarbeit
Beim Werkvertrag steht die Erbringung eines bestimmten Werkes oder einer Dienstleistung im Vordergrund. Der oder die Auftragnehmende (Dienstleistende) verpflichtet sich, ein bestimmtes Ergebnis zu liefern. Bei der Zeitarbeit werden Arbeitskräfte, also konkrete Personen, entliehen.
Der Dienstleistende im Rahmen eines Werkvertrags agiert in der Regel selbstständig und eigenverantwortlich. Er oder sie hat eine gewisse Freiheit in der Organisation seiner Arbeit und ist nicht direkt in die Unternehmensstrukturen des Auftraggebenden eingebunden. Die Schutz- und Gleichstellungsvorschriften, von denen Leiharbeitnehmer profitieren, gelten nicht für Werkvertragsverhältnisse.
- Eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten (mit tariflichen Ausnahmen).
- Eine Begrenzung von Abweichungen vom Equal-Pay-Grundsatz auf neun Monate.
- Ein Verbot verdeckter Arbeitnehmerüberlassung – diese muss vertraglich klar ausgewiesen sein, sonst gilt ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher.
Arbeitnehmerüberlassung: Arbeitsschutz richtig umsetzen
Arbeitsschutzverantwortung
Unternehmen, die Leiharbeiter beschäftigen, haben eine Arbeitsschutzverantwortung. Sie müssen also sicherstellen, dass die Zeitarbeiter genauso gut geschützt sind wie die Stammbelegschaft des Unternehmens. Auch wenn der Verleiher als formeller Arbeitgeber die Grundunterweisung sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge übernimmt, liegt die Verantwortung für den konkreten Arbeitsschutz am Arbeitsplatz beim Entleiher. Dieser muss Leiharbeiter in die Gefährdungsbeurteilung einbeziehen, für sichere Arbeitsbedingungen sorgen und die Einweisung in spezifische Gefahren sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen gewährleisten.
Leiharbeitnehmer in den Betrieb einbinden
Eine klare Kommunikation ist entscheidend, um die Zeitarbeiter im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in dass Unternehmen und in das bestehende Team der Stammbelegschaft einzubinden. Neue Leiharbeiter sollten deshalb von Beginn an über ihre Rechte und die bestehenden Schutzmaßnahmen informiert werden – idealerweise durch Infoblätter oder kurze Schulungen. Noch besser sind persönliche Einweisungen oder sogar Betriebsversammlungen, bei denen offene Fragen direkt geklärt werden können. Besonders sinnvoll ist es, Leiharbeiter durch Sicherheitsbeauftragte oder Betriebsratsmitglieder am Arbeitsplatz zu begleiten, um potenzielle Risiken direkt vor Ort zu besprechen.
Falls am Arbeitsplatz nötig, besonders wichtig: Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Auch bei der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) sollten Entleiher nicht nur auf den Verleiher vertrauen. Da dieser oft nur eine Standardausstattung stellt, kann es notwendig sein, hochwertigere oder speziellere Schutzkleidung bereitzustellen. Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sollte zudem klar geregelt sein, wer für die Bereitstellung der PSA und die arbeitsmedizinische Vorsorge zuständig ist.
Zusammengefasst sind drei Maßnahmen besonders wichtig: Leiharbeiter umfassend informieren, klare Verantwortlichkeiten zwischen Verleiher und Entleiher festlegen und den praktischen Arbeitsschutz im Betrieb konsequent umsetzen. So lassen sich Unfälle vermeiden und ein sicherer Arbeitsplatz für alle gewährleisten.