Deutschland

Corona-Virus: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt wissen sollten

Die Wirtschaftskanzlei ARNECKE SIBETH DABELSTEIN führt aus, welche arbeitsrechtlichen Richtlinien Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Bezug auf die Corona-Epidemie zu beachten haben.
03.03.2020 14:42
Aktualisiert: 03.03.2020 14:42
Lesezeit: 3 min

Aus aktuellem Anlass hat sich die Redaktion der Deutschen Wirtschaftsnachrichten mit der Wirtschaftskanzlei ARNECKE SIBETH DABELSTEIN in Verbindung gesetzt, um arbeitsrechtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Coronavirus einzuholen.

Die Wirtschaftskanzlei hat mehrere wichtige arbeitsrechtliche Punkte ausgeführt, die Arbeitgeber, aber auch Arbeitnehmer, zu beachten haben:

Behördliche Anordnung von Betriebsschließungen

Es ist in Deutschland zulässig, dass mittels behördlicher Anordnung die Schließung eines Betriebes angeordnet wird. Die Schließung fällt in den Risikobereich des Arbeitgebers. Als Betriebsrisiko des Arbeitgebers gelten sämtliche Umstände, die die Arbeitsleistung und deren Annahme durch den Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen unmöglich machen. Wird der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen des Coronavirus geschlossen, können die Mitarbeiter ihre Arbeitsleistung nicht erbringen. Sie erhalten jedoch weiterhin ihren Lohn, da diese Umstände in das betriebliche Risiko des Arbeitgebers fallen.

Betriebsschließung durch den Arbeitgeber

Entscheidet sich ein Arbeitgeber aufgrund von Verdachts- oder Infektionsfällen bei Mitarbeitern oder aufgrund von Lieferengpässen dafür, den Betrieb zu schließen, schuldet er seinen Mitarbeitern weiterhin den Lohn. Die Anordnung von Zwangsurlaub oder Betriebsferien ist unzulässig. Denn auch hier fällt es in sein betriebliches Risiko, wenn er den Betrieb schließen muss. Vorrangig sollten Lösungen wie die Anordnung von Arbeit im Homeoffice, das Abbummeln von Überstunden oder bei Arbeitsausfall die Anordnung von Kurzarbeit durchdacht werden. Diese Maßnahmen können im Einzelfall bereits ausreichend sein und der Betrieb kann zumindest teilweise aufrechterhalten bleiben.

Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel (ÖPNV)

Fallen wegen einer möglichen Pandemie die öffentlichen Verkehrsmittel aus, hat der Arbeitnehmer trotzdem dafür zu sorgen, dass er pünktlich zur Arbeit erscheint. Das Wege-Risiko liegt beim Arbeitnehmer. Verspätungen sind nachzuarbeiten. Kann der Arbeitnehmer anders als mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zur Arbeit erscheinen und erbringt er seine Arbeit deshalb nicht vertragsgemäß, kann das Gehalt entsprechend gekürzt werden. Eine Abmahnung kommt hier jedoch nicht in Betracht, da der Arbeitnehmer Verspätungen oder das Nichterscheinen zur Arbeit nicht verschuldet hat.

Kita-/ und Schulschließung

Wie bereits in einigen Risiko-Gebieten geschehen, kann es zur schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus kommen. Hier darf der Arbeitgeber nur dann bezahlt zuhause bleiben, um sein Kind zu betreuen, wenn eine Beaufsichtigung oder Betreuung geboten ist und andere geeignete Aufsichtspersonen nicht verfügbar sind. Ältere, gesunde Schulkinder, die sich entsprechend selbst versorgen können, verfügen über keinen Betreuungsbedarf. Stehen die Großeltern zur Verfügung, sind kleinere Kinder von diesen betreuen zu lassen.

Reisen ins Ausland

Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer aktuell grundsätzlich weiterhin ins Ausland schicken, insbesondere, wenn der Arbeitsvertrag Auslandsreisen vorsieht. Die Verpflichtung zu Auslandsreisen besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Die Anordnung von Reisen in Regionen, für die eine offizielle Reisewarnung vorliegt, entspricht nicht mehr dem billigen Ermessen des Arbeitgebers. Dienstreisen nach Italien können aktuell noch zulässig angeordnet werden. Die individuelle Situation eines Arbeitnehmers, insbesondere im Falle von Vorerkrankungen, kann jedoch dazu führen, dass es nicht mehr billigem Ermessen entspricht, diesen in Risikogebiete zu schicken. Hier kann eine Abwägung der Interessen dazu führen, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist, die Dienstreise zu verweigern.

Fürsorgepflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat eine generelle Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern, welche ihn aktuell vorrangig zur Aufklärung über die Infektions- und Erkrankungsrisiken sowie zur Aufsicht über die Einhaltung von Hygienevorschriften verpflichtet. Es ist zu empfehlen, Desinfektionsmittel und Mundschutz im Betrieb zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Verdachts, dass sich ein Mitarbeiter infiziert hat, sollte dieser nach Hause geschickt und eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden.

Treuepflichten des Arbeitnehmers

Die Treuepflicht des Arbeitnehmers verpflichtet diesen, bei krankheitsbedingten Ausfällen von Kollegen die dadurch anfallende Arbeit mit zu erledigen und im Bedarfsfall Überstunden zu leisten. Im Falle des Verdachts einer Infektion mit dem Coronavirus ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, seinen Arbeitgeber davon in Kenntnis zu setzen. Eine Mitteilung erfolgt über den behandelnden Arzt an die zuständige Behörde, welche ihrerseits den Arbeitgeber informiert. Es empfiehlt sich, die Mitarbeiter zu bitten, zumindest im Falle einer nachgewiesenen Infektion die Personalabteilung oder dem direkten Vorgesetzten davon in Kenntnis zu setzen. Unbedingt nachkommen muss der Arbeitnehmer dem aber nicht.

Zahlung der Vergütung

Ist ein Arbeitnehmer am Coronavirus erkrankt, greift das Entgeltfortzahlungsgesetz, und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung für den Zeitraum von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer aufgrund behördlicher Anweisung unter Quarantäne gestellt und kann aus diesem Grund nicht arbeiten, verhält es sich zunächst anders. Bei einem infektionsschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot wegen des Verdachts der Infektion mit dem Coronavirus, kann der Arbeitgeber den Lohn entsprechend kürzen. Der dem Verbot unterliegende Arbeitnehmer erhält für den Verdienstausfall Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz, welches dem Entgeltfortzahlungsgesetz entspricht.

Die Deutschen Wirtschaftsnachrichten danken der Wirtschaftskanzlei ARNECKE SIBETH DABELSTEIN für die Übermittlung dieser Informationen.

Mehr zum Thema
Bleiben Sie über das Thema dieses Artikels auf dem Laufenden Klicken Sie auf [+], um eine E-Mail zu erhalten, sobald wir einen neuen Artikel mit diesem Tag veröffentlichen
X
DWN-Wochenrückblick

Weniger E-Mails, mehr Substanz: Der DWN-Wochenrückblick liefert 1x/Woche die wichtigsten Themen kompakt als Podcast. Für alle, deren Postfach überläuft.

E-mail: *

Ich habe die Datenschutzerklärung sowie die AGB gelesen und erkläre mich einverstanden.

avtor1
Cüneyt Yilmaz

                                                                                ***

Cüneyt Yilmaz ist Absolvent der oberfränkischen Universität Bayreuth. Er lebt und arbeitet in Berlin.

DWN
Unternehmen
Unternehmen Wenn Führungskräfte scheitern: Warum Unternehmen Ideen oft nicht umsetzen
09.05.2026

Viele Führungskräfte scheitern nicht an Strategie oder Marktbedingungen, sondern daran, wie sie ihre Ideen im Unternehmen vermitteln und...

DWN
Wirtschaft
Wirtschaft Volvo EX60: Warum dieses Elektro-SUV Mercedes, BMW und Audi nervös machen dürfte
09.05.2026

Volvo baut mit dem EX60 nicht einfach ein neues Elektro-SUV, sondern eine Wette auf die Zukunft der Marke. Der Wagen soll beweisen, dass...

DWN
Unternehmen
Unternehmen Streit um Obi-Orange: Warum Farben über Marken-Erfolg entscheiden
09.05.2026

Der Baumarkt Obi steht vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im Streit um den rechtlichen Schutz seiner markanten Hausfarbe Orange. Der Fall...

DWN
Wirtschaft
Wirtschaft Milliardenbaustelle Deutschland: Warum Großprojekte oft scheitern – und was sich strukturell ändern muss
09.05.2026

Vom Hauptstadtflughafen bis zum Bahnknoten Stuttgart: Deutschlands Großprojekte entwickeln sich oft zu Dauerbaustellen mit Kosten in...

DWN
Finanzen
Finanzen KI-Investitionen: Big Tech verbrennt Milliarden und muss Rendite liefern
09.05.2026

Die großen US-Techkonzerne melden starkes Wachstum, doch die Euphorie bekommt Risse. Microsoft, Amazon, Meta und Alphabet pumpen enorme...

DWN
Finanzen
Finanzen US-Marktbericht: S&P 500 und Nasdaq wieder auf historischen Höchstständen
08.05.2026

Ein Handelstag der extremen Kontraste: Warum an der Börse Euphorie herrscht, während die Alltagssorgen wachsen.

DWN
Unternehmensporträt
Unternehmensporträt Spleenlab: Wie ein Thüringer Startup seine Drohnensoftware in die Ukraine brachte
08.05.2026

Garage in Ostthüringen, vier Millionen Euro Landesförderung, Software im Kriegsgebiet: Spleenlab hat in sieben Jahren den Aufstieg vom...

DWN
Politik
Politik Eskalationsspirale trotz Waffenruhe: USA und Iran liefern sich Gefechte in der Straße von Hormus
08.05.2026

Die fragile Waffenruhe zwischen Washington und Teheran steht kurz vor dem Kollaps. Nach Attacken auf US-Zerstörer reagiert das US-Militär...