Finanzen

Feiertagszuschlag: Was Unternehmer an den Mai-Feiertagen beachten sollten

Feiertagszuschläge sind ein bedeutendes Thema für Unternehmen und Arbeitnehmer gleichermaßen. Wir werfen einen genauen Blick auf die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte - so sind Sie auf eventuelle Zusatzkosten vorbereitet, können Ihre Budgetplanung verbessern und wissen ganz genau, wann Feiertagszuschläge steuer- und beitragsfrei sind.
Autor
25.04.2024 14:30
Aktualisiert: 27.04.2024 13:00
Lesezeit: 3 min
Feiertagszuschlag: Was Unternehmer an den Mai-Feiertagen beachten sollten
Tipps zu Feiertagszuschlägen für Maiferien. (Foto: iStock/dimitris_k) Foto: dimitris_k

Es ist wichtig, zunächst zwischen den steuerrechtlichen und den sozialversicherungsrechtlichen Aspekten eines Feiertagszuschlags zu unterscheiden. Beachten Sie, dass Steuerfreiheit nicht automatisch auch Beitragsfreiheit für Sozialversicherungen bedeutet.

Wann ist ein Feiertagszuschlag Pflicht?

Obwohl gesetzliche Feiertage grundsätzlich arbeitsfrei sind, gibt es wichtige Berufe, in denen die Mitarbeiter an solchen Tagen arbeiten müssen - beispielsweise um das Funktionieren des Unternehmens, der Sicherheit oder der Infrastruktur sicherzustellen. Dazu gehören zum Beispiel Betriebs- und Anlagenbewachung, Feuerwehr, Gastronomie, Landwirtschaft, Polizei und Presse. Die Arbeit an Feiertagen ist nur erlaubt, wenn die Aufgaben nicht an einem anderen Werktag erledigt werden können.

Grundsätzlich besteht keine generelle Verpflichtung zur Zahlung von Feiertagszuschlägen, jedoch gibt es Ausnahmen. Ein Anspruch darauf besteht, wenn dies schriftlich festgelegt ist, im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Tarifverträge können ebenfalls Feiertagszuschläge vorsehen, die der Arbeitgeber dann auszahlen muss.

Wie bleibt ein Feiertagszuschlag steuerfrei?

Feiertagszuschläge für Angestellte sind steuerfrei bis zu einem bestimmten Prozentsatz, abhängig vom Feiertag. An Weihnachten und am Tag der Arbeit sind bis zu 150 Prozent des Grundlohns steuerfrei. An anderen gesetzlichen Feiertagen beträgt die Grenze 125 Prozent des Grundlohns. Dabei werden auch andere Zulagen wie vermögenswirksame Leistungen und Schichtzulagen berücksichtigt. Der Bruttostundenlohn darf nicht über 50,00 Euro liegen. Liegt er darüber, müssen alle Feiertagszuschläge versteuert werden.

Nicht mehr als 25 Euro: sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Ein grundlegendes Prinzip ist, dass Feiertagszuschläge beitragsfrei sind, solange der Stundengrundlohn, aus dem sie berechnet werden, 25 Euro nicht übersteigt. Diese Grenze dient als Freibetrag, der es ermöglicht, dass ein Teil oder sogar die gesamten Zuschläge steuer- und beitragsfrei sind.

Jedoch, wenn der Stundengrundlohn über diesen Betrag von 25 Euro liegt, werden die Feiertagszuschläge nur teilweise beitragsfrei. Das bedeutet, dass nur der Teil der Zuschläge, der den Stundengrundlohn von 25 Euro übersteigt, beitragspflichtig ist.

Die maximal beitragsfreien Beträge pro Stunde an Feiertagen sind festgelegt. Für allgemeine Feiertage beträgt der Zuschlag 125 %, maximal jedoch 31,25 Euro pro Stunde. Für Feiertage wie Weihnachten oder den 1. Mai beträgt der Zuschlag 150 %, jedoch maximal 37,50 Euro pro Stunde.

Feiertagszuschlag berechnen

Damit Sie besser planen können, zeigen wir Ihnen in folgenden Beispielen, wie Sie einen Feiertagszuschlag berechnen können.

Beispiel 1:

Firma A plant, einen Mitarbeiter mit einem Stundenlohn von 32 Euro für 8 Stunden Arbeit am 1. Mai einzusetzen. Aufgrund des Feiertagsanspruchs erhält der Mitarbeiter einen Zuschlag. Da der Stundenlohn über 25 Euro liegt, sind die Zuschläge nicht vollständig von den Beiträgen befreit. Der beitragsfreie Teil des Feiertagszuschlags beträgt 300 Euro (8 Stunden × 37,50 Euro). Das zu versteuernde Arbeitsentgelt ergibt sich wie folgt:

32 Euro × 150 Prozent = 48 Euro

8 Stunden × 48 Euro = 384 Euro

384 Euro - 300 Euro = 84 Euro

Somit unterliegt ein Teil des Zuschlags in Höhe von 84 Euro der Beitragspflicht für die Sozialversicherung.

Beispiel 2:

Angenommen Firma A aus dem vorherigen Beispiel möchte denselben Mitarbeiter am Pfingstmontag mit einem Stundenlohn von 32 Euro beschäftigen, dann sieht die Berechnung folgendermaßen aus:

Der Zuschlag beträgt 125 Prozent des Grundlohns:

32 Euro × 125% = 40 Euro

Für 8 Stunden Arbeit ergibt das einen Gesamtbetrag von:

8 Stunden × 40 Euro = 320 Euro

Abzüglich des regulären Lohns (300 Euro) ergibt sich ein Zuschlag von:

320 Euro - 300 Euro = 20 Euro

Folglich unterliegt ein Teil des Zuschlags in Höhe von 20 Euro der Beitragsberechnung für die Sozialversicherung.

Wichtig: In der gesetzlichen Unfallversicherung werden solche Zuschläge immer vollständig dem Arbeitsentgelt zugerechnet, ohne dass der Grenzwert von 25 Euro maßgeblich ist.

Welche Zuschläge sind neben dem Feiertagszuschlag zu zahlen

Sonntags- und Feiertagszuschläge von insgesamt 175 Prozent (125 Prozent Feiertagszuschlag und 50 Prozent Sonntagszuschlag) sind steuerlich nicht erlaubt, die Kombination ist ausgeschlossen. Muss beispielsweise ein Arbeitnehmer an den Weihnachtsfeiertagen, die auf das Wochenende fallen, arbeiten, dann erhält er ausschließlich den Feiertagszuschlag in Höhe von 125 Prozent.

Ausnahme: Pfingstsonntag und Ostersonntag sind in Deutschland keine gesetzlichen Feiertage, daher besteht kein Anspruch auf Feiertagszuschlag. Wenn vereinbart, kann das Unternehmen dem Mitarbeiter an diesen Tagen einen Sonntagszuschlag gewähren. In Brandenburg sind beide Tage jedoch gesetzliche Feiertage. Ostermontag und Pfingstmontag sind bundesweite Feiertage, an denen ein Anspruch auf Feiertagszuschuss besteht. Karfreitag ist ebenfalls gesetzlich festgelegt.

Wer an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr arbeitet, erhält zusätzlich zum steuerfreien Feiertagszuschlag von 125 Prozent einen Nachtarbeitszuschlag von bis zu 25 Prozent. An Feiertagen in der Nacht kann dieser steuerfreie Zuschlag auf bis zu 150 Prozent steigen, und sogar auf bis zu 175 Prozent in der Mainacht.

Es ist jedoch nicht zulässig, den Nachtzuschlag zunächst zu berechnen und dann den Feiertagszuschlag davon abhängig zu machen. Beide Zuschläge muss man getrennt behandeln.

Mehr zum Thema
Bleiben Sie über das Thema dieses Artikels auf dem Laufenden Klicken Sie auf [+], um eine E-Mail zu erhalten, sobald wir einen neuen Artikel mit diesem Tag veröffentlichen
Anzeige
DWN
Finanzen
Finanzen Während der Markt panikartig verkauft, setzt das "kluge Geld" fieberhaft Bitcoin-Druckmaschinen ein?

Der Markt hat kürzlich eine scharfe Korrektur durchlaufen, wobei sich Panik wie eine Seuche ausbreitete, als Verkäufer ihre...

Iana Roth

                                                                            ***

Iana Roth ist Redakteurin bei den DWN und schreibt über Steuern, Recht und HR-Themen. Zuvor war sie als Personalsachbearbeiterin tätig. Davor arbeitete sie mehrere Jahre als Autorin für einen russischen Verlag, der Fachliteratur vor allem für Buchhalter und Juristen produziert.

DWN
Technologie
Technologie HVO-Diesel: Potenzial und Grenzen eines synthetischen Kraftstoffs
10.02.2026

Künstlich hergestellter Dieselkraftstoff kann die CO₂-Bilanz bestehender Dieselautos deutlich verbessern. Wird HVO-Diesel damit zu einer...

DWN
Politik
Politik Drohnenproduktion in der EU: Ukraine startet Fertigung in Deutschland
10.02.2026

Die Ukraine verlagert Teile ihrer Drohnenproduktion nach Deutschland und stärkt damit die europäische Rüstungsindustrie. Welche Folgen...

DWN
Finanzen
Finanzen Teamviewer-Aktie rutscht ab: Teamviewer blickt zurückhaltend aufs neue Jahr – schwieriges Marktumfeld
10.02.2026

Die Teamviewer-Aktie steht nach einem deutlichen Kursrutsch erneut im Fokus der Anleger. Vorsichtige Ziele für 2026, ein schwieriges...

DWN
Wirtschaft
Wirtschaft US-Börsen im Wandel: Neue Bewertungsmaßstäbe an den Finanzmärkten
10.02.2026

Die US-Börsen geraten durch technologische Umbrüche und veränderte globale Kapitalströme in eine Phase der Neubewertung. Welche...

DWN
Finanzen
Finanzen Tui-Aktie: Verhaltene Börsenreaktion nach starken Tui-Zahlen und stabiler Prognose – die Gründe
10.02.2026

Starke Zahlen, sinkender Kurs: Der Reisekonzern Tui startet operativ so erfolgreich wie lange nicht. Hotels und Kreuzfahrten liefern...

DWN
Finanzen
Finanzen DAX-Kurs aktuell stabil über 25.000 Punkten – startet der Leitindex Richtung Rekordhoch?
10.02.2026

Der DAX-Kurs hält sich knapp über der psychologisch wichtigen Marke von 25.000 Punkten und sorgt damit für Spannung an den Märkten....

DWN
Unternehmen
Unternehmen Entscheidung im Tchibo-Aldi-Rechtsstreit: Kaffeeröster muss vor Gericht Niederlage hinnehmen
10.02.2026

Der Tchibo-Aldi-Rechtsstreit ist entschieden: Wieder muss der Hamburger Kaffeeröster vor Gericht eine Niederlage hinnehmen. Doch das...

DWN
Finanzen
Finanzen Olympische Winterspiele in Milano Cortina 2026: Diese Olympia-Aktien profitieren
10.02.2026

Die Olympischen Winterspiele 2026 in Mailand Cortina sind in vollem Gange, für das deutsche Olympia-Team gab es bereits mehrere Medaillen,...