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Überschwemmungen: Rechtsanwalt erklärt, wie Sie Ihr Eigentum schützen können

Deutschland kämpft erneut mit schweren Überschwemmungen, die seit Ende Mai weite Teile des Landes heimsuchen. Die Schäden gehen bereits in die Milliarden und betreffen unzählige Haushalte. In einem exklusiven Interview mit den DWN gibt Rechtsanwalt Michael Krieg wertvolle Ratschläge, wie Sie Ihr Eigentum vor Hochwasser schützen können.
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07.06.2024 15:33
Aktualisiert: 07.06.2024 16:00
Lesezeit: 4 min

Die Deutsche Wirtschafts Nachrichten haben Rechtsanwalt Michael Krieg zu Überschwemmungsschäden befragt. Seine Kanzlei, Dr. Krieg & Kollegen, ist vor allem auf Versicherungs- und Unfallrecht spezialisiert. Der Artikel deckt alle wichtigen Fragen zu Versicherungen im Falle von Überschwemmungsschäden sowie zur Schadensmeldung ab.

DWN: Welche Versicherungen sind relevant, um sich gegen Schäden durch Überschwemmungen abzusichern?

Michael Krieg: Überschwemmungen verursachen erhebliche Schäden an Eigentum und Besitz. Umso wichtiger ist es zu wissen, welche Versicherungen Überschwemmungsschäden abdecken und wie man den Schaden von der Versicherung bestmöglich erstattet bekommt.

Dabei sollte immer beachtet werden, dass jede Versicherung in ihrem Vertrag bestimmt, welche Schäden konkret abgedeckt werden. Vorrangig ist also die Prüfung und das sorgfältige Lesen der Versicherungspolice, des Versicherungsvertrages und der Versicherungsbedingungen … und zwar genau in dieser Reihenfolge!

DWN: Welche Arten von Versicherungen decken Überschwemmungsschäden ab?

Michael Krieg: Es gibt verschiedene Arten von Versicherungen, die Überschwemmungsschäden abdecken. Dazu gehören die sogenannte Elementarversicherungen, Hausratsversicherungen, Voll- oder Teilkaskoversicherungen und Wohngebäudeversicherungen. Diese Arten von Versicherungen decken jeweils unterschiedliche Schäden ab.

Die Elementarversicherungen sichern Elementarschäden durch Überschwemmungen oder Rückstau ab. Allerdings sind Schäden durch Sturmflut oder Grundwasser, das von unten ins Mauerwerk eindringt, nicht abgedeckt.

Eine Hausratsversicherung deckt Schäden am Hausrat ab, einschließlich Schäden durch Wasserrohrbruch. Allerdings sind in der Regel nur Sturmschäden, nicht aber Überschwemmungsschäden enthalten.

Eine Teilkaskoversicherung oder Vollkaskoversicherung deckt Schäden am Fahrzeug durch Überschwemmung ab.

Eine Wohngebäudeversicherung mit Elementarversicherung deckt Schäden am Gebäude ab.

Bestimmte Versicherungen unterscheiden zwischen Gefährdungsklassen, je nachdem, welche Gebiete besonders gefährdet sind.

Meist bedarf es auch einer „Zusatzoption“, die Naturgefahren absichert. Dabei ist es wichtig, sich zu informieren, ob die Überschwemmung als Naturgefahr von der Versicherung abgedeckt ist. Eine Überschwemmung liegt nicht vor, wenn das Grundwasser steigt und von unten in das Mauerwerk dringt. Deshalb sollte man auch den Punkt „Rückstau“ beachten und prüfen, wie die Versicherung die einzelnen Naturgefahren definiert.

DWN: Was muss man beachten, um einen Überschwemmungsschaden korrekt zu melden und erstattet zu bekommen?

Michael Krieg: Es gibt bestimmte Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit eine Überschwemmung vorliegt. Denn entscheidend ist für die Versicherung, ob es sich um eine Überschwemmung oder nur Starkregen handelt. Ein Gewässer muss dafür nicht zwingend das Ufer übertreten. Jedoch muss eine unmittelbare Einwirkung des Wassers auf den versicherten Gegenstand bestehen.

Es macht also einen Unterschied, ob das Auto in das Hochwasser gefahren ist oder ob das Hochwasser zu dem Auto gestiegen ist oder ob der Unfall wegen des Hochwassers oder wegen der nicht angepassten Fahrweise entstand. Eine unmittelbare Einwirkung ist bspw. gegeben, wenn das Wasser zum Fahrzeug kommt. Allerdings besteht eine solche bei einem Fahrzeug, das in die auf der überschwemmten Straße bereits vorhandenen Wassermassen hineingefahren wird, nicht, da dann die Bewegungsenergie des Fahrzeugs die letzte Ursache ist.

Weiterhin besteht ein Überschwemmungsschaden, wenn durch eine Überschwemmung das Erdreich unter dem Fahrzeug abrutscht und dieses beschädigt.

DWN: Wie dokumentiert man den Schaden für die Versicherung?

Michael Krieg: Schäden sind unmittelbar nach dem Schadensereignis geltend zu machen. Die genaue Frist ist im Vertrag festgelegt und beträgt in der Regel eine Woche.

Die Schadensmeldung sollte schriftlich erfolgen und Fotos der Schäden, eine Inventarliste und Mängelauflistung, die Versicherungsnummer und den Geschehensablauf enthalten. Gegebenenfalls sind auch der Personalausweis und Fahrzeugschein sowie Versicherungspolicen erforderlich.

In manchen Fällen kann ein Sachverständigengutachten erforderlich sein; in der Regel reichen jedoch Fotos und Videos aus. Wichtig ist, dass der Schaden gut erkennbar ist und alle Mängel bezeichnet werden.

Gegebenenfalls sollten auch Dokumentationen über getroffene Vorkehrungen vermerkt werden.

DWN: Was tun, wenn die Versicherung den Schaden nicht oder nur teilweise übernimmt?

Michael Krieg: Wenn die Schadensregulierung unzureichend ist, kann man den Versicherer erneut zur Schadensübernahme auffordern und mahnen, mit entsprechender Fristsetzung. Gegebenenfalls kann auch ein Anwalt eingeschaltet werden. Dann wäre eine Rechtsschutzversicherung von Vorteil, damit eventuell anfallende Anwalts- oder auch Gerichtskosten gegebenenfalls übernommen werden können.

Um im Falle einer Überschwemmung angemessen abgesichert zu sein, ist es wichtig, sich über die verschiedenen Versicherungen und ihre Bedingungen zu informieren.

DWN: Welche rechtlichen Pflichten hat man als Hausbesitzer oder Mieter? Welche Maßnahmen zur Schadensprävention sind rechtlich vorgeschrieben?

Michael Krieg: Sowohl den Mieter als auch den Hausbesitzer treffen sämtliche Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf das Haus oder die Wohnung. Das heißt, es müssen gewisse Vorkehrungen getroffen werden, um mögliche Gefahren abzuwenden. Natürlich gibt es aber auch straßenrechtliche Verkehrssicherungspflichten, die nicht von Mietern oder Hauseigentümern zu tragen sind, sondern von Land und Gemeinde getragen werden.

Als Mieter können Sie beispielsweise Vorkehrungen treffen, indem Sie Gegenstände 12 cm über den Kellerboden abstellen anstatt direkt auf dem Boden oder ihr Fahrzeug bei stürmischem Wetter nicht auf hochwassergefährdeten Parkplätzen abstellen.

In rechtlicher Hinsicht kommt es vor allem darauf an, ob Sie in einem hochwassergefährdeten Gebiet leben und eine Überschwemmung damit vorhersehbar ist.

DWN: Gibt es gerichtliche Entscheidungen, die diese Pflichten näher bestimmen?

Michael Krieg: Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Fall entschieden, indem das Grundstück des Versicherten, welches nah an der Bundesautobahn vorbeiführte, durch ein Starkregenereignis über einen Ableitungsgraben überschwemmt wurde und der auf dem Grundstück befindliche Pkw volllief, dass kein Mitverschulden vorliegt. Wenn kein Anlass besteht, zu prüfen, ob hinreichender Hochwasserschutz gewährleistet wurde. Vorliegend bestand kein Anlass, da das Wasser aus dem Ableitungsgraben kam und den Pkw eines Anliegers gefährdete. Es handelte sich also um eine straßenrechtliche Verkehrssicherungspflicht.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied dem entgegen, dass jedoch eine Alleinverantwortlichkeit vorliegt, wenn der Versicherte nicht für die Freihaltung der Dacheinläufe sorgt.

Es geht also grob gesagt immer um die Fragen von Vorhersehbarkeit des Schadenseintrittes und Pflichtverletzung eigener Obliegenheiten bzgl. des versicherten Gutes.

Die Quellen:

  • (vgl. Stiefel/Maier/Stadler, 19. Aufl. 2017, AKB 2015)
  • (vgl. Stiefel/Maier/Stadler, 19. Aufl. 2017, AKB 2015)
  • (BGH, Urt. V. 21.11.2013 – III ZR 113/13) (NVwZ-RR 2014, 252 Rn. 8, beck-online)
  • (OLG Hamm Urt. v. 22.9.2009 – I-24 U 137/08, BeckRS 2011, 24215)

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Iana Roth ist Redakteurin bei den DWN und schreibt über Steuern, Recht und HR-Themen. Zuvor war sie als Personalsachbearbeiterin tätig. Davor arbeitete sie mehrere Jahre als Autorin für einen russischen Verlag, der Fachliteratur vor allem für Buchhalter und Juristen produziert.

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