Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte am Mittwoch ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom Oktober 2015, das den Vertrieb der beanstandeten Serie untersagte. Der Quecksilbergehalt in den betroffenen Energiesparlampen habe die im Elektrogesetz festgelegten Grenzwerte überstiegen. Gleichzeitig bejahte der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH erstmals, dass bei Verstößen gegen die Umweltauflage Verbände und Konkurrenten ein Klagerecht haben und sich auf die Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb berufen können. Der Grenzwert diene auch dem Gesundheitsschutz der Verbraucher, begründete der Senat das Klagerecht der Verbraucherschützer. (AZ: I ZR 234/15)
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