Finanzen

Europäischer Gerichtshof weist Deutschland Milliarden-Risiken zu

Mit der OMT-Stellungnahme des Europäischen Gerichtshofs sieht CSU-Politiker Peter Gauweiler horrende, neue Milliardenhaftungen auf Deutschland zukommen. Aus dem Finanzministerium wird hingegen Zustimmung über die Auslegung des Generalanwalts signalisiert.
14.01.2015 18:27
Lesezeit: 3 min

Stellungnahme des Bundestagsmitglieds Peter Gauweiler zu den heutigen Schlussanträgen des Generalanwalts im Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof über das Staatsanleihenkaufprogramm (OMT-Programm) der EZB:

Mit seinen heutigen, auf den Jahrestag der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gelegten, Schlussanträgen, schlägt der spanische Generalanwalt Pedro Cruz Villalón dem Europäischen Gerichtshof vor, das OMT-Staatsanleihenkaufprogramm der EZB im Wesentlichen für rechtmäßig zu beurteilen – allerdings mit einigen bedeutsamen Einschränkungen deren Konsequenzen äußerst weitreichend sind:

1. Voraussetzung für Staatsanleihenkäufe im Rahmen des OMT-Programms muss nach Meinung des Generalanwalts sein, dass die EZB „sich jedes unmittelbaren Eingreifens in die Finanzhilfeprogramme enthält, an die das OMT-Programm anknüpft“. Dies heißt zwingend, dass die EZB aus der Troika ausscheidet, die im Rahmen des ESM oder der EFSF die Einhaltung des Anpassungsprogramms überprüft, das der Staat erfüllen muss, um Finanzhilfe aus dem „Rettungsschirm“ zu erhalten („Konditionalität“). – Wenn der Europäische Gerichtshof dieser Auffassung folgt, bricht das Kartenhaus der bisherigen „Eurorettung“, das aus dem Zusammenwirken von ESM und OMT-Programm gebaut wurde, in sich zusammen. Denn nach dem ESM-Vertrag ist die Beteiligung der EZB an der Durchführung der Anpassungsprogramme zwingend vorgeschrieben. Die EZB kann deshalb aus der Troika nicht nach eigenem Belieben ausscheiden. Zunächst müsste dann der ESM-Vertrag geändert werden. Bis zu einer Änderung des ESM-Vertrages ist das OMT-Programm also lahmgelegt.

2. Der Generalanwalt bestätigt ausdrücklich meine Auffassung, dass die EZB über die Einhaltung ihres Mandats nicht selbst entscheidet, wie das einige Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gemeint hatten, sondern dass die EZB der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt. Der Generalanwalt ist weiter der Meinung, dass das das Europäische Parlament in diesem Verfahren überhaupt nicht berechtigt war, eine Stellungnahme abzugeben.

3. Der Generalanwalt stellt fest, dass ein Staatsanleihenkaufprogramm wie das OMT-Programm nur auf der Basis eines von der EZB zu erlassenden Rechtsakts erfolgen darf, der die Voraussetzungen und Bedingungen des Programms detailliert regelt und der eine umfassende Begründung enthält, die das Programm rechtfertigt, und anhand derer eine effektive gerichtliche Kontrolle erst möglich ist. – Die EZB hat das OMT-Programm bisher nur in Form einer Pressemitteilung angekündigt und bis heute keinen Rechtsakt erlassen, der die rechtliche Grundlage für die Durchführung dieses Programms bildet.

Aus dem Erfordernis eines Rechtsakts als Grundlage für ein Staatsanleihenkaufprogramm folgt, dass das neue Staatsanleihenkaufprogramm, das als Maßnahme des verharmlosend „Quantitative Easing (QE)“ genannten Gelddruckens möglicherweise schon auf der Sitzung des EZB-Rates am 22. Januar beschlossen werden soll, nur auf der Basis eines entsprechenden Rechtsakts beschlossen werden könnte. Das heißt aber auch, dass die EZB keinesfalls bereits am 22. Januar mit massiven Staatsanleihenkäufen beginnen kann, weil sie zunächst einmal einen entsprechenden Rechtsakt beschließen und veröffentlichen muss. Und dieser wird gerichtlicher Kontrolle unterliegen.

In der Sache selbst, bleibt der Generalanwalt erwartungsgemäß hinter den Anforderungen zurück, die das Bundesverfassungsgericht als Voraussetzung dafür genannt hat, das OMT-Programm als noch vom Mandat der EZB gedeckt akzeptieren zu können. Seine diesbezügliche Argumentation vermag die Argumente des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entkräften. Mit Blick auf die bevorstehende Entscheidung des EuGH bleibt zu wünschen, dass sich der Gerichtshof als unabhängiges Gericht erweist, das das europäische Vertragsrecht auch gegen Kompetenzanmaßungen der EZB durchsetzt. Nur dann kann sich die Europäische Union als „Rechtsgemeinschaft“ behaupten. Nur dann können die Bürger in Europa auf die Geltung des Rechts vertrauen.

Da das BVerG die Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt hat, um nach dessen Entscheidung seine eigene Prüfung fortzusetzen, bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht sich zu den Rechtsbrüchen der EZB am Ende stellt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Kompetenz, eine sogenannte Ultra-vires-Kontrolle vorzunehmen. Es ist berechtigt, auch Kompetenzüberschreitungen des Europäischen Gerichtshofs festzustellen. Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht zu der Auffassung kommen sollte, dass die Kompetenzüberschreitung seitens der europäischen Organe nicht derart evident sei, dass sie vom Bundesverfassungsgericht festgestellt werden kann, kann und muss das Bundesverfassungsgericht das OMT-Programm für verfassungswidrig erklären. Denn dieses Programm ist mit den fundamentalen Anforderungen des Demokratieprinzips, die das Bundes-verfassungsgericht in den von mir angestrengten Prozessen über die „Euro-Rettung“ formuliert hat, unvereinbar.

Das OMT-Programm führt dazu, dass die Bundesrepublik Deutschland für Verluste der EZB in Höhe horrender Milliardenbeträge haften muss, obwohl der Bundestag dem Staatsanleihenkaufprogramm niemals zugestimmt hat. Mit diesem Programm verteilt die EZB Ausfallrisiken in Höhe von mehr als einem ganzen Bundeshaushalt zwischen den Eurostaaten um. Für diese Umverteilung gibt es weder in der EU noch in den Mitgliedstaaten eine demokratische Legitimation.

Reuters berichtet über die Reaktionen aus dem Finanzministerium:

Die Bundesregierung hat die positive Stellungnahme des Generalanwalts zum umstrittenen Anleihekaufprogramm der EZB begrüßt. Der Sprecher des Bundesfinanzministeriums, Martin Jäger, sagte am Mittwoch in Berlin, die Auffassung des Generalanwalts untermauere im Grundsatz die Position der Bundesregierung. Dessen Schlussantrag bedeute aber noch keine Entscheidung des Gerichtes, betonte er. Gut sei, dass mit dem Verfahren vor dem EuGH in Luxemburg Klarheit über das Programm geschaffen werde.

Nach Ansicht des Generalanwalts darf die Europäische Zentralbank (EZB) unter bestimmten Voraussetzungen massenhaft Staatsanleihen von Euro-Krisenländern kaufen.

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