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Nach Wirecard-Insolvenz: BGH prüft Ansprüche von Aktionären

Fünf Jahre nach der spektakulären Pleite von Wirecard stehen zehntausende Aktionäre noch immer mit leeren Händen da. Ihre Forderungen auf Schadenersatz könnten das Insolvenzverfahren in Karlsruhe nun entscheidend beeinflussen. Die Frage, ob Anleger als einfache Gläubiger gleichrangig behandelt werden, beschäftigt den Bundesgerichtshof – und könnte weitreichende Folgen für Investoren, Banken und künftige Insolvenzverfahren haben.
16.10.2025 14:52
Lesezeit: 2 min

Streit um die Rangfolge der Ansprüche

Nach der Pleite von Wirecard hoffen zehntausende Aktionäre, aus der Insolvenzmasse wenigstens noch etwas Geld zu erhalten. Aber haben ihre Ansprüche auf Schadenersatz denselben Rang wie die Forderungen anderer Gläubiger, denen der insolvente Zahlungsdienstleister noch Geld schuldet? Um diese Frage ging es am Donnerstag am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Eine Entscheidung will das Gericht am 13. November verkünden.

Im konkreten Fall verlangt die Vermögensverwaltung Union Investment von Wirecard Schadenersatz. Sie wirft dem einstigen Dax-Konzern vor, über Jahre ein nicht existentes Geschäftsmodell vorgetäuscht und seine finanzielle Lage falsch dargestellt zu haben. Hätten Anleger die Wahrheit gekannt, hätten sie keine Aktien gekauft, argumentiert die Investmentfirma. Sie hätten daher Anspruch auf Ersatz des entstandenen Vermögensschadens.

Aktionäre als einfache Gläubiger?

Union Investment hat deshalb Ansprüche in Höhe von knapp 10 Millionen Euro zur Wirecard-Insolvenztabelle angemeldet. Doch Insolvenzverwalter Michael Jaffé bestreitet die Forderungen. Er hält die Ansprüche anderer Gläubiger bei der Verteilung der Insolvenzmasse für vorrangig. Denn: Wirecard schuldet unter anderem kreditgebenden Banken und ehemaligen Mitarbeitern viel Geld.

Aktionäre hingegen haben zwar Kursverluste erlitten, dem Konzern aber weder Geld geliehen noch Leistungen erbracht, für die Wirecard ihnen noch eine Zahlung schulden würde. Wären ihre Ansprüche gleichrangig, erhielten die übrigen Gläubiger deutlich weniger Geld. Laut Insolvenzverwalter Jaffé sind die Aktionäre nur zu berücksichtigen, falls am Ende des Insolvenzverfahrens noch Geld übrig bliebe – wonach es jedoch nicht aussieht.

Milliarden-Forderungen im Insolvenzverfahren

Etwa 50.000 Wirecard-Aktionäre haben laut BGH Schadenersatz in Höhe von rund 8,5 Milliarden Euro zur Insolvenztabelle angemeldet. Insgesamt fordern die Wirecard-Gläubiger 15,4 Milliarden Euro. Die Insolvenzmasse beträgt aber nur rund 650 Millionen Euro. Voraussichtlich werden die Gläubiger also in jedem Fall nur einen sehr kleinen Teil ihrer Forderungen erhalten.

Nachdem sie am Landgericht München zunächst abgewiesen wurde, konnte die Klage von Union Investment auf Feststellung ihrer Forderungen zuletzt einen Erfolg verbuchen. Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied im September 2024 in einem Zwischenurteil, dass Aktionäre ihre Ansprüche auf Schadenersatz als einfache Insolvenzforderungen geltend machen dürfen.

Bewusstes Risiko oder verfälschter Wille?

Eine klare Tendenz, ob der BGH das ähnlich sieht, zeigte sich in der Verhandlung nicht. Auf der Seite des Insolvenzverwalters betonten die Anwälte, den Anlegern sei beim Kauf der Aktien das damit verbundene unternehmerische Risiko bewusst gewesen. Der Anwalt der Gegenseite hielt dagegen, der freie Wille der Aktionäre beim Aktienkauf sei durch die Täuschung von Wirecard verfälscht worden, und die Investitionsentscheidung damit nicht belastbar.

Das anstehende Urteil aus Karlsruhe könnte über den Fall Wirecard hinaus erhebliche Auswirkungen für Insolvenzverwalter, Aktionäre und andere Gläubigergruppen in Insolvenzverfahren haben, erklärt Elske Fehl-Weileder, Fachanwältin für Insolvenzrecht bei der Kanzlei Schultze & Braun.

Urteil mit Signalwirkung

Sollte der BGH die Rechtsauffassung des OLG München bestätigen, würden Insolvenzverfahren künftig womöglich komplizierter und aufwendiger, weil zusätzlich Forderungen von Aktionären geprüft werden müssten, sagt sie. Außerdem könnten Banken und Investoren bei der Vergabe von Krediten vorsichtiger werden, wenn sie künftig im Insolvenzfall mit mehr konkurrierenden Ansprüchen rechnen müssten.

Sollte der BGH zugunsten der Aktionäre entscheiden, müsste das OLG in einer zweiten Runde klären, wie hoch diese Ansprüche sind, sagt Rechtsanwalt Michael Rozijn. Dann wird sich laut dem Experten für Gesellschaftsrecht auch die schwierige Frage stellen, wonach sich die Schadenshöhe bemisst – und wie sich überhaupt nachweisen lässt, dass die von Wirecard unterlassene Information tatsächlich den Kauf der Aktien und damit den späteren Verlust der Aktionäre verursacht hat.

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