Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (ECHR) teilt mit: „Im Fall von Vavřička und anderen gegen die Tschechische Republik in Bezug auf die obligatorische Impfung von Säuglingen stellte der Gerichtshof keinen Verstoß gegen das Übereinkommen fest. In der Tschechischen Republik besteht eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung, Kinder gegen neun bekannte Krankheiten zu impfen. Eltern, die dieser Verpflichtung ohne triftigen Grund nicht nachkommen, können mit einer Geldstrafe belegt werden, und Kinder, die nicht geimpft wurden, werden nicht in Kindergärten aufgenommen. In diesem Fall wurde einigen Antragstellern die Zulassung zum Kindergarten verweigert, während anderen eine Geldstrafe für die Verweigerung der Impfung ihrer Kinder auferlegt worden war. Der Hof stellte fest, dass die von den Antragstellern beanstandeten Maßnahmen bei ihrer Bewertung im nationalen Kontext ein faires Gleichgewicht mit den vom tschechischen Staat verfolgten Zielen, dh dem Schutz vor Krankheiten, die ein ernstes Gesundheitsrisiko darstellen, hergestellt hatten.“
In dem Urteil heißt es, dass die obligatorische Impfung keinen Verstoß „gegen Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privatlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention“ darstelle. „In der Tschechischen Republik besteht eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung, Kinder gegen neun in der Medizin bekannte Krankheiten zu impfen“, so der ECHR.
Das Urteil steht in keinem direkten Zusammenhang mit den Corona-Impfungen. Allerdings müssen Staatsrechtler die Frage klären, ob das Urteil auf Corona-Impfungen angewandt werden kann. Denn das ECHR führt weiter aus: „In der Tschechischen Republik wurde die Impfpflicht von den zuständigen medizinischen Behörden nachdrücklich unterstützt. Man könnte sagen, dass dies die Antwort der nationalen Behörden auf die dringende soziale Notwendigkeit darstellt, die Gesundheit des Einzelnen und der öffentlichen Gesundheit vor den fraglichen Krankheiten zu schützen und sich gegen einen Abwärtstrend der Impfrate bei Kindern zu schützen.“