Politik

Landgericht Tübingen bringt Rundfunkbeitrag vor den EuGH

Das Landgericht Tübingen lässt die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags vom Europäischen Gerichtshof prüfen. Der Vorgang könnte weitreichende Folgen für die Sender haben.
04.09.2017 12:40
Lesezeit: 3 min

+++Werbung+++

Inhalt wird nicht angezeigt, da Sie keine externen Cookies akzeptiert haben. Ändern..

Das Landgericht Tübingen bezweifelt die Europarechtskonformität des Rundfunkbeitrags. Die 5. Zivilkammer hat dass Thema in einer Verfügung vom 2. August 2017 dem EuGH zur Prüfung vorgelegt. Der Vorgang ist bemerkenswert, weil der EuGH sich nun mit der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags befassen muss. Der zwangsweise erhobene Beitrag wurde schon vor Jahren von der EU-Kommission unter dem Aspekt einer staatlichen Beihilfe untersucht. Laut Jahrbuch der ARD 08/2008 hatte die EU-Kommission bei den Rundfunkgebühren in Deutschland den "Tatbestand der Beihilfe gemäß den Bestimmungen des EG-Beihilferechts" zwar ausdrücklich bejaht. Die weitere Verfolgung wurde dann jedoch auf Drängen der Bundesregierung stillschweigend beerdigt (der Vorgang ist hier im Detail dokumentiert, Seite 85 ).

Der Ökonom Norbert Häring schreibt dazu auf seinem Blog:

"Der rebellische Richter am Landgericht Tübingen, dessen Urteile gegen den Vollstreckungswahnsinn der Rundfunkanstalten immer wieder von der nächsten Instanz kassiert werden, geht einen neuen Weg. Er hat vor dem Urteil zu einer Vollstreckung dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit Europarecht gestellt.

Die Fragen, die der Richter mit Beschluss vom 3.8.2017 dem EuGH vorlegte, haben es in sich. So will der Richter vom EuGH unter anderem wissen, ob der Rundfunkbeitrag eine Beihilfe darstellt, die der EU-Kommission zur Genehmigung hätte vorgelegt werden müssen. Hintergrund sind die vielfältigen wirtschaftlichen Tätigkeiten der Rundfunkanstalten, mit denen sie mit privaten Anbietern in Wettbewerb treten. Auch das Privileg der Anstalten, behördliche Bescheide selbst ausstellen und direkt vollstrecken zu dürfen, will er unter Gleichbehandlungsgrundsätzen geprüft haben."

Die Fragen des Gerichts laut Beschluss des Landgerichts Tübingen im Wortlaut:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist das nationale baden-württembergische Gesetz vom 18.10.2011 zur Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVBW) vom´17. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 3. Dezember 2015 (Gesetz vom 23. Februar 2016 - GBI. S. 126, 129) mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich seit 1.1.2013 von jedem im deutschen Bundesland Baden-Württemberg wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos zugunsten der Sendeanstalten SWR und ZDF erhobene Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zugunsten ausschließlich dieser öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gegenüber privaten Rundfunkanstalten darstellt? Sind Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass das Gesetz betreffend den Rundfunkbeitrag der Zustimmung der Kommission bedurft hätte und mangels Zustimmung unwirksam ist?

2. Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass er die im nationalen Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW" fstgesetzte Regelung erfasst, nach der grundsätzlich von jedem in Baden-Württemberg wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos ein Beitrag zugunsten ausschließlich behördlicher/öffentlich-rechtlicher Sender erhoben wird, weil dieser Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe ,zur technischen Ausgrenzung von Sendern aus EU-Staaten beinhaltet, da die Beiträge dazu verwendet werden, einen konkurrierenden Übertragungsweg zu errichten (DVB-T2 - Monopol), dessen Nutzung durch ausländische Sender nicht vorgesehen ist? Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass er auch nicht unm.ittelbare Geldzuwendungen, sondern auch andere wirtschaftlich relevante Privilegierungen (Titulierungsrecht, Befugnis zum Handeln sowohl als wirtschaftliches Unternehmen als auch als Behörde, Besserstellung bei der Berechnung der Schulden) erfasst?

Ist es mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verbot privilegierender Beihilfen vereinbar, wenn aufgrund eines nationalen, baden-württembergischen Gesetzes, ein deutscher Fernsehsender, der öffentlich – rechtlich organisiert und als Behörde ausgestaltet ist, zugleich aber im Werbemarkt mit privaten Sendern konkurriert, dadurch gegenüber diesen privilegiert wird , dass er nicht wie die privaten Wettbewerber seine Forderungen gegenüber Zuschauern beim ordentlichen Gericht titulieren lassen muss, bevor er zwangsvollstrecken kann, sondern selbst ohne Gericht einen Titel schaffen darf, der gleichermaßen zur Zwangsvollstreckung berechtigt?

Ist es mit Art. 10 EMRK/Art. 4 GRCh (Informationsfreiheit) vereinbar, dass ein Mitgliedstaat in nationalem, baden-württembergischen Gesetz vorsieht, dass ein Fernsehsender, der als Behörde ausgestaltet ist, einen Beitrag zur Finanzierung gerade dieses Senders von jedem im Sendegebiet wohnhaften Erwachsenen bußgeldbewehrt verlangen darf, unabhängig davon, ob er überhaupt ein Empfangsgerät besitzt oder nur andere, nämlich ausländische oder andere, private Sender nutzt?

Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW", insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag eine Alleinerziehende pro Kopf mit dem vielfachen dessen belastet, was ein Mitglied einer Wohngemeinschaft schuldet? Ist die Richtlinie 2004/113/EG so auszulegen, dass auch der streitgegenständliche Beitrag erfasst wird und dass eine mittelbare Benachteiligung ausreicht, wenn aufgrund der realen Begebenheiten zu 90 % Frauen höher belastet werden?

Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW", insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen, die einen zweiten Wohnsitz aus beruflichen Gründen benötigen, doppelt so hoch ausfällt wie bei anderen Berufstätigen?

Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW", insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot und der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen so ausgestaltet ist, dass ein Deutscher bei gleicher Empfangsmöglichkeit unmittelbar vor der Grenze zum EU-Nachbarstaat ausschließlich in Abhängigkeit von der Lage des Wohnsitzes den Beitrag schuldet, der Deutsche unmittelbar jenseits der Grenze aber keinen Beitrag schuldet, ebenso der ausländische EU-Bürger, der sich aus beruflichen Gründen unmittelbar jenseits einer EU-Binnengrenze niederlassen muss, mit dem Beitrag belastet wird, der E:U-Bürger unmittelbar vor der Grenze jedoch nicht, auch wenn beide am Empfang des deutschen Senders nicht interessiert sind?

Mehr zum Thema
article:fokus_txt
DWN
Immobilien
Immobilien House Flipping: Wie Sie mit sanierungsbedürftigen Objekten Geld machen können
31.08.2025

Der USA-Trend findet auch hierzulande immer mehr Anklang: Beim House Flipping geht es darum, möglichst günstig Immobilien zu erwerben,...

DWN
Technologie
Technologie Fachkräftemangel? Roboter bauen schon heute Häuser – schneller, günstiger, sicherer
31.08.2025

Die Baustelle der Zukunft: Roboter, Drohnen und autonome Helfer übernehmen Aufgaben rund um den Bau – präzise, effizient und 24 Stunden...

DWN
Politik
Politik Was will Trump, der „amerikanische Erdogan“?
31.08.2025

Donald Trump greift die Fed und Amerikas Institutionen frontal an – mit Folgen, die weit über die USA hinausreichen. Droht Europa ein...

DWN
Politik
Politik Trump-Krise: Rebellion im Herzen der MAGA-Bewegung
31.08.2025

Donald Trump sieht sich mit der größten internen Rebellion seiner Amtszeit konfrontiert. Der Epstein-Skandal droht, seine Machtbasis in...

DWN
Immobilien
Immobilien Immobilienerwerb: Umfrage offenbart Wissenslücken beim Immobilienkauf
31.08.2025

Der Kauf eines Hauses oder einer Wohnung kann schnell Hunderttausende Euro kosten, doch viele Menschen kennen wichtige Bedingungen nicht....

DWN
Finanzen
Finanzen Polen setzt auf Atomenergie: Orlen verspricht den Bau des ersten SMR-Reaktor Europas
31.08.2025

Polen baut Europas ersten Small Modular Reactor (SMR) vom Typ BWRX-300. Während Warschau auf Kernkraft setzt, könnte Deutschland bald...

DWN
Wirtschaft
Wirtschaft Fossiles Heizen: Explodieren die Preise 2027?
30.08.2025

Seit Jahren herrscht ein Kampf in Europa: Wie kann man die klimaschädlichsten Aspekte des Gebäudesektors in Angriff nehmen und...

DWN
Finanzen
Finanzen Wird die Grundsteuer erhöht? Zu viele Ausgaben, zu wenig Einnahmen - deutsche Kommunen vorm finanziellen Kollaps
30.08.2025

Fast neun von zehn Städten und Gemeinden in Deutschland droht in absehbarer Zeit die Pleite, wie der Stadt Moers in NRW. Die Kommunen...