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Nach Deichmann-Urteil: Schuhhändler muss Schuhkarton-Müllkosten tragen

Ein rechtskräftiges Deichmann-Urteil sorgt für Wirbel im Verpackungsrecht: Der Schuhhändler soll künftig für seine Schuhkartons zahlen. Doch wie wird entschieden, wann Verpackungen als Haushaltsmüll gelten? Und wer trägt am Ende die steigenden Schuhkarton-Müllkosten?
20.01.2026 19:33
Lesezeit: 1 min
Nach Deichmann-Urteil: Schuhhändler muss Schuhkarton-Müllkosten tragen
Das Deichmann-Urteil definiert neue Maßstäbe für Schuhkartons (Foto: dpa). Foto: Arno Burgi

Deichmann-Urteil: Schuhhändler muss Müllkosten für Schuhkartons selbst tragen

Nach dem Deichmann-Urteil muss der Schuhhändler Deichmann für Schuhkartons eine Art Müllgebühr zahlen. Das Essener Unternehmen hatte versucht, von diesen Schuhkarton-Müllkosten befreit zu werden, scheiterte damit jedoch vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Ein entsprechendes Urteil vom November sei nun rechtskräftig, teilte das Verwaltungsgericht mit (Aktenzeichen 9 K 539/22). Das Deichmann-Urteil hat damit verbindliche Wirkung.

Sogenannte Inverkehrbringer von Verpackungen müssen in Deutschland für Entsorgung und Recycling bezahlen. Dies erfolgt über Dienstleister wie den Grünen Punkt. Die Einhaltung dieser Pflicht überwacht die Behörde Zentrale Stelle Verpackungsregister, gegen die Deichmann im Zusammenhang mit dem Deichmann-Urteil geklagt hatte.

Wie viele Schuhkäufer nehmen auch den Karton mit?

Deichmann argumentierte, mehr als die Hälfte der Kunden nehme nur die Schuhe mit und lasse den Karton im Geschäft. Die Kartons würden daher nicht in blauen Mülltonnen landen und müssten auch nicht durch die Müllabfuhr abgeholt werden, so Deichmann. Die Entsorgung der Kartons übernehme man selbst – und sah deshalb keine Müllgebühr und keine Schuhkarton-Müllkosten als gerechtfertigt an.

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Darstellung im Deichmann-Urteil nicht. Es stützte sich auf ein Gutachten eines Sachverständigen, wonach in Deutschland rund 62 Prozent der Schuhkäufer den Schuhkarton aus dem Laden mitnehmen oder ihn nach einer Online-Bestellung zugeschickt bekommen. Wären es unter 50 Prozent gewesen, wäre Deichmann vermutlich von der Pflicht befreit worden. Die Deichmann-Anwältin zweifelte die Aussagekraft des Gutachtens an, die Richter hielten es für valide – so das Deichmann-Urteil.

Ein Deichmann-Sprecher erklärte, man habe auf Rechtsmittel verzichtet. Man beobachte weitere Entwicklungen und Diskussionen zur Neufassung des Verpackungsrechts aufmerksam – auch nach dem Deichmann-Urteil.

Eine Sprecherin der Zentralen Stelle Verpackungsregister bewertete es positiv, dass das Deichmann-Urteil die Maßstäbe zur Beteiligung von Schuhkartons am System klar definiere. "Schuhkartons unterliegen dem Grundsatz der vollständigen Systembeteiligung, das Recycling ist entsprechend zu 100 Prozent zu finanzieren."

Was das Deichmann-Urteil für Verbraucher und Handel bedeutet

Das Deichmann-Urteil macht deutlich, dass Schuhkartons rechtlich als systembeteiligungspflichtige Verpackungen gelten, sobald sie typischerweise bei Verbrauchern anfallen. Entscheidend ist dabei nicht, was einzelne Kunden im Laden tun, sondern das Gesamtbild im Markt. Damit bleibt Deichmann an die Pflicht gebunden, die Entsorgung und das Recycling vollständig zu finanzieren – inklusive Schuhkarton-Müllkosten und faktischer Müllgebühr über Dienstleister. Für den Handel bedeutet das mehr Planungssicherheit, aber auch laufende Zusatzkosten. Gleichzeitig schafft das Urteil klare Maßstäbe, an denen sich künftige Debatten um eine Reform des Verpackungsrechts orientieren dürften.

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