Deutschland

EuGH kippt deutsche Regelungen zu Familiennachzug und Kindergeld

Lesezeit: 2 min
01.08.2022 16:46  Aktualisiert: 01.08.2022 16:46
Kein guter Tag für Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof: Das höchste europäische Gericht kassiert gleich mehrere Regeln, die die Rechte von Flüchtlingen und Migranten betreffen.

Der Europäische Gerichtshof hat mehrere deutsche Regelungen zum Umgang mit Flüchtlingen und Migranten gekippt. Die höchsten europäischen Richter erklärten am Montag in Luxemburg eine Regel zum Nachzug von Familienangehörigen von Flüchtlingen sowie Einschränkungen von Kindergeldleistungen für Zuzügler aus anderen EU-Staaten für rechtswidrig. In einem weiteren Fall mit Deutschlandbezug wurden die Rechte minderjähriger Flüchtlinge gestärkt, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.

EU-Recht steht in dem Staatenbund über dem nationalen Recht. EuGH-Urteile müssen deshalb von den EU-Staaten umgesetzt werden.

Volljährig während des Verfahrens? Nachzug darf nicht verwehrt werden

Eine „180-Grad-Wende“ der Flüchtlingspolitik folgt nach Ansicht der Flüchtlingsorganisation Pro Asyl aus dem Urteil zum Familiennachzug. Bislang ist es in Deutschland gängig, dass ein solcher Nachzug verwehrt wird, wenn ein minderjähriges Kind während des Verfahrens volljährig wird. „Nach dieser Logik büßen die Familien dafür, dass die deutsche Bürokratie so langsam arbeitet“, argumentiert Pro Asyl.

Dieser Ansicht ist auch der EuGH. Den deutschen Regeln zufolge hätten die zuständigen Behörden und Gerichte keinen Grund, die Anträge der Eltern mit der gebotenen Dringlichkeit zu bearbeiten. Zudem hänge der Erfolg eines Antrags hauptsächlich von Umständen ab, die in der Hand nationaler Behörden und Gerichte liege.

Hintergrund der Entscheidung sind mehrere Fälle, die aus der großen Fluchtbewegung 2015 nach Deutschland folgten und an deutschen Gerichten anhängig sind. Zum einen geht es um syrische Eltern, die Visa zur Familienzusammenführung mit ihrem in Deutschland als Flüchtling anerkannten, minderjährigen Sohn beantragten. Zum anderen geht es um einen Fall, bei dem eine minderjährige Syrerin zu ihrem in Deutschland als Flüchtling anerkannten Vater wollte. Die Minderjährigen wurden im Laufe der Verfahren volljährig, weshalb deutsche Behörden die Anträge auf Familienzusammenführung ablehnten.

Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums konnte sich am Montag zunächst nicht zu möglichen Konsequenzen des Urteils äußern und verwies darauf, dass die Entscheidung zunächst ausgewertet werden müsse. „Wenn sich daraus Handlungsbedarf ergibt, wird das natürlich erfolgen.“

Ungleichbehandlung beim Kindergeld nicht mit EU-Recht vereinbar

Ebenfalls gekippt wurde eine Regel, die Kindergeldzahlungen für zugezogene Menschen aus anderen EU-Staaten einschränkt. Demnach dürfen Ansprüche in den ersten drei Monaten des Aufenthalts nicht von Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit abhängig gemacht werden.

Die EuGH-Richter argumentierten, dass das in Rede stehende Kindergeld keine Sozialhilfeleistung im Sinne möglicher Ausnahmebestimmungen darstelle. Grund dafür sei, dass es nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts diene, sondern dem Ausgleich von Familienlasten. Da im EU-Recht hinsichtlich solcher Familienleistungen keine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Inländern und Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaat vorgesehen sei, stehe das EU-Recht der deutschen Ungleichbehandlung entgegen.

Rechte Minderjähriger bei Antrag auf internationalen Schutz gestärkt

In einem weiteren Fall stärkte der EuGH die Rechte minderjähriger Flüchtlinge, die in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Es dürfe bei einem solchen Antrag keine Rolle spielen, ob den Eltern des Minderjährigen zuvor bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden sei, urteilten die Richter. Voraussetzung ist demnach allerdings unter anderem, dass der Minderjährige zuvor nicht schon in einem anderen Land schriftlich um Schutz gebeten hat.

Damit widersprach der EuGH den deutschen Behörden. Diese hatten sich für den Antrag auf internationalen Schutz einer russischen Minderjährigen eigentlich nicht zuständig gefühlt, weil ihre Familie bereits einen Schutzstatus in Polen bekommen hatte.

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