Deutschland

AfD-Klage hat Erfolg: Verfassungsrichter rügen Merkels Anti-AfD-Politik

Die AfD hat mit einer Klage gegen Ex-Bundeskanzlerin Merkel Erfolg. Die Richter rügen Merkels Verletzung ihrer Neutralitätspflichten bei der Wahl des thüringischen Ministerpräsidenten.
15.06.2022 10:20
Aktualisiert: 15.06.2022 10:20
Lesezeit: 1 min
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Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat die frühere Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) ihre Neutralitätspflicht verletzt, als sie die Wahl des thüringischen Ministerpräsidenten Thomas Kemmerich mit den Stimmen von CDU und AfD "unverzeihlich" nannte. Damit hatte die Klage der AfD gegen die Altkanzlerin Erfolg. Merkel hatte die Kritik im Rahmen einer Pressekonferenz in Südafrika im Februar 2020 geäußert, einen Tag nach der umstrittenen Wahl in Thüringen. Sie hatte auch gefordert, die Wahl rückgängig zu machen. Kemmerich trat wenig später von seinem Amt zurück.

Der FDP-Kandidat Thomas Kemmerich war im dritten Wahlgang in Thüringen zum Ministerpräsidenten gewählt worden, nachdem in den Wahlgängen zuvor der Linkenpolitiker Bodo Ramelow gescheitert war. Im dritten Wahlgang genügte dann die einfache Mehrheit der Stimmen. Kemmerichs Mehrheit kam mit den Stimmen von FDP, CDU und AfD zustande. Die AfD wird im Thüringer Landtag von Björn Höcke geführt, der laut Bundesverfassungsschutz als Rechtsextremist gilt.

Die Wahl eines Ministerpräsidenten mithilfe der AfD hatte in Deutschland großes Aufsehen erregt. Angela Merkel befand sich zu diesem Zeitpunkt auf einer Südafrika-Reise. Am Folgetag der Thüringer Ereignisse gab Merkel eine Pressekonferenz in Pretoria, die sie mit einer "Vorbemerkung aus innenpolitischen Gründen" einleitete. Sie sprach von einem "einzigartigen Vorgang, der mit einer Grundüberzeugung der CDU" und auch von ihr gebrochen habe, dass keine Mehrheiten mit den Stimmen der AfD gewonnen werden soll. Der Vorgang sei "unverzeihlich" und das Ergebnis müsse "rückgängig gemacht" werden. Sie schloss ihr Statement mit den Worten "Es war ein schlechter Tag für die Demokratie". (AZ: 2 BvE 4/20 und 2 BvE 5/20)

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