Strommangel: Wann der Staat Fabriken abschalten darf
Darf der Staat einer Fabrik tatsächlich vorschreiben, weniger Strom zu verbrauchen – oder ihr im Extremfall sogar den Strom entziehen? Ja. Bei einer schweren Versorgungskrise erlauben das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) und die Elektrizitätssicherungsverordnung (EltSV) solche Eingriffe. Im äußersten Fall kann ein Unternehmen sogar vollständig vom Strombezug ausgeschlossen werden.
Wie könnte das konkret aussehen? Etwa bei einer mehrtägigen Dunkelflaute im Winter: Kaum Wind, wenig Sonne, gleichzeitig ist der Strombedarf hoch. In solchen Phasen müssen vor allem steuerbare Kraftwerke und Stromimporte die fehlende Erzeugung ausgleichen. Reichen auch diese Reserven nicht aus, kann aus einer angespannten Lage eine echte Strommangellage werden.
Der Staat bereitet sich auf den Strom-Ernstfall vor
Die Bundesregierung macht keinen Hehl daraus: Für eine schwere Strommangellage wird bereits vorgesorgt. „Derzeit wird beispielsweise präventiv die ‚Sicherheitsplattform Strom‘ im Auftrag der Bundesnetzagentur aufgebaut, um im Ernstfall schnell handeln zu können“, heißt es offiziell. Dabei geht es nicht um einen kurzen Stromausfall, sondern um eine länger anhaltende Stromknappheit.
Und die Schwelle dafür liegt hoch: Das Energiesicherungsgesetz greift, wenn die Energieversorgung unmittelbar gefährdet oder gestört ist und sich die Lage mit normalen Marktmechanismen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beheben lässt. Vereinfacht gesagt: Der Markt schafft es nicht mehr allein, Angebot und Nachfrage ins Gleichgewicht zu bringen.
Die Vorbereitungen laufen bereits seit 2024
Deutschland steht derzeit nicht vor einer solchen akuten Mangellage. Die Bundesregierung hält großflächige und langanhaltende Stromausfälle weiterhin für sehr unwahrscheinlich. Die Sicherheitsplattform ist der Notfallplan für den Fall, dass die üblichen Mittel nicht mehr reichen und Strom nicht mehr für alle uneingeschränkt verfügbar ist.
Das Konzept wird seit 2024 gemeinsam von Bundesnetzagentur, Übertragungs- und ausgewählten Verteilnetzbetreibern sowie dem Bundeswirtschaftsministerium entwickelt. Im Herbst 2025 begann Amprion mit dem bundesweiten Aufbau der Plattform, die der Netzbetreiber dauerhaft betreiben soll.
Die Idee dahinter: Behörden und Netzbetreiber sollen früh wissen, welche Großverbraucher wie viel Strom benötigen – und wo im Ernstfall gedrosselt werden kann.
So soll die Drosselung ablaufen
Inzwischen ist auch klarer, wer von der Plattform erfasst wird. Nach den offiziellen Unterlagen müssen sich Verbraucher ab acht Gigawattstunden Jahresverbrauch registrieren – das entspricht acht Millionen Kilowattstunden. Mögliche Lastreduzierungen sind derzeit grundsätzlich ab zehn Gigawattstunden vorgesehen, abhängig von der konkreten Mangellage. Das betrifft vor allem Branchen wie die Chemie- und Metallindustrie (Destatis).
Zeichnet sich der Ernstfall ab, sollen die Unternehmen zunächst melden, wie viel Strom sie brauchen – und wie viel sie kurzfristig einsparen können.Die Planungsdaten können bis zu eine Woche im Voraus abgefragt werden. Wird eine Drosselung notwendig, sehen die Projektunterlagen einen Vorlauf von 24 bis 72 Stunden vor. So sollen Fabriken nicht überraschend vom Netz gehen, sondern ihre Produktion möglichst kontrolliert herunterfahren können.
Produktionsstopp auf Staatsbefehl – aber wer zahlt?
Freiwillig wäre die Drosselung im Krisenfall nicht. Die offiziellen Unterlagen sprechen ausdrücklich von einer verpflichtenden Lastreduzierung. Für ein Unternehmen kann das heißen: Produktion runterfahren oder ganz stoppen – auf staatliche Anweisung.
Einfach abschalten darf der Staat jedoch nicht. Zunächst muss die Bundesregierung offiziell eine Gefährdung oder Störung der Energieversorgung feststellen und die entsprechenden Krisenregeln freigeben. Zwangsdrosselungen sind damit ein Notfallinstrument – kein Mittel für den normalen Netzbetrieb.
Der Haken: Der Staat ordnet die Drosselung an, den wirtschaftlichen Schaden ersetzt er aber nicht automatisch. Maschinen stehen still, Aufträge bleiben liegen, Fixkosten laufen weiter. Im schlimmsten Fall drohen Vertragsstrafen, verdorbene Vorprodukte oder Schäden an Anlagen. Das Energiesicherungsgesetz kennt zwar einen Härteausgleich, etwa wenn ein Betrieb durch die Maßnahme existenziell getroffen wird. Einen pauschalen Ersatz für normale Produktionsausfälle gibt es jedoch nicht.
Für Unternehmen bleibt damit ein erhebliches Risiko: Der Staat kann den Stromverbrauch begrenzen – auf einem Teil der finanziellen Folgen bleiben die Betriebe womöglich selbst sitzen.
Kein akuter Blackout – aber ein neues Risiko für die Industrie
Für die kommenden Jahre knüpft die Behörde die Versorgungssicherheit an eine klare Bedingung. Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, formuliert es so: „Die Stromversorgung ist auch in Zukunft sicher, wenn zusätzliche steuerbare Kapazitäten errichtet werden.“
Und dabei geht es um erhebliche Größenordnungen: Bis 2035 hält die Behörde – je nach Entwicklung des Stromsystems – zusätzliche steuerbare Kapazitäten von bis zu 22,4 beziehungsweise 35,5 Gigawatt für erforderlich. Das sind Bruttowerte für den notwendigen Zubau; mögliche Stilllegungen bestehender Anlagen sind darin noch nicht berücksichtigt.
Für Industrieunternehmen verändert sich damit die Risikorechnung. Bislang drehte sich die Standortfrage vor allem um den Preis: Was kostet Strom – und kann hier noch wettbewerbsfähig produziert werden? Im Extremfall kommt eine grundlegendere Frage hinzu: Bekomme ich überhaupt noch genug Strom, um meine Fabrik am Laufen zu halten? Dann geht es nicht mehr nur darum, was Strom kostet – sondern ob ein Betrieb überhaupt noch so produzieren kann wie geplant.

