Die Steueränderungen im Jahr 2025 bringen sowohl für Unternehmer als auch für Privatpersonen bedeutende Veränderungen, die es zu beachten gilt. Einige dieser Änderungen bieten Chancen zur Steueroptimierung, andere können unerwartete Mehrbelastungen verursachen. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Aspekte sowie konkrete Empfehlungen für die Praxis von Martin Kahllund, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht der Kanzlei Rose & Partner.
Änderungen für Unternehmer
Diese Änderungen haben Auswirkungen auf die Umsatzsteuer
Kleinunternehmerregelung: Ab 2025 soll die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung von bisher 25.000 auf 100.000 Euro angehoben werden. Unternehmen, die unter dieser Grenze bleiben, müssen keine Umsatzsteuer auf ihre Einnahmen erheben. Wenn sie die Grenze jedoch während eines Geschäftsjahres überschreiten, müssen sie künftige Umsätze versteuern. Bisher konnten Unternehmen die Regelung nutzen, wenn sie zu Beginn des Jahres objektiv prognostizieren konnten, dass sie die Grenze nicht überschreiten würden. Ob sie tatsächlich über die Grenze hinausgegangen sind, war nicht relevant. Diese Regelung ändert sich jedoch ab 2025.
Besteuerungsort virtueller Veranstaltungen: Zukünftig wird die Teilnahme an virtuellen Veranstaltungen am Wohn- oder Aufenthaltsort des Teilnehmers besteuert, nicht mehr am Ort der Veranstaltung. Das bedeutet, dass die Steuerpflicht nun dort entsteht, wo der Verbraucher lebt. Die neue Regelung könnte die Kosten für Teilnehmer in Ländern mit höheren Steuersätzen erhöhen, während sie für solche in Ländern mit niedrigeren Sätzen sinken könnten. Veranstalter könnten die Ticketpreise anpassen müssen, was die Wettbewerbsbedingungen beeinflusst.
Änderung des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs: Künftig wird der Vorsteuerabzug zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewährt, abhängig davon, ob die Rechnung von einem Soll-Versteuerer, einem Ist-Versteuerer oder aus einer Anzahlungsrechnung stammt. Unternehmer, die der Ist-Besteuerung unterliegen, müssen künftig in ihren Ausgangsrechnungen vermerken, dass sie nach vereinnahmten Entgelten versteuern. Das bedeutet, der Vorsteuerabzug ist erst mit der Zahlung des Entgelts möglich.
E-Rechnungspflicht: Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen im B2B-Bereich elektronische Rechnungen nutzen. Diese müssen in einem strukturierten elektronischen Format erstellt, versendet und empfangen werden, das EU-Richtlinien entspricht. Dies könnte Investitionen in neue Software oder Systeme erfordern. Unternehmer sollten prüfen, ob ihre Buchhaltungsprogramme rechtzeitig kompatibel sind. Kleine Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 800.000 Euro dürfen bis Ende 2027 weiterhin „normale“ Rechnungen verwenden. Für alle anderen gilt eine Übergangsfrist bis 2026.
Diese Änderungen haben Auswirkungen auf die Einkommensteuer
Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets: Arbeitgeber können künftig die private Nutzung bestimmter Fortbewegungsmittel wie Car-Sharing oder E-Scooter für Mitarbeiter pauschal mit 25 Prozent versteuern. Diese Pauschalversteuerung gilt für Sachbezüge oder Zuschüsse, die pro Kalenderjahr je Mitarbeiter bis zu 2.400 Euro umfassen dürfen. Das Mobilitätsbudget muss zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden. Arbeitnehmer profitieren von einer finanziellen Entlastung, da die Lohnsteuer auf Mobilitätsleistungen reduziert ist, was ihre Mobilitätskosten senkt.
Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen: Die Grenze für die steuerfreie Leistung von Photovoltaikanlagen soll von bisher 15 auf 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit angehoben werden. Diese Steuerbefreiung gilt jedoch als Freigrenze, das bedeutet: Überschreitet die Leistung der Anlage die 30 kW-Grenze, entfällt die Befreiung vollständig. Die Regelung soll für Anlagen gelten, die ab dem 1. Januar 2025 in Betrieb gehen oder nachgerüstet werden. Haus- oder Gewerbebesitzer können mehr Solarenergie steuerfrei selbst nutzen, was ihre Energiekosten senkt und sich finanziell lohnt.
Gebäudeabschreibung: Diese Regelung wird an den neu eingeführten § 7 Abs. 5a EStG angepasst. Nach Ablauf des Sonderabschreibungszeitraums kann die Abschreibung auch nach § 7 Abs. 5a bemessen werden, wenn das Wirtschaftsgut bereits zuvor degressiv abgeschrieben wurde. Das bedeutet, Sonderabschreibungen und degressive Abschreibungen können nun kombiniert werden. Zum Beispiel lässt sich die degressive Abschreibung jetzt mit der Sonderabschreibung für Mietwohnungsbau kombinieren, die aber an Bedingungen geknüpft ist, wie einem bestimmten Höchstpreis pro Quadratmeter und einem hohen Energieeffizienzstandard. Vor allem Bauherren profitieren, da sie ihre Steuern durch höhere Anfangsabschreibungen reduzieren können, was ihre Liquidität in den ersten Jahren schont.
Seit 2024 ist es außerdem möglich, die Abschreibung bei Neubauten wahlweise mit 5 Prozent vom Buchwert am Anfang des Jahres statt der üblichen 3 Prozent von den Anschaffungskosten abzuschreiben. Der Baubeginn muss zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.9.2029 liegen. Wird ein Wohngebäude gekauft, muss der Kaufvertrag innerhalb dieses Zeitraums rechtswirksam sein, und der Erwerb muss bis zum Ende des Fertigstellungsjahres erfolgen. Diese degressive Abschreibung führt in den ersten Jahren zu deutlich höheren Abschreibungsbeträgen. Wirkung: Die neue Abschreibung entlastet vor allem in der Anfangszeit durch höhere Beträge; insgesamt bleibt die Summe aber über die gesamte Nutzungsdauer identisch, ob linear oder degressiv abgeschrieben wird.
Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter: Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter wird bis 2028 verlängert. Hierbei darf die Abschreibung maximal das 2,5-Fache der linearen AfA, höchstens jedoch 25 Prozent, betragen. Unternehmer können Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter steuerlich schneller geltend machen und so ihre Steuerbelastung in den ersten Jahren senken.
Poolabschreibung: Die Grenze für die sogenannte Poolabschreibung beginnt ab 2025 bei über 800 Euro und gilt bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro pro Wirtschaftsgut. Die Poolabschreibung wird dann auf drei Jahre verteilt. Für Unternehmen erhöht sich die Flexibilität bei der Abschreibung, was steuerliche Entlastung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts verteilt bietet.
Geringwertige Wirtschaftsgüte: Die Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) mit Kosten über 250 Euro entfällt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. Januar 2025 enden. Unternehmen werden von bürokratischen Pflichten entlastet, da sie solche Wirtschaftsgüter nicht mehr in einem separaten Verzeichnis erfassen müssen.
Änderungen für Privatpersonen
Änderung der Lohnsteuertarife und Einkommensteuertarife
Der Grundfreibetrag wird 2025 um 300 Euro auf 12.084 Euro angehoben. Dies bedeutet, dass für Einkommen unterhalb dieses Betrags keine Einkommensteuer gezahlt werden muss.
Zudem erfolgt eine Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro.
Rechenbeispiel: Eine Familie mit zwei Kindern profitiert von einer Anhebung des Kinderfreibetrags, was die Steuerlast senken kann. Durch die Kombination dieser Erhöhungen können Haushalte mehrere Hundert Euro an Steuern sparen.
Kindergeld-Erhöhung: Das Kindergeld soll zum 1. Januar 2025 von aktuell 250 Euro um 5 Euro auf einheitlich 255 Euro pro Kind im Monat angehoben werden. Ab 2026 soll ergänzend geregelt werden, dass die Anhebung von Kinderfreibeträgen eine entsprechende Anhebung des Kindergelds auslöst. Dementsprechend soll das Kindergeld 2026 um weitere 4 Euro auf 259 Euro im Monat für jedes Kind angehoben werden.
Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V
Die Steuerklassenkombination III/V wird abgeschafft. Die Steuerklasse IV bleibt der Standardfall für den Lohnsteuerabzug bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben. Die (dann einzige) Wahlmöglichkeit für den Lohnsteuerabzug ist das Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Faktor).
Dies funktioniert folgendermaßen: Auf Basis der voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne ermittelt das Finanzamt die voraussichtliche Jahreslohnsteuer in der Steuerklasse IV getrennt für jeden Ehepartner. Bei jedem Ehepartner werden die ihm zustehenden Freibeträge berücksichtigt (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Arbeitnehmer-Pauschbetrag).
Der Faktor ist ein Multiplikator Y : X.
Die Summe der Lohnsteuer, die sich für beide Ehepartner nach Steuerklasse IV ergibt, ist die Ausgangsgröße X im Nenner des Faktors. Der Zähler Y ist die voraussichtliche Jahreslohnsteuer, die sich für den voraussichtlichen Gesamtjahresarbeitslohn beider Ehepartner nach dem Splittingtarif ergibt.
Beispiel: Für den Lebenspartner A ergibt sich in Steuerklasse IV bei einem Bruttoarbeitslohn von 30.000 Euro eine (fiktive) Jahreslohnsteuer von 4.800 Euro und für Lebenspartner B bei einem Bruttoarbeitslohn von 10.000 Euro eine Jahreslohnsteuer von 0 Euro. Die Summe der Jahreslohnsteuer bei der Steuerklassenkombination IV/IV beträgt 4.800 Euro. Das Finanzamt berechnet die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren mit 4.000 Euro.
Ergebnis: Der Faktor berechnet sich mit 4.000 : 4.800 = 0,833. Für Ehegatte A mit einem Bruttoarbeitslohn von 30.000 Euro beträgt die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV mit Faktorverfahren: 4.800 Euro x Faktor 0,833 = 3.998,40 Euro. Für den Ehegatten B mit einem Bruttoarbeitslohn von 10.000 Euro beträgt die Lohnsteuer auch nach Steuerklasse IV mit Faktorverfahren (0 Euro x 0,833 =) 0 Euro. Im Ergebnis verteilt der Faktor die ansonsten entstehende Erstattung am Jahresende auf die einzelnen Monate durch eine Verringerung der Lohnsteuer.
Änderungen für Privatpersonen und Unternehmen
Förderung der Elektromobilität
Für Unternehmen soll es möglich werden, Investitionskosten für neu zugelassene, rein elektrische und emissionsfreie Fahrzeuge steuerlich schneller abzuschreiben. Dazu soll eine neue Sonderabschreibung von 40 Prozent eingeführt werden.
Der Vorteil bei der Besteuerung von Dienstwagen für reine Elektrofahrzeuge soll erweitert werden. Für reine Elektrofahrzeuge (inklusive Brennstoffzellenfahrzeuge), die privat genutzt werden, gilt eine spezielle Steuerregel, die sogenannte 1-Prozent-Regelung. Dabei muss bei der Berechnung des steuerpflichtigen Vorteils nur ein Viertel des Bruttolistenpreises des Autos angesetzt werden, also nur 0,25 Prozent pro Monat. Der Bruttolistenpreis ist der Preis, den das Auto bei der Markteinführung gekostet hat.
Aktuell gibt es eine Bedingung: Das Fahrzeug darf nicht mehr als 70.000 Euro (Bruttolistenpreis) kosten und muss nach dem 31. Dezember 2023 gekauft werden, um von dieser Steuervergünstigung zu profitieren (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG). Diese Grenze soll jetzt auf 95.000 Euro angehoben werden, sodass auch teurere Elektrofahrzeuge von der Vergünstigung profitieren können. Die neue Höchstgrenze von 95.000 Euro gilt rückwirkend für alle Elektro-Dienstwagen, die ab Juli 2024 angeschafft werden bzw. wurden.
Inflation, Lohnkosten und Klimaschutz: Diese Faktoren müssen Sie auch berücksichtigen
Um die finanzielle Planung und Stabilität sicherzustellen, müssen sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen eine Reihe von Faktoren berücksichtigen, die ihre Finanzen indirekt beeinflussen können. Die hohe Inflation und die steigenden Lebenshaltungskosten belasten in Deutschland zunehmend die Budgets von Privatpersonen und Unternehmen. In Bereichen wie Rohstoffen, Energie und Mieten sind Preisanstiege deutlich spürbar, und inflationsbedingte Gehaltserhöhungen könnten durch die kalte Progression teilweise von höheren Steuerabgaben aufgezehrt werden.
Für Unternehmer, insbesondere in personalintensiven Branchen, stellen steigende Mindestlöhne ab 2025 eine zusätzliche Herausforderung dar. Höhere Lohnkosten drücken auf die Margen, was möglicherweise zu Preissteigerungen oder zur Anpassung von Kostenstrukturen führen könnte. Gleichzeitig erhöhen geplante Änderungen im Sozialversicherungsrecht die Abgaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen, was das verfügbare Einkommen weiter belastet und den finanziellen Spielraum vieler Betriebe einschränkt.
Zudem kommen durch die Energiewende und den steigenden CO₂-Preis ab 2025 höhere Kosten auf Unternehmen zu, die sowohl Energie als auch Kraftstoffe teurer machen. Um diese zusätzlichen Kosten langfristig zu bewältigen, wird es notwendig sein, Investitionen in klimafreundlichere Technologien zu prüfen.
Auch die mögliche Anpassung der Zinspolitik durch die Europäische Zentralbank könnte die Finanzierung betrieblicher Expansionen oder Bauvorhaben teurer machen. Schließlich erfordert die Digitalisierung verstärkte Investitionen in IT-Sicherheit und Compliance, besonders für kleinere Unternehmen, die diese Anforderungen oft mit begrenzten Mitteln bewältigen müssen.