Der Streit um die Streichpreise geht vorläufig zu Gunsten des Lebensmitteldiscounters Aldi Süd aus. Aldi Süd darf in Zukunft in Handzetteln auf Streichpreise aufmerksam machen, ohne deutlich zu kennzeichnen, dass es sich bei den durchgestrichenen Preisen einheitlich um das preiswerteste Angebot der letzten 30 Tage handelt. Dies hat das Landgericht Düsseldorf am 11. November in einem Eilverfahren zur neuen Preisangabenverordnung entschieden.
VSW klagte gegen Werbeprospekt
Im Urteil, welches der Redaktion der Lebensmittelzeitung vorliegt, begründet das Gericht die Entscheidung: „Der Verpflichtung zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage hat die Antragsgegnerin (Aldi Süd) entsprochen. Das Erfordernis, diesen Preis nicht nur zu beziffern, sondern ihn in bestimmter Weise zu bezeichnen oder durch Erläuterung ausdrücklich als niedrigsten Preis der letzten 30 Tage auszuweisen, ergibt sich aus der neuen Preisangabenverordnung nicht.“ Das Urteil bedeute für Aldi Süd, dass bei Streichpreisen kein spezieller Hinweis, wie zum Beispiel Sternchen als Kennzeichen, notwendig ist.
Die Entscheidung gehört zu einem der ersten Beispielprozessen im Bereich der neuen Preisabgabenverordnung, die seit dem 28. Mai 2022 gilt. Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) wollte als Kläger gegen ein Werbeprospekt des Discounters klagen. In der Klage hatte der VSW insgesamt auf 14 Produktanzeigen aufmerksam gemacht und diese gerügt. Der VSW argumentierte, dass die einfache Angabe von Streichpreisen im Prospekt nicht ausreichend sei, weil daraus nicht ersichtlich sei, ob während der letzten 30 Tage ein noch tieferer Preis angeboten worden sei oder nicht.
Landgericht folgte im September noch dem VSW
Das Landgericht Düsseldorf war am 13. September der Begründung des VSW gefolgt. Entsprechend erließ das Gericht eine einstweilige Verfügung gegen Aldi Süd Aufgrund des Verstoßes gegen die Preisabgabenverordnung. Ein Umdenken in der Entscheidung zeigte sich laut der Lebensmittelzeitung, bereits Ende Oktober bei der mündlichen Verhandlung ab.
Im etwa 40 Seiten langen Urteil beschäftigte sich das Gericht nun ausführlich mit der neuen Preisabgabenverordnung und prüfte auch weiter mögliche Verstöße, gegen das Lauterkeitsrecht, die vom VSW nicht beanstandet wurden. Auch zwei Artikel der Lebensmittelzeitung zur neuen Rechtslage, die die Kanzlei SOH von Aldi im Verfahren beilegte, flossen in die Entscheidungsfindung ein.
Ob der VSW Rechtsmittel einlegt, ist unklar
Das Gericht kam zum Entschluss, dass sich weder aus den Formulierungen, der Systematik noch aus dem Sinn und Ziel der entsprechenden Vorschrift der Preisabgabenverordnung (§ 11 Abs. 1 PAngV) eine klare Anordnung erschließen lasse, einen durchgestrichenen Preis, ergänzend als günstigsten Preis der letzten 30 Tage zu kennzeichnen. Die Vorgabe verdeutliche zwar, dass dieser Referenzpreis bei Preisermäßigungen zu deklarieren ist, wie dies aber von statten gehen soll, ist nicht festgehalten.
Auch vergleichbare EU-Gesetze und die Auslegung der EU-Preisangaben-Richtlinie, kommen nicht zu einer anderen Schlussfolgerung. Die vom VSW monierte klare Benennung des angegebenen Vergleichspreises als niedrigstes Angebot der letzten 30 Tage, würde für den Verbraucher keine wichtige Auffassung erbringen. Am 14. November war nicht klar, ob der VSW als Kläger gegen den Entschluss des Landgerichts Rechtsmittel einlegen wird.