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Arbeitszeiten im Blick: Ein Leitfaden für Arbeitgeber

Lesezeit: 3 min
01.01.2024 10:10  Aktualisiert: 01.01.2024 10:10
In Deutschland regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Rahmenbedingungen für die Arbeitszeitgestaltung. Dieser Artikel bietet Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte des Arbeitszeitgesetzes.
Arbeitszeiten im Blick: Ein Leitfaden für Arbeitgeber
Einen ungewöhnlichen Ort für einen Raucherpause haben sich zwei Angestellte in einem Bürogebäude in Frankfurt am Main gewählt. (Foto: dpa)

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In Deutschland regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Rahmenbedingungen für die Arbeitszeitgestaltung. Dieser Artikel bietet Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte des Arbeitszeitgesetzes.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) soll die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden in Deutschland gewährleisten. Es schützt die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und schafft den rechtlichen Rahmen für flexible und individuelle Arbeitszeitmodelle. Das ArbZG eröffnet Unternehmen Freiräume bei der Gestaltung der Arbeitszeiten.

Die Arbeitszeiten werden durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder den individuellen Arbeitsvertrag geregelt. Alle diese Verträge, Vereinbarungen und Regelungen unterliegen dem schützenden Dach des Arbeitszeitgesetzes.

ArbZG: klare Vorgaben zur Arbeitszeitgestaltung

1. Maximale Arbeitszeit

Arbeitnehmende dürfen maximal 48 Stunden wöchentlich arbeiten, in Ausnahmefällen sind 60 Stunden erlaubt.

2. Ausgleich von Mehrarbeit

Mehrarbeit muss innerhalb von 6 Monaten ausgeglichen werden. Überschreitungen müssen als Mehrarbeit innerhalb von 6 Monaten ausgeglichen werden. In Ausnahmefällen, etwa bei unvorhersehbarem Arbeitsanfall, ist eine 60-Stunden-Woche erlaubt.

3. Pausenregelungen

Nach spätestens 6 Stunden Arbeit ist eine Pause erforderlich, bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten, bei mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Pausen sind verpflichtend und dürfen nicht durch vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes umgangen werden. Sie zählen nicht zur Arbeitszeit und sind daher unbezahlt.

4. Ruhezeit nach der Arbeit

Arbeitnehmende haben Anspruch auf 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen. In einigen Branchen, darunter Krankenhäuser, Gaststätten und in der Landwirtschaft, kann diese auf 10 Stunden verkürzt werden, muss jedoch durch eine längere Ruhezeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgeglichen werden.

5. Nacht- und Schichtarbeit

Das Arbeitszeitgesetz regelt auch die Nacht- und Schichtarbeit. Es gewährt Nachtarbeitnehmenden alle 3 Jahre eine arbeitsmedizinische Untersuchung. Kosten dafür übernimmt der die Arbeitgrberin oder der Arbeitgeber. Nachtarbeitnehmende haben Anspruch auf Versetzung an einen Tagesarbeitsplatz, wenn die Nachtarbeit ihre Gesundheit gefährdet.

6. Sonn- und Feiertagsruhe

Sonn- und Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe geschützt. Arbeitnehmende dürfen von 0 bis 24 Uhr an diesen Tagen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen gelten für bestimmte Berufe wie Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Polizeit, Krankenhäuser, Gaststätten, Kirchen, Messen, Märkte, Sportveranstaltungen, Bäckereien, Konditoreien und den Journalismus. In diesen Branchen müssen die Arbeitnehmenden jedoch mindestens 15 Sonntage im Jahr freihaben. Für jeden gearbeiteten Sonntag muss innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden.

7. Ausnahmen in Notfallsituationen

In besonderen Notfallsituationen erlaubt das Arbeitszeitgesetz Abweichungen. Diese müssen jedoch innerhalb von 6 Monaten ausgeglichen werden.

8. Bereitschaftsdienst

Es werden drei Arten unterschieden.

Bereitschaftsdienst

Der Bereitschaftsdienst zählt formal zur Arbeitszeit. Hier bestimmt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Aufenthaltsort des Arbeitnehmenden, der oder die seine Zeit frei einteilen kann. Beschäftigte im Bereitschaftsdienst müssen während der gesamten Zeit abruf- und einsatzbereit sein.

Rufbereitschaft

Bei der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Aufenthaltsort selbst bestimmen, muss aber abruf- und einsatzbereit sein. Nur die tatsächlich geleistete Zeit zählt als Arbeitszeit.

Arbeitsbereitschaft

Die Arbeitsbereitschaft zählt vollständig zur Arbeitszeit. In diesem Fall befindet sich der Arbeitnehmende während der gesamten Zeit an ihrem oder seinem Arbeitsplatz. Sie oder er ist also voll einsatzbereit.

Wen schützt das Arbeitszeitgesetz nicht

Selbständige und freier Mitarbeiter

leitende Angestellte und Chefärztinnen und Chefärzte

Leiterinnen und Leiter von öffentlichen Dienststellen

Soldatinnen und Soldaten

Beschäftigte, die im liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften tätig sind

Beschäftigte auf Handelsschiffen

Beschäftigte bei der Luftfahrt

Jugendliche unter 18 Jahren (hier ist die gesetzliche Grundlage das Jugendarbeitsschutzgesetz)

Darauf sollten Sie als Arbeitgeber achten

Als Arbeitgeber liegt es in Ihrer Verantwortung sicherzustellen, dass die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes in Ihrem Betrieb eingehalten werden und dass Ihre Beschäftigten die Inhalte des Arbeitszeitgesetzes kennen.

Pflegen Sie die Arbeitszeitnachweise

Pflegen und halten Sie die Arbeitszeitnachweise Ihrer Beschäftigten stets auf dem neuesten Stand. Die Aufsichtsbehörden der Länder sind berechtigt, Informationen von Ihnen anzufordern.

Vermeiden Sie Gesetzesverstöße

Stellen Sie sicher, dass die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes in Ihrem Unternehmen eingehalten werden. Verstöße können mit Geldbußen von bis zu 30.000 Euro geahndet. werden.

Betriebsrat-Mitbestimmung

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, was die Arbeitszeiten und die Pausen angeht. Eine transparente Kommunikation fördert ein harmonisches Arbeitsumfeld und stärkt die betriebliche Mitbestimmung.

 

***

Maria Romanska arbeitet als freie Journalistin und schreibt vor allem über Arbeitsrecht, Arbeitgeberpflichten sowie kleine und mittelständische Unternehmen.


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