Rundfunkgebühr: Beitragspflicht für alle Haushalte
Der Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro pro Wohnung und Monat – unabhängig davon, wie viele Personen dort leben oder ob überhaupt Geräte vorhanden sind. Der Beitrag ist gesetzlich vorgeschrieben und finanziert die Programme von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Grundlage ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der in allen 16 Bundesländern gilt. Wer den GEZ-Beitrag nicht zahlt, muss mit empfindlichen Konsequenzen rechnen.
Für den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist es unerheblich, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk genutzt wird oder nicht. Auch der Besitz von Empfangsgeräten spielt keine Rolle mehr. Die Beitragspflicht gilt pauschal pro Haushalt – ein Prinzip, das von zahlreichen Gerichten, einschließlich des Bundesverfassungsgerichts, bestätigt wurde.
Ausnahmen und Befreiungen für Beitragszahler
Der Rundfunkbeitrag wird nur einmal pro Wohnung erhoben. Wer mit jemandem zusammenlebt, der bereits zahlt, kann dies dem Beitragsservice mitteilen – eine zusätzliche Zahlung ist dann nicht erforderlich. Auch für Zweitwohnungen gilt seit einem Urteil von 2018: Eine doppelte Belastung ist unzulässig, die Befreiung muss jedoch aktiv beantragt werden.
Ein Antrag auf Befreiung von der Rundfunk-Gebühr ist möglich, wenn bestimmte Sozialleistungen bezogen werden – etwa Bürgergeld, BAföG, Grundsicherung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Arbeitslosengeld I oder Wohngeld berechtigen hingegen nicht zur Befreiung. Menschen mit Behinderungen können zudem eine Ermäßigung des GEZ-Beitrags beantragen. Dann wird nur ein Drittel des regulären Beitrags fällig, also 6,12 Euro pro Monat. Voraussetzungen sind ein Grad der Behinderung von mindestens 80 mit dem Merkzeichen „RF“ oder eine entsprechende Seh- oder Hörbehinderung.
Rundfunkbeitrag: Was bei Nichtzahlung passiert
Wer seine Rundfunkgebühr nicht zahlt, muss mit einem mehrstufigen Mahnverfahren rechnen. Zunächst erinnert der Beitragsservice schriftlich an die Zahlung. Bleibt diese aus, folgt ein Festsetzungsbescheid, in dem die offenen Beträge sowie ein Säumniszuschlag aufgeführt sind. Dieser beträgt mindestens acht Euro beziehungsweise ein Prozent der Rückstände.
Wer nicht reagiert, riskiert eine Zwangsvollstreckung. Je nach Bundesland wird diese durch die Stadtkasse, das Finanzamt oder einen Gerichtsvollzieher durchgeführt. Dann drohen Lohn- oder Kontopfändungen, die Pfändung von Bargeld oder Wertsachen – sogar eine Wohnungsdurchsuchung ist möglich. In Extremfällen kann Erzwingungshaft angeordnet werden. So verweigerte 2021 ein Mann aus Nordrhein-Westfalen konsequent die Zahlung und die Abgabe einer Vermögensauskunft – er verbrachte sechs Monate im Gefängnis.
Einmalzahlungsaufforderung ersetzt Erinnerungen
Seit Juni 2025 gibt es eine bedeutende Änderung im Zahlungsprozess des Rundfunkbeitrags: Die regelmäßigen schriftlichen Zahlungserinnerungen werden schrittweise eingestellt. Stattdessen verschickt der Beitragsservice nur noch eine einmalige Mitteilung mit allen Zahlungsterminen des Jahres – die sogenannte Einmalzahlungsaufforderung. Millionen Haushalte müssen sich deshalb umstellen und ihre Termine künftig selbst im Blick behalten.
Wer den Rundfunkbeitrag bislang per Überweisung bezahlt hat, muss nun Eigenverantwortung übernehmen. Bei verspäteter Zahlung wird ab sofort ohne Vorwarnung ein Festsetzungsbescheid verschickt. Die Zuschläge bleiben dabei gleich – mindestens acht Euro, zuzüglich weiterer Mahn- oder Vollstreckungskosten bei fortbestehendem Zahlungsverzug.
Lastschriftverfahren bei Rundfunkbeitrag empfohlen
Um Zahlungsausfälle zu vermeiden, empfiehlt der Beitragsservice den Wechsel zum SEPA-Lastschriftverfahren. Die Rundfunk-Gebühr wird dabei automatisch vom Konto abgebucht – Zahlungssicherheit ohne Erinnerungsbedarf. Die Umstellung kann online erfolgen. Dafür werden lediglich Beitragsnummer und Kontodaten benötigt.
Alternativ können auch andere Zahlungsrhythmen gewählt werden: quartalsweise, halbjährlich oder jährlich. Gesetzlich vorgesehen sind Zahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Wer möchte, kann auf Antrag auch zum 1. Januar oder 1. Juli halbjährlich oder jährlich zahlen.
Verantwortung liegt bei den Haushalten
Die Reform des Beitragsservice bedeutet für Millionen Haushalte mehr Verantwortung. Die Änderung des Zahlungsprozesses rund um den Rundfunkbeitrag zwingt Beitragszahler zur besseren Selbstorganisation. Wer seinen Beitrag vergisst, riskiert hohe Zusatzkosten und im schlimmsten Fall rechtliche Konsequenzen. Besonders wer weiterhin per Überweisung zahlt, sollte sich mit der neuen Regelung vertraut machen – oder direkt auf das Lastschriftverfahren umstellen, um Bußgelder zu vermeiden. Denn eins ist sicher: Der GEZ-Beitrag bleibt Pflicht.