Die im Koalitionsvertrag festgeschriebene Änderung in den Steuerklassen 3 und 5 auf die Steuerklasse 4 mit und ohne Faktor ist noch keine Realität. Aktuell passiert hier erst mal gar nichts. Das Ziel bei dieser Maßnahme ist laut Koalitionsvertrag eine bessere digitale Interaktion zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen. Es ist aber noch nichts passiert. Weder ein Gesetzentwurf noch ein Gesetz liegen bis heute hierzu vor. Eine Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 ist nicht zeitnah absehbar. Dennoch wollen wir an dieser Stelle auf eine mögliche Auswirkung in der Zukunft eingehen.
Das Ehegattensplitting soll abgeschafft werden
Generell geht es bei der Abschaffung dieser Steuerklassen um das Ehegattensplitting, das seit einigen Jahren kritisiert wird. Durch die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 bei Ehepartnern wird das gemeinsam erzielte Einkommen zunächst durch zwei geteilt. Dann wird die Steuer auf das jeweilige Einkommen berechnet. Jeder bezahlt also genau die Hälfte des gemeinsamen Einkommens an Steuern.
Laut Koalitionsvertrag soll jedoch die „die partnerschaftliche Verantwortung und wirtschaftliche Unabhängigkeit mit Blick auf alle Familienformen gestärkt werden.“
In der Lohnsteuerklasse 4 mit Faktor soll der Lohnsteuerabzug bei beiden Ehepartnern entsprechend dem realen Einkommen angepasst werden. So sollen Einkommensteuernachzahlungen vermieden werden. Zum Ziel hätte die Maßnahme, dass beide Partner genau die Steuern bezahlen, die bei ihnen auch anfallen.
Viele Frauen sind heute in Minijobs beschäftigt, die aufgrund der Steuerveranlagung in Klasse 3 und 5, mit ihrem Partner als Zweitverdiener eine überproportionale Steuerlast in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung tragen.
Steuerabzug wie bei Alleinstehenden
Wie wird sich das Modell der Praxis auswirken? Falls eine Kombination der Steuerklassen 4 und 4 ohne Faktor kommen sollte, wird die Besteuerung bei Ehepartnern so laufen wie bei Alleinstehenden. Der gemeinsame Lohnsteuerabzug entspricht dann auch ca. der Einkommensteuer, die jeder Partner zu zahlen hätte, wie wenn er die Hälfte des gemeinsamen Gesamteinkommens erzielen würde. Wird weiterhin die Steuerklasse 3 mit 5 kombiniert, profitiert der Partner in Steuerklasse 3 von deutlich höheren Steuerfreibeträgen. Dieses Modell funktioniert nur dann, wenn der Partner in Steuerklasse 3 wesentlich mehr verdient als der Partner in Steuerklasse 5. Dies ist bereits ab einer Aufteilung von mindestens 60 : 40 beim Einkommen gegeben.
Vorteile des Ehegattensplittings
Das aktuelle Ehegattensplitting hat viele Vorteile. Gerade wenn Einkommen besonders ungleich verteilt sind – was in der Praxis sehr häufig vorkommt - rechnet sich das sehr wohl. In diesem Fall muss zwar der Partner mit einem niedrigeren Einkommen etwas mehr versteuern als seinem Einkommen entspricht, der Besserverdiener aber oft deutlich weniger. Aufgrund der scharfen Steuerprogression ist das für Paare mit unterschiedlichem Einkommen eben ein Vorteil. Die Ersparnis des Besserverdienenden übersteigt die Nachteile des geringer Verdienenden. Und weil der Steuersatz immer stärker steigt, je höher das Einkommensniveau ist, überwiegt die Ersparnis beim Besserverdiener für beide. Unter dem Strich hat das Paar also einen Vorteil und die gesamte Steuerbelastung sinkt.
Kein Handlungsbedarf aktuell für Ehepaare
Da keinerlei gesetzliche Maßnahmen bisher getroffen wurden, besteht auch für Ehepaare keinerlei Handlungsbedarf zur Zeit. Es ist jedoch gut zu wissen, dass diese Regelungen in der Zukunft kommen könnten. Es macht eventuell Sinn, bereits die Auswirkungen zu berechnen, wie die Steuerbelastung aussieht, wenn beide Ehepartner ihr Einkommen eigenständig versteuern.