Wer in Teilzeit arbeitet, arbeitet weniger Stunden als ein Kollege in einer vergleichbaren Vollzeitstelle (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) – eine fixe Stundenvorgabe macht der Gesetzgeber nicht. Was bereits als Teilzeit gilt, kann also von Betrieb zu Betrieb variieren. Um die Wochenstunden der Teilzeitarbeit zu ermitteln, werden die Arbeitszeiten anderer Vollzeit-Kollegen im Betrieb herangezogen. Wenn kein Vergleichswert im Betrieb vorhanden ist, kann ein Tarifvertrag oder die branchenübliche Vollzeitstelle als Vergleich dienen. Als Richtwert gilt: Die Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche darf im Durchschnitt nicht höher sein als bei einer Vollzeitstelle im Unternehmen.
Verschiedene Modelle der Teilzeit
- Teilzeit Classic – klassische Teilzeit: Die tägliche Arbeitszeit wird reduziert, der Arbeitnehmer arbeitet jedoch weiterhin an fünf Tagen in der Woche. Die Wochenstunden können individuell vereinbart werden, wobei der Mindestumfang in der Regel bei 20 Stunden pro Woche liegt.
- Teilzeit Classic Vario – variables Teilzeit-Modell: Mit einem variablen Teilzeit-Modell werden die wöchentlichen Arbeitsstunden auf zwei bis fünf Tage verteilt. So kann sich der Arbeitnehmer auch vollständig freie Tage pro Woche einrichten. Die wöchentlichen Arbeitszeiten liegen hier in der Regel bei 15, 34 oder 34 Stunden.
- Teilzeit von Zuhause: Mitarbeiter arbeiten von Zuhause aus in Teilzeit.
- Job-Sharing: Beim Job-Sharing teilen sich zwei oder mehr Arbeitnehmer eine Vollzeitstelle oder arbeiten jeweils anteilig in Teilzeit. Jeder Arbeitnehmer übernimmt einen Teil der Aufgaben und arbeitet in der Regel an verschiedenen Tagen. Dieses Modell erfordert eine sorgfältige Koordination und Kommunikation zwischen den Mitarbeitern, erlaubt aber auch gleichzeitig die Mitarbeit an Vollzeitprojekten.
- Teilzeit Team: Bei diesem Modell gibt der Arbeitgeber vor, wie viele Mitarbeiter zu bestimmten Zeiten da sein müssen. Im Team wird besprochen, wann jeder einzelne arbeitet. Änderungen werden teamintern beschlossen. So können Arbeitnehmer Arbeit und Freizeit flexibel planen.
- Teilzeit Invest – Teilzeitarbeit mit Zeitwertkonten: Dieses Modell ist bei Fachkräften beliebt, die eine Auszeit nehmen möchten. Sie arbeiten weiterhin in Vollzeit, jedoch werden sie nur wie eine Teilzeitkraft bezahlt. Der Rest ihres Gehalts wird als Zeit- oder Geldguthaben angespart, welches später ausgezahlt wird oder was sie später als Freizeitausgleich geltend machen können.
- Teilzeit Saison – saisonale Teilzeitarbeit: Diese Form ist in saisonal bedingten Berufen üblich, zum Beispiel in der Baubranche. Die Auslastung der Mitarbeiter hängt stark von der Jahreszeit ab. Während der Monate mit hoher Auslastung wird in Vollzeit gearbeitet, während der restlichen Monate in Teilzeit oder sogar pausiert. Das Jahresgehalt bleibt gleich.
- Geringfügige Beschäftigung: In dieser Form arbeiten Arbeitnehmer auf Mini-Job-Basis mit einem maximalen Verdienst von 520 Euro monatlich. Die Arbeitszeiten sind meist flexibel und können individuell gestaltet werden.
- Brückenteilzeit: Mitarbeiter in Firmen mit mehr als 45 Angestellten haben Anspruch auf begrenzte Teilzeitarbeit. Diese Teilzeitarbeit kann für 1 bis maximal 5 Jahre vereinbart werden.
Rechte der Arbeitnehmer in Teilzeit
Wenn Beschäftigte die folgenden Voraussetzungen erfüllen, können sie Anspruch auf Teilzeit haben:
- Der Arbeitnehmer muss mehr als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sein.
- Das Unternehmen muss mehr als 15 Mitarbeiter haben.
- Der Antrag muss mindestens drei Monate im Voraus gestellt werden.
- Es dürfen keine betrieblichen Gründe dagegensprechen.
- Es darf kein Antrag auf Arbeitszeitverringerung in den letzten zwei Jahren gestellt worden sein.
Gleiche Rechte für Teilzeitkräfte
Das Recht auf Teilzeit ist im § 8 TzBfG eindeutig festgelegt. Es gilt für alle Angestellten, einschließlich Minijobber, Personen in Elternzeit und Führungskräfte. Beamte, Auszubildende und Praktikanten haben keinen Anspruch. Ein Arbeitnehmer in Teilzeit sollte seinen Vollzeitkollegen in keinerlei Hinsicht benachteiligt sein – das legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz fest.
- Gleichbehandlung: Arbeitnehmer in Teilzeit haben das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Lohn und berufliche Entwicklung im Vergleich zu Vollzeitarbeitnehmern. Diskriminierung aufgrund der Teilzeitbeschäftigung ist nicht zulässig.
- Lohn und Urlaubsanspruch: Der Lohn für Teilzeitbeschäftigte muss anteilig zur Vollzeitvergütung berechnet werden. Auch der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Arbeitszeitumfang.
- Sozialleistungen: Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Sozialleistungen wie Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung, die durch den Arbeitgeber oder die gesetzliche Sozialversicherung getragen werden.
- Kündigungsschutz: Arbeitnehmer in Teilzeit genießen denselben Kündigungsschutz wie Vollzeitbeschäftigte. Kündigungen müssen rechtmäßig und sozial gerechtfertigt sein.
- Recht auf Aufstockung: Arbeitnehmer in Teilzeit haben das Recht, ihre Arbeitszeit zu erhöhen, sofern dies möglich ist und die betrieblichen Erfordernisse dies zulassen. Dies sollte vom Arbeitgeber unterstützt werden.
- Vereinbarkeit von Beruf und Familie: Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Elternzeit und können Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erleichtern.
Pflichten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer genießt nicht nur Rechte, er hat auch Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber. Diese beziehen sich vor allem auf deinen Antrag, um in Teilzeit zu arbeiten.
Ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit reduzieren will, muss das spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit ankündigen (§8 Abs. 1 und 2 TzBfG).
Der Antrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Der Arbeitnehmer muss in beiden Fällen angeben, wie viele Stunden pro Woche er in Teilzeit arbeiten will, an welchen Tagen und wie viele Stunden pro Tag er arbeiten will. Auf Wunsch kann der Arbeitgeber hier auch einen Vorschlag machen. Wenn er keine Angaben dazu macht, kann der Arbeitgeber entscheiden.
Der Arbeitnehmer braucht seinen Teilzeitwunsch nicht zu begründen, aber es kann für den Arbeitgeber hilfreich sein, wenn er es tut, um die Entscheidung zu erleichtern.
Wann kann der Arbeitgeber den Antrag auf Teilzeit ablehnen?
Der Arbeitgeber kann den Antrag nur dann ablehnen, wenn das Unternehmen von der Teilzeit wesentlich beeinträchtigt wird, wenn die Sicherheit im Betrieb gefährdet wird, wenn unverhältnismäßige Kosten entstehen oder wenn keine Ersatzkraft für die fehlenden Stunden eingestellt werden kann.
Der Gesetzgeber hat nur eine grundlegende Regelung festgelegt. In Tarifverträgen können die Gründe für eine betriebliche Ablehnung genauer definiert werden