Deutschland

Einreise nach Deutschland: Für welche Personen die Quarantänepflicht nicht gilt

Es gibt Personengruppen, die unter bestimmten Bedingungen von der zehntägigen Quarantänepflicht bei einer Ein- oder Rückreise nach Deutschland ausgenommen sind.
16.11.2020 14:05
Aktualisiert: 16.11.2020 14:05
Lesezeit: 2 min
Einreise nach Deutschland: Für welche Personen die Quarantänepflicht nicht gilt
10.04.2020, Bayern, Nürnberg: Ein Erntehelfer aus Rumänien (l) wird von Polizisten am Albrecht Dürer Flughafen Nürnberg nach der Landung kontrolliert. (Foto: dpa) Foto: Daniel Karmann

Bei einer Einreise nach Deutschland gibt es im Zusammenhang mit der Quarantänepflicht Ausnahmen. Das geht aus der „Musterverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende hervor“:

„bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,

b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,

c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder

d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,

oder 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, a) die [im Land/im Freistaat/in der Freien Hansestadt Bremen/in der Freien und Hansestadt Hamburg] ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oder b) die in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung [in das Land/in den Freistaat/in die Freie Hansestadt Bremen/in die Freie und Hansestadt Hamburg] begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.“

Für alle anderen Personengruppen gilt:

„Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland [in das Land/den Freistaat/die Freie Hansestadt Bremen/ die Freie und Hansestadt Hamburg] einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Absatzes 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.“

Die Berliner Morgenpost führt aus: „Eine weitere Regelung in der neuen Musterverordnung sieht mehrere Ausnahmen von der Quarantänepflicht vor, wobei sich Betroffene in diesen Fällen einem Coronatest unterziehen müssen: Dies gilt etwa für Besuche aus familiären Gründen von mehr als 72 Stunden, für ,zwingend notwendige berufliche Tätigkeiten‘ für bis zu fünf Tage und für Teilnehmer internationaler Sportveranstaltungen. Zudem soll es Sonderregelungen für Saisonarbeiter, Bundeswehrangehörige und Urlaubsrückkehrer geben, soweit ein Schutz- und Hygienekonzept im Urlaubsland vorliegt und keine ,Infektionslage‘ der Sonderregelung entgegensteht.“

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