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Freie Mitarbeiter im eigenen Betrieb beschäftigen – Scheinselbstständigkeit vermeiden

Lesezeit: 3 min
02.01.2024 15:51  Aktualisiert: 02.01.2024 15:51
Die Beschäftigung freier Mitarbeiter kann für Unternehmen eine flexible und ressourcenschonende Lösung sein. Doch bevor Arbeitgebende diesen Schritt gehen, ist es entscheidend, sich über die Definition der freien Mitarbeit und die damit verbundenen arbeitsrechtlichen Aspekte im Klaren zu sein.

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Was ist ein freier Mitarbeiter?

Ein freier Mitarbeiter, auch Freelancer genannt, ist eine Person, die für ein Unternehmen arbeitet, jedoch nicht festangestellt ist. Im Unterschied zu festen Mitarbeitern erbringen freie Mitarbeiter ihre Dienstleistungen auf Basis von Werkverträgen oder Dienstleistungsverträgen. Freie Mitarbeiter

sind nicht weisungsgebunden.

sind nicht in den Arbeitsalltag des auftraggebenden Unternehmens eingebunden.

können ihre Arbeit zeitlich und örtlich frei einteilen.

nutzen nicht die betriebliche Infrastruktur des Auftraggebers.

können mehrere Auftraggeber haben.

unterliegen nicht dem Kündigungsschutz.

zahlen alle zu entrichtenden Steuern selbst.

Arbeitsrechtliche Aspekte beachten

1. Vertragliche Gestaltung: Ein klar formulierter Vertrag ist entscheidend. Dieser sollte die Rahmenbedingungen klar definieren. Er muss folgende Angaben enthalten:

Nennung beider Vertragsparteien

Art und Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung

die vereinbarte Vergütung einschließlich Vorschüsse und Provisionen

die Dauer der Zusammenarbeit sowie eine eventuelle Kündigungsfrist (z.B. 4 Wochen)

Tipp: Bringen Sie an dieser Stelle auch Regelungen zum Datenschutz, zur Verschwiegenheitspflicht sowie ein mögliches Abwerbeverbot vor.

2. Arbeitsschutzbestimmungen: Freie Mitarbeiter sind ebenso wie festangestellte Mitarbeiter vor Gefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen. Der Arbeitgebende muss sicherstellen, dass alle relevanten Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden.

3. Haftung und Versicherung: Klären Sie, welche Haftungsfragen bestehen und ob der freie Mitarbeiter eigene Versicherungen für seine Tätigkeit benötigt.

Chancen und Herausforderungen – Gefahr: Scheinselbstständigkeit

Die Beschäftigung freier Mitarbeiter bietet Unternehmen die Möglichkeit, auf schwankende Arbeitslasten flexibel zu reagieren und spezialisierte Experten für Projekte zu gewinnen. Allerdings erfordert dies eine sorgfältige Planung und Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, um rechtliche Konsequenzen und potenzielle Streitigkeiten zu vermeiden.

Der Begriff der Scheinselbstständigkeit wird in Bezug auf Arbeitsverhältnisse verwendet, bei denen eine Person offiziell als freie Mitarbeiterin oder freier Mitarbeiter in einen Betrieb geholt wird, aber de facto in dem Betrieb, wie ein angestellter Arbeitnehmer eingebunden ist.

In vielen Ländern, einschließlich Deutschland, gibt es klare Kriterien, die zwischen selbstständiger und abhängiger Beschäftigung unterscheiden. Die Einstufung als Selbstständige oder Selbstständiger hängt unter anderem von der persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit, der eigenen Unternehmerrisikobereitschaft und der Möglichkeit, die Arbeit frei zu gestalten, ab.

Wenn jedoch eine Person formal als Selbstständige oder Selbstständiger gilt, aber in Wirklichkeit eng in die betrieblichen Abläufe des Auftraggebers eingebunden ist, Weisungen und Anordnungen folgen muss und in einem ähnlichen Umfang kontrolliert wird wie reguläre Arbeitnehmer, könnte dies als "Scheinselbstständigkeit" gelten. In solchen Fällen kann es zu rechtlichen Konsequenzen kommen, da die betroffene Person und der Auftraggeber möglicherweise Sozialversicherungsbeiträge und Steuern nachzahlen müssen.

Die Scheinselbstständigkeit wird von den Behörden kritisch betrachtet, da sie dazu führen kann, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre sozialen Schutzrechte verlieren, die ihnen in einem regulären Arbeitsverhältnis zustehen würden. Daher ist es wichtig, bei der Beschäftigung von selbstständigen Mitarbeitern darauf zu achten, dass die tatsächlichen Arbeitsverhältnisse den rechtlichen Anforderungen entsprechen.

1. Klare Vertragsformulierung

Formulieren Sie die Verträge klar und eindeutig. Beschreiben Sie die Art der Zusammenarbeit, die erwarteten Ergebnisse und definieren Sie die Rolle des selbstständigen Auftragnehmers. Vermeiden Sie Formulierungen, die auf eine dauerhafte, enge Einbindung in die betrieblichen Abläufe hindeuten könnten.

2. Gestaltung der Arbeitsbeziehung

Gewährleisten Sie, dass der selbstständige Auftragnehmer tatsächlich unabhängig und selbstständig agiert. Dies beinhaltet die Freiheit, die Arbeit nach eigenem Ermessen zu gestalten, eigene Arbeitsmittel zu nutzen und die Möglichkeit, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein. Der Auftragnehmende sollte nicht in die betriebliche Infrastruktur eingebunden sein. Das heißt, er sollte beispielsweise keine eigene E-Mail-Adresse erhalten und nicht an regulären Pflichtterminen (z.B. Dailys) teilnehmen müssen.

3. Vermeidung von Weisungsrecht

Achten Sie darauf, dass der selbstständige Auftragnehmer nicht denselben Weisungen und Kontrollmechanismen unterliegt wie festangestellte Mitarbeiter. Je mehr Freiheit der Auftragnehmer in der Gestaltung seiner Arbeit hat, desto weniger wahrscheinlich ist die Einstufung als Scheinselbstständigkeit.

4. Eindeutige Abgrenzung der Verantwortlichkeiten

Klar definierte Verantwortlichkeiten und Entscheidungsbefugnisse können dazu beitragen, die Unabhängigkeit des selbstständigen Auftragnehmers zu unterstreichen. Dies sollte im Vertrag sowie in der praktischen Umsetzung deutlich werden.

5. Projektbezogene Zusammenarbeit

Planen Sie die Zusammenarbeit projektbezogen und vermeiden Sie eine dauerhafte, kontinuierliche Beschäftigung des selbstständigen Auftragnehmers. Eine projektbezogene Zusammenarbeit unterstreicht die temporäre und projektbasierte Natur der Tätigkeit.

Durch sorgfältige Planung, klare Kommunikation und die Einhaltung rechtlicher Vorgaben können Sie als Arbeitgeber sicherstellen, dass die Zusammenarbeit mit selbstständigen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern nicht als Scheinselbstständigkeit eingestuft wird.

 

***

Maria Romanska arbeitet als freie Journalistin und schreibt vor allem über Arbeitsrecht, Arbeitgeberpflichten sowie kleine und mittelständische Unternehmen.


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