EuGH verwirft zentrale Teile der EU-Mindestlohnrichtlinie
Die Europäische Union hat nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ihre Zuständigkeiten bei der Festlegung gemeinsamer Standards für Mindestlöhne überschritten. In Luxemburg erklärte der Europäische Gerichtshof zwei Vorschriften der EU-Mindestlohnrichtlinie für nichtig. Betroffen sind einerseits die Kriterien zur Festlegung und Aktualisierung von Löhnen, andererseits eine Regelung, die eine Senkung der Löhne verbietet, wenn sie automatisch indexiert werden. Dänemark hatte gegen das 2022 von den EU-Staaten per Mehrheitsbeschluss angenommene Regelwerk geklagt. Der EuGH gab dem Land nun teilweise recht.
Dass die EU Vorgaben für die Festsetzung von Mindestlöhnen festlege, stelle einen direkten Eingriff in die Bestimmung des Arbeitsentgelts dar, urteilten die Richterinnen und Richter. Laut den EU-Verträgen liegt die Zuständigkeit für Lohnhöhen jedoch bei den Mitgliedstaaten. Die EU-Mindestlohnrichtlinie dürfe lediglich allgemeine Arbeitsbedingungen regeln. Gleiches gilt für die Bestimmung, die eine Senkung der Löhne untersagt, wenn sie an eine automatische Indexierung gebunden sind.
Richtlinie bleibt in Teilen gültig
Im Übrigen bleibt die EU-Mindestlohnrichtlinie nach dem Urteil in weiten Teilen bestehen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten weiterhin, auf eine hohe Abdeckung durch Tarifverträge hinzuwirken. Der Europäische Gerichtshof sah hier keinen direkten Eingriff in das Koalitionsrecht, das ebenfalls in nationaler Verantwortung liegt. Die Regelung zwingt die Staaten nämlich nicht dazu, festzulegen, dass mehr Arbeitnehmer Gewerkschaften beitreten müssen.
Für Deutschland bedeutet dies, dass das Land weiterhin einen Aktionsplan zur Stärkung der Tarifbindung vorlegen muss. Diese Verpflichtung gilt nach der EU-Mindestlohnrichtlinie, wenn weniger als 80 Prozent der Beschäftigten tarifvertraglich erfasst sind. Deutschland hat das laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales bislang nicht getan, obwohl der Schwellenwert nicht erreicht wird. Das soll bis zum 31. Dezember erfolgen. Stellungnahmen der Sozialpartner wurden bereits eingeholt.
"Entgegen dem europäischen Trend ist die Tarifabdeckung in Deutschland in den letzten zwei Dekaden rapide gesunken, auf um die 50 Prozent", erklärte der Politikwissenschaftler Martin Höpner vom Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung. Das sei alarmierend, der Gesetzgeber müsse dringend handeln, so Höpner weiter. Dies könne er jedoch sowohl mit als auch ohne die EU-Mindestlohnrichtlinie.
Keine unmittelbare Wirkung auf deutschen Mindestlohn
Auf die Höhe des Mindestlohns in Deutschland hat das Urteil keine direkte Auswirkung. Die Bundesregierung beschloss jüngst, dass der derzeitige Mindestlohn von 12,82 Euro zum 1. Januar auf 13,90 Euro je Stunde steigt und ein Jahr später um weitere 70 Cent auf 14,60 Euro pro Stunde angehoben wird.
Unklar bleibt, ob und in welchem Umfang die seit elf Jahren geltenden nationalen Bestimmungen im Mindestlohngesetz an EU-Recht angepasst werden müssen. Im Zusammenhang mit der EU-Mindestlohnrichtlinie gibt es schon länger Forderungen, dass Arbeitgeber mindestens 60 Prozent des mittleren Bruttolohns in Deutschland zahlen. Der mittlere Bruttolohn ist jener Wert, bei dem die eine Hälfte der Beschäftigten mehr und die andere weniger verdient. Die Richtlinie sieht vor, bei der Beurteilung der Lohnangemessenheit solche Referenzwerte heranzuziehen. Würde der mittlere Lohn zugrunde gelegt, müsste der Mindestlohn in Deutschland nach Gewerkschaftsangaben eigentlich auf über 15 Euro steigen.


