Das finanzielle Risiko von Schwarzarbeitern ist deutlich gestiegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Donnerstag, dass ein Unternehmer für seine Leistung keinerlei Bezahlung verlangen könne, wenn er den Lohn auch nur teilweise am Fiskus vorbei einstreichen wolle. Verträge dieser Art seien insgesamt unwirksam. Wegen des absichtlichen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz bestehe weder ein vertraglicher Anspruch auf „Werklohn“ noch ein rechtlicher Anspruch des Auftragnehmers auf einen finanziellen Ausgleich für erbrachte Leistungen. Damit ist die Wahrscheinlichkeit gestiegen, dass am Ende nur der Auftraggeber von der Schwarzarbeit profitiert.
Im vorliegenden Fall ging es um teilweise Schwarzarbeit bei der Elektroinstallation im Hausbau. Der Auftraggeber und Eigentümer hatte im Jahr 2010 im schleswig-holsteinischen Büdelsdorf vier Reihenhäuser errichten lassen. Mit der beauftragten Elektrofirma vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 Euro sowie eine Barzahlung von 5.000 Euro ohne Rechnung – also schwarz. In der Auftragsbestätigung wurde die Schwarzgeldabrede mit folgendem Vermerk verschleiert: „5.000,00 Euro Abrechnung gemäß Absprache“. Nachdem die Elektrofirma die Installation ausgeführt hatte, bekam sie aber nicht 18.800 Euro, sondern nur 12.300 Euro gezahlt. Der Hauseigentümer begründete dies mit Mängel bei der Ausführung.
Daraufhin zog die Elektrofirma wegen des Restbetrages vor Gericht - und scheiterte mit ihrer Klage gegen den Auftraggeber nun auch vor dem BGH. Der Streitwert lag bei rund 5.340 Euro.