Firmen-Autos für lediglich in einem Minijob der Firma des Ehepartners beschäftigte Partner sind steuerlich nicht absetzbar. Der Bundesfinanzhof in München entschied in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil, dass der Maßstab für die Nutzung eines solchen Dienstwagens das Jobverhältnis eines fremden Dritten sein müsse. Bei solchen sei bei Minijobs eine uneingeschränkte auch private Nutzung eines Dienstwagens aber nicht zu erwarten, da es unwirtschaftlich sei. (Az: X R 44-45/17)
In dem vorliegenden Fall beschäftigte ein Einzelhändler seine Frau in einem mit 400 Euro entlohnten Minijob. Dienstags habe die Frau Büroarbeiten erledigt, an Donnerstagen und Freitagen für je drei Stunden Kurierfahrten. Dazu überließ ihr Mann ihr einen eigenen Firmen-Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung.
Der Ehemann rechnete den geldwerten Vorteil des Firmenwagens auf den Lohnanspruch von 400 Euro an, zusätzlich zog er den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften ab.
Während das Finanzamt dem Händler dieses Modell steuerlich nicht durchgehen ließ, gab das Finanzgericht ihm aber Recht. Dies wiederum korrigierte nun der Bundesfinanzhof. Vom Grundsatz her steht einer steuerlichen Anerkennung eines Dienstwagens auch für den Ehepartner zwar nichts entgegen.
Voraussetzung allerdings sei, dass die konkreten Konditionen im Einzelfall die üblichen seien, wie sie auch bei einem nicht zur Familie gehörenden Beschäftigten angesetzt würden.