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Hohlmeier: Radikale Äußerungen fallen in EU nicht unter Terror

Lesezeit: 5 min
06.01.2017 00:53
Die EU-Parlamentarierin Monika Hohlmeier erläutert, warum radikale, polemische und kontroverse Äußerungen in der EU nicht unter die neue Terror-Richtlinie fallen können.
Hohlmeier: Radikale Äußerungen fallen in EU nicht unter Terror

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Deutsche Wirtschaft Nachrichten: Eine neue Richtlinie der EU zum Terror sorgt für Aufregung: NGOs warnen vor Einschränkungen der bürgerlichen Rechte. Sind die Befürchtungen berechtigt?

Monika Hohlmeier: Nein, im Gegenteil. Dass der Terrorismus einen der schwerwiegendsten Angriffe auf die Grundwerte der Europäischen Union darstellt, zu welchen neben der Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Solidarität auch die Menschen- und Grundrechte gehören, wird gleich im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie betont. Terrorismus zerstört die physische und psychische Integrität der Bürgerinnen und Bürger der EU durch brutale Gewalt.

Die neue Richtlinie dient genau eben dem Schutz unserer Grundrechte, zu denen Menschlichkeit, Freiheit, Demokratie und Toleranz gehören, gegen die niederträchtigen und gefährlichen Verbrechen von Terroristen. Manchmal ist für mich nur sehr schwer nachzuvollziehen, dass es Organisationen gibt, die die Gefahr für unsere Grundrechte in einer Antiterrorismus-Gesetzgebung wähnen, aber nicht in den Schwerverbrechen und den daraus folgenden schweren Wunden für die Menschen, die Opfer derartiger grausamer Taten werden. Ich verstehe auch nicht, weshalb man den demokratisch kontrollierten Sicherheitsbehörden und staatlichen Stellen mit höchstem Misstrauen begegnet, im selben Atemzug dem rechtsfreien Raum des Internets und der Selbstjustiz das Wort redet.

Die Richtlinie sorgt für eine grundlegende Harmonisierung der wesentlichen Fragen des Kampfes gegen den Terrorismus und gleichzeitig für den umfassenden Schutz all unserer Grundrechte. Wer Sorge um die Verhältnismäßigkeit von Antiterror-Maßnahmen hat, möge sich den Text einfach einmal durchlesen, bevor er falsche Verdächtigungen ausspricht.

In Artikel 23 (1) wird ganz ausdrücklich die Achtung der Grundrechte als Maßstab für die Umsetzung der Maßnahmen festgelegt. Selbst wenn im Richtlinientext die Grundrechte nicht ausdrücklich erwähnt würden, hätte die Grundrechte-Charta als Primärrecht ohnehin bei jeder Umsetzung des sekundären EU-Rechts Gültigkeit. Die ausdrückliche Erwähnung im operativen Teil hat also eher Erinnerungscharakter. Dem Europäischen Parlament war es jedoch extrem wichtig, die bürgerlichen Rechte gerade im Zusammenhang mit der Terrorismus-Bekämpfung noch einmal deutlich zu unterstreichen.

In den mit Artikel 23 einhergehenden Erwägungsgründen 35 - 40 wird auf die einzelnen Grundrechte der Charta, die bei der Anwendung der Richtlinie besonders (aber nicht ausschließlich) zu beachten sind, Bezug genommen. Dazu gehört das Recht auf Freiheit und Sicherheit, Meinungs- und Informationsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Religionsfreiheit, das Gleichheitsgebot, das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz, die Prinzipien von Legalität und Proportionalität sowie von Klarheit und Vorhersehbarkeit im Strafrecht, die Unschuldsvermutung, die Freizügigkeit, die Menschenrechtskonvention, sonstige Verfahrensrechte sowie das internationale (Menschen-)Recht. In Erwägungsgrund 39 wird noch einmal die Verhältnismäßigkeit der Strafe betont, sowie jegliche Form der Willkür, des Rassismus oder der Diskriminierung ausgeschlossen. Erwägungsgrund 40 dient der Konkretisierung dessen, was von der Meinungsfreiheit umfasst ist: Die Verbreitung von Informationen aus wissenschaftlichen, akademischen und berichtenden Zwecken wird von der Richtlinie nicht eingeschränkt. Außerdem fallen Äußerungen radikaler, polemischer oder kontroverser Ansichten nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

Artikel 29 (2) legt fest, dass die Kommission 36 Monate nach der Implementierung der Richtlinie einen Bericht zur Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten vorlegen muss, in welchem sie auch auf die Auswirkungen der Richtlinie auf die Grundrechte eingehen soll.

Deutsche Wirtschaft Nachrichten: Die Kritiker stoßen sich vor allem an einer sehr weiten Definition von „Terrorismus“. Ist die Kritik berechtigt?

Monika Hohlmeier: Es gibt als solche keine Definition des Begriffs "Terrorismus" an sich, sondern vielmehr der einzelnen terroristischen Straftaten.

Zunächst einmal gilt bei jedem einzelnen Straftatbestand der Richtlinie ganz ausdrücklich (s. Erwägungsgründe 8 und 17 sowie zusätzlich ausdrückliche Nennung in jedem einzelnen Straftatbestand der Artikel 3 – 12), dass nur Aktivitäten unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, denen eine terroristische Absicht (s. nächster Absatz) zu Grunde liegt und die auf objektiven Umständen basieren. Zu jedem einzelnen Tatbestand der Artikel 3 – 12 gibt es ausführliche Erwägungsgründe, die den Auslegungsspielraum präzisieren.

In Artikel 3 der Richtlinie ist genauestens aufgeführt, was als terroristischer Angriff selbst zu verstehen ist. Artikel 3 hat sich seit dem Rahmenbeschluss der Innenminister aus 2002, der als Grundlage für die Terrorismusgesetzgebung der EU gilt, inhaltlich keinen Strich verändert und bisher zu keinen Auslegungsschwierigkeiten geführt. Nach Artikel 3 liegt eine terroristische Absicht dann vor, wenn die Bevölkerung auf schwer wiegende Weise eingeschüchtert werden soll, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen gezwungen werden sollen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft destabilisiert oder zerstört werden sollen.

Zusätzlich dazu ist der entsprechende Artikel derart aufgebaut, dass selbst, wenn eine der oben genannten terroristischen Absichten vorliegt, nur dann eine Kriminalisierung nach Art. 3 erfolgt, wenn diese kumulativ mit spezifisch definierten Straftaten einhergeht. Zu diesen Straftaten gehören z.B. Attacken auf Leben oder körperliche Integrität von Personen, Geiselnahme, Entführung von Personen oder Flugzeugen, Herstellung/Besitz/Gebrauch von chemischen, biologischen, radiologischen oder nuklearen Waffen und Angriffe auf sensible Infrastrukturen oder Informationssysteme, die Menschen in Lebensgefahr bringen oder erheblichen wirtschaftlichen Schaden herbeiführen.

Nur wenn die Tat, die Absicht und ein konkretes „Ergebnis“, welches schwerwiegend und erheblich genug ist, vorliegen, kann eine Kriminalisierung erfolgen. Kurz gesagt: Gewalttätige und terroristische Aktivitäten werden nun einmal durch kein Gesetz und keine Ideologie, ob nun rechts- oder linksextremer, islamistischer oder auch ökologischer Art, gerechtfertigt. Unsere Union beruht auf den freiheitlichen Werten von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und unsere Bürgerinnen und Bürger können erwarten, dass wir sie von gewalttätigen Übergriffen und deren Unterstützernetzwerken schützen.

Deutsche Wirtschaft Nachrichten: Einer der Einwände der Kritiker lautet: Jeder Bürger könne als Terrorist eingestuft werden, wenn seine Aussagen einer Regierung nicht passen. Besteht zu dieser Sorge Anlass?

Monika Hohlmeier: Diese Behauptung ist vorsätzlich verbreiteter Unfug! Die Verbreitung von Informationen aus wissenschaftlichen, akademischen und berichtenden Zwecken wird von der Richtlinie nicht eingeschränkt. Zudem wird die Meinungsfreiheit ausdrücklich geschützt und selbst Äußerungen radikaler, polemischer oder kontroverser Art nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen (Erwägungsgrund 40). Artikel 5 der Richtlinie, der die öffentliche Aufhetzung zu terroristischen Straftaten unter Strafe stellt sowie Artikel 21 bezüglich aufhetzender terroristischer Inhalte im Internet, werden von insgesamt 4 Erwägungsgründen begleitet (10 sowie 22 – 24), die klarstellen, dass nur solche Verhaltensweisen bestraft werden, die darauf ausgerichtet sind, Unterstützung für terroristische Zwecke zu sammeln, terroristischen Nachwuchs zu rekrutieren oder die Bevölkerung in Angst und Schrecken zu versetzen.

Eine Kriminalisierung kann erfolgen, wenn die Äußerungen die Gefahr erzeugen, dass ein terroristischer Angriff begangen wird. Die jeweiligen Umstände des Falles, der Kontext der Äußerung sowie der Umfang und die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr sind bei der Erwägung einer Kriminalisierung mit einzubeziehen. Wir müssen Sicherheitsbehörden die Möglichkeit geben, Attentate präventiv aufzuhalten, terroristische Netzwerke zu stoppen und Radikalisierung und Rekrutierung zu verhindern.

Deutsche Wirtschaft Nachrichten: Welchen Spielraum haben nationale Regierungen, um die Richtlinie nach ihrem Gutdünken einzusetzen – und somit den von der EU vorgesehenen Schutz der Bürgerrechte auszuhebeln?

Monika Hohlmeier: Nationale Sicherheit ist nationale Kompetenz. Alle Mitgliedsstaaten haben der Richtlinie zugestimmt, sie befürworten also den soliden und ausgleichenden Charakter der neuen Richtlinie. Sie befürworten damit, bei der Umsetzung der Richtlinie die Grundrechte in ihrer ganzen Bandbreite zu schützen. Zwar ist kein Gesetz dagegen gefeit, dass auch einmal Fehler auf Seiten von Justiz und Sicherheitsbehörden passieren oder sogar Fälle des Rechtsmissbrauchs auftreten, diese können diese jedoch nicht mit der Richtlinie begründet werden.

Im Falle grundrechtswidriger Umsetzung würde die Kommission Vertragsverletzungsverfahren wegen rechtswidriger Umsetzung in Gang setzen und im schlimmsten Falle sogar den Rechtsstaatlichkeitsmechanismus der EU, der derzeit auf Vorschlag des Parlaments überarbeitet wird. Ganz persönlich bin ich der Auffassung, dass wir den nationalen Sicherheitsbehörden und unseren Justizsystemen etwas mehr Vertrauen entgegenbringen sollten, denn gerade im Zuge des internationalen Terrorismus sind wir auf die präzise Arbeit unserer Sicherheits- und Justizinstitutionen angewiesen und sollten sie nicht falschen Verdächtigungen aussetzen oder einzelne Verfehlung zum Generalfall erklären.

Deutsche Wirtschaft Nachrichten: In welcher Form werden Presse- und Meinungsfreiheit wasserdicht geschützt?

Monika Hohlmeier: Neben allen bereits genannten Textpassagen schützt Art. 23 (2) zusätzlich die Presse- und Meinungsfreiheit noch einmal ausdrücklich. Erneut zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang auch Art. 23 (1) mit den dazugehörigen Erwägungsgründen sowie Erwägungsgrund 40 (s. oben).

Deutsche Wirtschaft Nachrichten: Kritiker vertreten die Auffassung, dass die EU-Richtlinie auch zur Einschränkung des Demonstrationsrechts herangezogen werden könnte. Kann das ausgeschlossen werden?

Monika Hohlmeier: Diese Bedenken wurden bereits während der Trilogverhandlungen im Zusammenhang mit der Formulierung "Nötigung einer Regierung" geklärt. Diese Formulierung gehört seit 2002 zum Rahmenbeschluss der Innenminister. Wie bereits oben beschrieben, ist die Absicht nie alleiniges Merkmal, um eine Kriminalisierung nach Art. 3 zu begründen, sondern muss kumulativ mit einer in Art. 3 beschriebenen Handlung vorliegen. Sprich, erst wenn beispielsweise der Einsatz chemischer Waffen konkret angedroht, ein Attentat konkret geplant oder ein Flugzeug entführt wird, um die Regierung zu einer Handlung zu nötigen, liegt eine terroristische Tat vor. In Erwägungsgrund 8 wird dies nochmals ausdrücklich ausgeführt, damit keine Fehlinterpretationen möglich sind. Die Demonstrationsfreiheit hat damit nichts zu tun. Gewalttaten und die Androhung schwerwiegender Gewalt und Zerstörung gehören nicht zur Demonstrationsfreiheit und sind, ob sie nun rechts- oder linksextrem, islamistisch oder auch ökologisch motiviert sind, strafbar.

Monika Hohlmeier ist MEP und für die Anti-Terror-Richtlinie Berichterstatterin für das Europäische Parlament.


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