Die Deutschen Wirtschaftsnachrichten hatten bereits am 10. Mai 2020 berichtet, dass die Bundesregierung früher oder später einen Corona-Soli einführen wird. Zudem wurde am 15. Mai 2020 ein DWN-Artikel mit dem Titel „Corona-Krise: Abgeordnete sollten ihre Diäten senken anstatt die Steuern zu erhöhen“ veröffentlicht.
Am 23. November 2020 bestätigte der Nordkurier, dass die Einführung eines Corona-Soli mittlerweile ernsthaft besprochen wird. „Außerdem ist nach Nordkurier-Informationen im Gespräch: Die Einführung eines Corona-Soli und ein absolutes Böllerverbot zu Silvester. Was hellhörig werden lässt: Hilfen für besonders betroffene Betriebe sollen bis Mitte 2021 weiterlaufen. Länder mit geringem Infektionsgeschehen sollen eigenständig über Lockerungen entscheiden können“, so das Blatt.
Noerr.de berichtet dazu: „Der sogenannte Corona-Soli, soll im Wesentlichen dem jetzigen Solidaritätszuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer entsprechen:
- auf die festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer würde ein weiterer Aufschlag in Höhe von 7,5 % erhoben werden (zusammen mit dem bestehenden Solidaritätszuschlag würde sich dieser im Ergebnis auf insgesamt 13 % der festgesetzten Steuer belaufen);
- der Corona-Soli soll lediglich von den oberen 10 % der Einkommensteuerpflichtigen gezahlt werden. Das DIW konkretisiert die steuerliche Umsetzung dieses Ziels nicht. Denkbar wäre hier die Einführung einer entsprechend hohen Freigrenze der festgesetzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für die Anwendung des Corona-Soli.“
Dr. Sebastian Korts wörtlich: „Der Corona-Soli könnte sich so gestalten wie der jetzige Solidaritätszuschlag, der ab 2021 nur noch von den oberen zehn Prozent der Einkommenspyramide zu entrichten ist und etwas mehr als neun Milliarden Euro im Jahr einbringen wird. Ausgerichtet nur auf diese oberen 10% der Zahler würde zusätzlich zum bestehenden Soli noch einen etwas höheren Corona-Soli von 7,5 Prozent Aufschlag auf die Einkommensteuer zahlen, was rund 12,5 Milliarden Euro Mehreinnahmen brächte. z. Der große Teil der Einkommensempfänger würde unterhalb der Freigrenze bleiben.“
Der Bund der Steuerzahler führt aus: „Juristisch hat Deutschland Erfahrung damit: Ein Lastenverteilungsgesetz gab in der Nachkriegszeit die Möglichkeiten vor, besonders vermögende Bundesbürger an der Finanzierung der Nachkriegsaktivitäten verpflichtend zu beteiligen. Ob das aber 2020 verfassungsgemäß ist, wird von vielen Juristen und Verfassungsrechtlern bezweifelt. Das beginnt mit der ,Qualität' der Krise, die nicht mit den Problemen der Nachkriegszeit verglichen werden kann.“