Der Bundesnachrichtendienst (BND) darf weiter Daten am weltweit größten Internetknoten in Frankfurt am Main abgreifen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil eine gegen diese Praxis gerichtete Klage der Betreiberfirma ab. Das Bundesinnenministerium kann demnach das Unternehmen verpflichten, bei Maßnahmen der strategischen, also anlasslosen Fernmeldeüberwachung durch den Auslandsgeheimdienst mitzuwirken. (Az. BVerwG 6 A 3.16)
Was genau unter ein solche "strategische" Überwachung fällt ist für den Bürger nicht ersichtlich. In der Regel. unterliegen alle Aktivitäten der Geheimdienste der Geheimhaltung. Daher ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung weitgehende Freiheiten hat, Privatpersonen abzuhören oder deren Emails mitzulesen. Die technischen Dienstleister, über die die Deutschen ihre Internet-Kommunikation abwickeln, dürfen sich der staatlichen Anordnung zur Ausforschung nicht widersetzen. Ein Gerichtsbeschluss ist nicht erforderlich. Eine Kontrolle der Ausforschungsaktivitäten ist faktisch unmöglich. Zwar hat der Bundestag gewisse sogenannte Kontrollrechte über den BND. Doch in edr Regel erhalten auch die Abgeordneten nur jene Daten, die der BND aus Sicherheitsgründen weitergeben kann.
Die Datenschutzverordnung der EU (DSGVO), die aktuell eine große Belastung für viele kleine und mittlere Unternehmen in Europa
Der konkrete Rechtsstreit drehte sich vordergründig um die ausländische Kommunikation, die durch diesen Internetknoten in Frankfurt läuft. Bei der strategischen Überwachung dieses Datenstroms werden etwa E-Mails anhand vorher festgelegter Suchbegriffe durchsucht. Dies geschieht anlasslos, also ohne konkreten Verdacht. Entstandene Treffer werden auf ihre Relevanz überprüft.
Die Klage gegen diese Praxis blieb nun vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos. Der BND sei im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, auf Anordnung des Bundesinnenministeriums internationale Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, erklärte das Gericht. Das Bundesverwaltungsgericht entschied dabei in erster und letzter Instanz. Die Betreiberfirma kündigte an, das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anzurufen.
Die Betreiberfirma DE-CIX Management GmbH strebte laut Gericht an, ihre Verpflichtung zur Mitwirkung und die Auswahl der Übertragungswege durch den BND als rechtswidrig einzustufen. Das Gericht lehnte dies als unbegründet ab. Die Betreiberfirma könne sich etwa als Vermittlerin von Telekommunikation nicht auf den im Grundgesetz festgeschriebenen Schutz des Fernmeldegeheimnisses berufen. Sie treffe keine Verantwortung oder Haftung für die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, diese treffe allein den Staat.
Die getroffenen Anordnungen legten "in noch hinreichend bestimmter Weise die Verpflichtung zur Bereitstellung der Datenströme" fest, erklärte das Gericht weiter. Der BND könne auch eine Auswahl der tatsächlich zu überwachenden Übertragungswege im Rahmen der Vorgaben verbindlich treffen.
Die Betreiberfirma hatte unter anderem geltend gemacht, dass Daten aus einem rein inländischen Knotenpunkt erhoben würden und auch rein inländische Telekommunikation ausgewertet werde. Das Gesetz ermächtige aber nur zur Überwachung von internationaler Telekommunikation.
DE-CIX erklärte am Donnerstag, mit dem Urteil gebe es nun insoweit Rechtssicherheit, als dass die Betreiberfirma keine Verantwortung für Verstöße gegen das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis trage. Ob DE-CIX aber tatsächlich zur Umsetzung von Anordnungen verpflichtet sei, "welche zwar formal korrekt sein mögen, aber aus unserer Sicht inhaltlich weiter fragwürdig sind", sei nicht abschließend geklärt worden.
Die Firma will demnach weiterhin prüfen, inwieweit durch eine weitere Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht "die eigenen Grundrechte des Unternehmens und seiner Mitarbeiter als Kommunikationsteilnehmer geltend gemacht und effektiv sichergestellt werden können", hieß es in einer Stellungnahme.