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Überstunden abgelten: Was ist im Arbeitsvertrag zulässig, was nicht? – Fachanwalt Jens Usebach klärt auf

Die Abgeltung von Überstunden ist ein häufiges Streitfeld zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen, doch oft entstehen Konflikte. Jens Usebach, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erklärt die Rechte der Arbeitnehmer und die Pflichten der Arbeitgeber, um faire Lösungen zu fördern. Klare vertragliche Regelungen und offene Kommunikation sind entscheidend für ein harmonisches Arbeitsverhältnis.
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27.09.2024 16:02
Aktualisiert: 26.11.2024 16:02
Lesezeit: 5 min
Überstunden abgelten: Was ist im Arbeitsvertrag zulässig, was nicht? – Fachanwalt Jens Usebach klärt auf
Ein klar geregeltes Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Überstunden ist der Schlüssel zu einem harmonischen Arbeitsumfeld. (Foto: istockphoto/Jacob Wackerhausen) Foto: Jacob Wackerhausen

Abgeltung von Überstunden ist seit jeher ein Streitthema zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Sie stellt oft eine Herausforderung dar, insbesondere in Zeiten hoher Auftragslage oder strenger Projektfristen. Der rechtliche Rahmen für Überstunden ist in Deutschland klar durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt, das sowohl die maximale Arbeitszeit pro Tag und Woche als auch die Bedingungen für die Zulässigkeit von Überstunden festlegt.

In diesem Zusammenhang beleuchtet Jens Usebach, Fachanwalt für Arbeitsrecht, die zentralen Aspekte der Abgeltung von Überstunden, erläutert die Rechte der Arbeitnehmer auf Überstundenvergütung und gibt wertvolle Hinweise, wie sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber faire und rechtlich konforme Lösungen finden können. Die Kommentare von Usebach sind in Form von Fragen und Antworten in diesem Artikel präsentiert.

Abgeltung von Überstunden mit Gehalt: Wann geht es?

In Arbeitsverträgen gibt es oft die Klausel, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Das Bundesarbeitsgericht hat 2010 entschieden, dass unpräzise Formulierungen wie „übliche Überstunden“ oder „in angemessenem Rahmen“ ungültig sind. Um gültig zu sein, müssen Überstunden im Arbeitsvertrag klar definiert und in einem bestimmten Umfang festgelegt sein. So kann eine Klausel, die besagt, dass beispielsweise 15 Überstunden im Monat mit dem Gehalt abgegolten sind, rechtswirksam sein.

Es gibt jedoch keine pauschale gesetzliche Regelung, wie viele Überstunden man grundsätzlich mit dem Gehalt abgelten darf. Ob eine Klausel im Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wird je nach Einzelfall entschieden. Daher ist es sinnvoll, die Wirksamkeit einer solchen Klausel gerichtlich überprüfen zu lassen. Nur wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, gilt die Klausel als sittenwidrig.

Für Besserverdiener und bestimmte Berufsgruppen gibt es besondere Regelungen zu Überstunden. Besserverdiener sind Personen, deren monatliches Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung liegt. In diesen Fällen haben sie keinen Anspruch auf Überstundenausgleich. Auch für Tätigkeiten, die als Dienste höherer Art gelten, kann im Vertrag vereinbart werden, dass pauschal keine Vergütung für Überstunden gezahlt wird.

Die Entscheidungen der Gerichte zu Überstundenklauseln sind oft unterschiedlich. So kann beispielsweise eine Klausel, welche die Abgeltung bis zu 10 Überstunden im Monat pauschal vorsieht, in einem Fall rechtswirksam sein, während sie in einem anderen Fall als unzulässig angesehen wird.

Welche Überstunden-Klauseln im Arbeitsvertrag sind unzulässig?

Nicht jede Überstunden-Klausel ist zulässig. Eine Formulierung wie „Mit dem Arbeitslohn sind sämtliche Überstunden abgegolten“ ist unzulässig. Zulässig ist hingegen eine konkret formulierte Klausel wie „Bis zu 10 Überstunden pro Monat sind pauschal mit der Bruttovergütung dieses Arbeitsvertrags abgegolten.“

Es ist wichtig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich über Überstunden und deren Vergütung klar und eindeutig verständigen, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. Unklare Vereinbarungen können nicht nur zu finanziellen Einbußen für Arbeitnehmer führen, sondern auch das Arbeitsklima belasten.

Im Arbeitsvertrag sollten daher genau festgelegt werden, wie mit Überstunden umgegangen wird. Eine allgemeine Formulierung wie „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ reicht nicht aus und kann rechtliche Probleme verursachen. Besser sind konkrete Regelungen, die sowohl die Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes berücksichtigen als auch die Interessen beider Parteien wahren.

Arbeitgeber können Überstunden entweder finanziell vergüten oder durch Freizeit ausgleichen. Beide Optionen haben Vor- und Nachteile, und es ist wichtig, die beste Lösung für beide Parteien zu finden. Klare Regelungen im Arbeitsvertrag tragen dazu bei, Missverständnisse zu vermeiden, sodass beide Parteien wissen, was sie erwarten können.

Auch bei Gleitzeit oder Vertrauensarbeitszeit ist es wichtig, Überstunden ordnungsgemäß zu dokumentieren und aufzuzeichnen. Das ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern sorgt auch für Transparenz und Fairness gegenüber den Arbeitnehmern. Langzeitkonten können eine weitere Möglichkeit sein, Überstunden zu sammeln und später in Freizeit umzuwandeln.

Letztendlich profitieren alle davon, wenn Überstunden klar geregelt und gerecht vergütet werden. Gute Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist entscheidend, um Lösungen zu finden, die sowohl den betrieblichen Anforderungen als auch den Bedürfnissen der Mitarbeiter gerecht werden.

Was passiert, wenn Überstunden nicht vertraglich geregelt sind?

Überstunden können in einem Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag geregelt sein.

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer ohne Regelung im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten. Die wöchentliche Arbeitszeit ist in vielen Arbeits- oder Tarifverträgen genau festgelegt, an die der Arbeitgeber gebunden ist. Er kann daher nicht einfach so Überstunden anordnen. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen der Arbeitgeber trotzdem Überstunden verlangen kann.

Eine Möglichkeit ist die Einzelvereinbarung, bei der der Arbeitgeber spontan fragt, ob der Mitarbeiter länger bleiben und mehr Stunden arbeiten kann. Wenn der Arbeitnehmer zustimmt, haben sie sich auf Überstunden geeinigt. Es ist wichtig, dass der Arbeitnehmer selbst entscheiden kann und auch "Nein" sagen darf, wenn er keine Überstunden machen möchte. Eine mündliche Vereinbarung ist genauso gültig wie eine schriftliche.

Arbeitsverträge enthalten oft Regelungen zur begrenzten Leistung von Überstunden. Damit solche Klauseln wirksam sind, muss die maximale Anzahl der Überstunden festgelegt werden. Hält sich der Arbeitgeber nicht an diese Vorgaben, ist die Regelung unwirksam und der Arbeitnehmer muss keine Überstunden machen.

Betriebsvereinbarungen sind auch wichtig bei Überstunden. Der Betriebsrat vertritt die Arbeitnehmer und muss zustimmen, bevor der Arbeitgeber Überstunden anordnen kann. Wenn das nicht passiert, sind die Überstunden unwirksam. Tarifverträge haben oft detaillierte Regelungen zu Überstunden und deren Vergütung, was für die Arbeitnehmer vorteilhaft sein kann.

In Notfällen kann der Arbeitgeber auch ohne ausdrückliche Regelung Überstunden verlangen. Eine Notlage liegt vor, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis die Existenz des Betriebs gefährdet, wie z.B. Brände, Überschwemmungen oder andere Katastrophen. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber nicht nur Überstunden, sondern auch fachfremde Arbeit anweisen.

Manchmal kann der Arbeitgeber jedoch keine Überstunden ohne vorherige Vereinbarung anordnen, wie zum Beispiel bei einem plötzlichen Großauftrag oder Arbeitskräftemangel in der Urlaubszeit.

Welche Konsequenzen drohen bei rechtswidrigen Überstundenregelungen?

Eine rechtswidrige Regelung im Arbeitsvertrag geht in der Regel zu Lasten des Verwenders, also des Arbeitgebers. Das bedeutet, wenn ein Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine rechtswidrige Regelung zu Überstunden verwendet, kann es sein, dass er dennoch Überstunden an den Arbeitnehmer bezahlen muss oder Freizeitausgleich gewähren muss, obwohl er dies vermeiden wollte.

Was sind die häufigsten Streitpunkte bei Überstunden?

Laut Usebach wenden sich etwa 75 Prozent der Klienten als Arbeitnehmer und 25 Prozent als Arbeitgeber wegen Streitigkeiten über Überstunden an ihn. Oft geht es darum, ob die Überstunden tatsächlich geleistet wurden oder ob sie vom Arbeitgeber angeordnet oder nur geduldet wurden.

Für Arbeitgeber sind Überstunden eine kostengünstige Möglichkeit, Projekte rechtzeitig abzuschließen, während Arbeitnehmer oft unter dem zusätzlichen Stress leiden, da sie möglicherweise weniger Zeit für Familie und persönliche Interessen haben. Dies kann zu gesundheitlichen Problemen durch Erschöpfung führen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Bezahlung, so Usebach. Häufig werden Überstunden entweder gar nicht oder nicht angemessen vergütet, wobei Arbeitgeber argumentieren, dass diese Teil des Arbeitsvertrags sind. Die Kommunikation zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern spielt ebenfalls eine große Rolle; oft sind Überstunden nicht klar vereinbart, was zu Missverständnissen führt.

Die Unternehmenskultur beeinflusst ebenfalls die Überstundenpraxis: In einigen Unternehmen wird Überstunden als Zeichen von Loyalität betrachtet, während andere auf Work-Life-Balance setzen. Eine unausgewogene Arbeitsbelastung kann auf strukturelle Probleme hinweisen, weshalb Arbeitgeber darauf achten sollten, die Arbeitslast fair zu verteilen und ausreichend Ressourcen bereitzustellen.

Überstunden sind ein sensibles Thema, das klare Regelungen im Arbeitsvertrag erfordert. Unklare oder unzulässige Klauseln können zu Rechtsstreitigkeiten führen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher frühzeitig vereinbaren, wie Überstunden abgegolten werden – sei es durch finanzielle Vergütung oder durch Freizeitausgleich. Eine gute Kommunikation und Transparenz beugen Konflikten vor und sorgen für ein besseres Arbeitsklima.

Rechtsanwalt Jens Usebach steht Ihnen bei Fragen zu Überstundenklauseln und deren Wirksamkeit zur Verfügung und berät Sie kompetent in rechtlichen Fragen rund um das Arbeitsrecht.

 

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Iana Roth

                                                                            ***

Iana Roth ist Redakteurin bei den DWN und schreibt über Steuern, Recht und HR-Themen. Zuvor war sie als Personalsachbearbeiterin tätig. Davor arbeitete sie mehrere Jahre als Autorin für einen russischen Verlag, der Fachliteratur vor allem für Buchhalter und Juristen produziert.

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