Deutschland

Polizeigesetze in Hessen und Hamburg verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat Regelungen Hessens und Hamburgs zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten für verfassungswidrig erklärt.
16.02.2023 12:06
Aktualisiert: 16.02.2023 12:06
Lesezeit: 1 min
Polizeigesetze in Hessen und Hamburg verfassungswidrig
Stephan Harbarth, Präsident des Bundesverfassungsgerichts, verkündet am Donnerstag das Urteil zur Datenauswertung durch die Polizei in Hessen und Hamburg. (Foto: dpa) Foto: Uli Deck

Das Bundesverfassungsgericht hat Regelungen Hessens und Hamburgs zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten für verfassungswidrig erklärt. Allerdings lehnten die Karlsruher Richterinnen und Richter diese Praxis nicht grundsätzlich ab, sondern forderten höhere Hürden und Abstufungen bei deren Anwendung.

Die Polizeigesetze der beiden Bundesländer, die schwere Straftaten verhindern und Gefahren abwehren sollen, verstießen in ihrer jetzigen Form gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Persönlichkeitsrecht, urteilte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am Donnerstag. Er begründete sein Urteil damit, dass in den Vorschriften eine Eingriffsschwelle fehle.

Hessen muss nun sein Gesetz bis zum 30. September 2023 entsprechend ändern. Bis dahin ist es unter Auflagen anwendbar. Im Hamburg, wo die automatisierte Datenauswertung bisher nicht in die Praxis umgesetzt wurde, ist die Regelung nichtig. Damit hatten die Verfassungsbeschwerden von elf Klägerinnen und Klägern Erfolg.

Die Regelungen dienten dem legitimen Zweck, schwere Straftaten gerade unter Zeitdruck zu verhindern, erläuterten die Karlsruher Verfassungsrichterinnen und -richter. Die Gesetze in Hessen und Hamburg seien aber nicht verhältnismäßig. Deshalb forderten sie eine Abstufung: Besteht Gefahr für Leib, Leben oder die Freiheit von Personen, könnten bei einer "hinreichend konkretisierten Gefahr" auch schwerwiegende Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung durch die Analyse von Datenbeständen zulässig sein. Bei Straftaten von "erheblichem Gewicht" könnten im Falle einer hinreichend konkretisierten Gefahr weniger gewichtige Eingriffe in Persönlichkeitsrechte gerechtfertigt sein. Zum Schutz "überragend wichtiger Rechtsgüter" - dazu zählen etwa Angriffe auf den Fortbestand der Bundesrepublik - könne wiederum die Eingriffsschwelle geringer sein und hinter einer konkretisierten Gefahr zurückbleiben. (Az: 1 BvR 1547/19 und 1 BvR 2634/20)

Das Urteil hat Pilot-Charakter. Auch Nordrhein-Westfalen hat ein entsprechendes Polizeigesetz verabschiedet, andere Bundesländer planen die Zusammenführung und automatisierte Analyse von Datenbeständen. Dazu gehören sowohl Verkehrsdaten als auch Strafdateien oder Handy-Daten aus Funkzellen, die zusammengeführt und durch Suchfunktionen ausgewertet werden. Dadurch können unter anderem Beziehungen zwischen Personen und Organisationen hergestellt werden. In Hessen wird die automatisierte Datenanalyse jährlich tausendfach angewendet. Seit 2017 wird dazu unter dem Namen "Hessendata" die Analyse-Software "Gotham" der US-Firma Palantir eingesetzt. (Reuters)

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