Am 14. Februar 2019 verabschiedete das luxemburgische Parlament (Chambre des Députés) das Gesetz 7333 zur Umsetzung des Multilateralen Übereinkommens zur Umsetzung von steuervertragsbezogenen Maßnahmen (MLI), um die Erosion von Steuerbemessungsgrundlagen und die Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting - BEPS) zu verhindern. Der Ansatz von BEPS geht zurück auf eine Forderung der OECD.
Als Hintergrundinformation führt das Bundesfinanzministerium aus: “BEPS steht für Base Erosion and Profit Shifting, auf Deutsch Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung. Damit ist gemeint, dass die Steuerrechtssysteme der Staaten unzureichend aufeinander abgestimmt sind bzw. einige Staaten unfairen Steuerwettbewerb betreiben und daher Steuerschlupflöcher entstehen. International tätige Unternehmen können dies ausnutzen und ihre Steuerlast mit aggressiver Steuerplanung auf ein Minimum drücken. Dies schadet dem Wettbewerb der Unternehmen untereinander. Denn kleine und mittelständische Unternehmen können derartige Möglichkeiten nicht nutzen. BEPS führt aber auch zu empfindlichen Steuerausfällen. Das deutsche Steueraufkommen wird geschmälert, wenn die Unternehmensgewinne durch Steuergestaltungen in Steueroasen verschoben werden, wo sie keiner Besteuerung unterliegen.”
Am 9. April 2019 hat Luxemburg seine Ratifikation des OECD-Gesetzes zur Verhinderung von Steuerhinterziehung bei der OECD hinterlegt. Das Gesetz 7333 wird ab dem 1. August 2019 in Kraft treten, berichtet Multinational Tax & and Transfer Pricing News (MNE Tax).
Das Gesetz zielt auf die 81 Doppelsteuerabkommen (DBA) ab, die Luxemburg mit anderen Ländern geschlossen hatte. Allerdings haben die USA und 24 weitere Staaten das OECD-Gesetz bisher nicht unterzeichnet. Damit das OECD-Gesetz auf alle 81 Länder, mit denen Luxemburg DBAs unterzeichnet hat, angewendet werden kann, müssen auch diese Länder das OECD-Gesetz unterzeichnen.
Das bedeutet in der Praxis: Der US-Konzern Amazon (Amazon Europe Core S.à r.l.) wird von dem Gesetz unberührt bleiben.
Es ist zu erwähnen, dass Luxemburg das OECD-Gesetz zur Verhinderung von Steuerhinterziehung mit Einschränkungen angenommen hat - die Limitation-of-Benefit-Klausel (LoB-Klausel). Diese besagt, dass Vergünstigungen durch das DBA nur dann gewährt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Luxemburg hat ferner beschlossen, die Änderungen an der so genannten unbeweglichen Unternehmensklausel nicht einzuführen, einer im OECD-Musterabkommen für Steuerbehörden weit verbreiteten Anti-Missbrauchs-Bestimmung. Die unbewegliche Unternehmensklausel könnte für Anleger problematisch sein, da sie zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der Gewinne führen könnte.