Die neuesten Erkenntnisse der Deutschen Energie-Agentur (dena) zeigen, dass etwa 40-Prozent aller in Deutschland erzeugten CO2-Emissionen auf das Konto von Gebäuden gehen. Doch die Bundesregierung hat eine Antwort auf diese Herausforderung parat – das Klimaschutzprogramm 2030. Es zielt darauf ab, umweltfreundliches Verhalten zu fördern und setzt dabei gezielt auf steuerliche Anreize.
Eine zentrale Säule dieses Programms ist die Einführung einer lukrativen steuerlichen Förderung für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen. Dieser Schritt soll sicherstellen, dass nicht nur einkommensstarke Gebäudebesitzer, sondern alle Einkommensklassen gleichermaßen profitieren können. Das Klimaschutzprogramm 2030 regelt dazu:
„Zentrale Maßnahme ist die Einführung einer attraktiven (…) steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungsmaßnahmen. Die steuerliche Förderung selbstgenutzten Eigentums soll ab dem Jahr 2020 (…) als weitere Säule der Förderung eingeführt werden. Durch einen Abzug von der Steuerschuld wird gewährleistet, dass Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen von der Maßnahme profitieren.“
Der Fokus liegt dabei auf Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Gebäuden, deren Ziel es ist, den Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser erheblich zu reduzieren. Das Besondere: Bis zu 20-Prozent der anfallenden Kosten lassen sich auf diese Weise steuerlich absetzen. Dies verspricht erhebliche Einsparungen für Immobilienbesitzer. Doch das ist noch nicht alles – eine energetische Sanierung führt in der Regel auch zu einer erheblichen Wertsteigerung der Immobilie.
Maximale Steuerermäßigung: Wie hoch ist die Förderung und wie wird sie aufgeteilt?
Der Lohsteuerhilfeverein unterstreicht die Bedeutung dieses Schritts: „Das Thema Klimaschutz geht uns alle an. Wer sein Haus energetisch saniert, schont die Umwelt und spart zudem Steuern.“
Doch in welcher Höhe lassen sich Steuervorteile erzielen und welche Maßnahmen sind förderfähig?
Die maximale Steuerermäßigung beläuft sich auf 20-Prozent der Kosten oder 40.000 Euro pro Wohneinheit. Dieser Steuerabzug wird über einen Zeitraum von drei Jahren verteilt. Im Jahr der Sanierungsmaßnahmen und im darauffolgenden Jahr können maximal 7-Prozent, jedoch höchstens 14.000 Euro vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Im dritten Jahr sind es dann noch einmal 6-Prozent und maximal 12.000 Euro. Die gesetzliche Grundlage für diese Regelung findet sich in § 35c des Einkommensteuergesetzes (EstG).
Um dies anhand eines Beispiels zu verdeutlichen: Wenn ein Eigentümer 200.000 Euro in die energetische Sanierung seines Hauses investiert, kann er über drei Jahre hinweg 20-Prozent davon steuerlich absetzen. Das bedeutet, in den ersten beiden Jahren sind dies jeweils 14.000 Euro (= 7-Prozent), gefolgt von 12.000 Euro (= 6-Prozent) im dritten Jahr.
Wichtig zu wissen ist, dass nicht zwangsläufig das gesamte Gebäude saniert werden muss. Einzelne Maßnahmen sind ebenfalls förderfähig. Zudem werden sämtliche Kosten für Material und Arbeitsleistung berücksichtigt.
Folgende energetische Maßnahmen an Gebäuden oder Wohnungen werden steuerlich gefördert:
- Die Verbesserung der Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken.
- Der Austausch von Fenstern oder Außentüren sowie die Optimierung des sommerlichen Wärmeschutzes.
- Die Erneuerung oder Installation von Lüftungsanlagen.
- Die Modernisierung der Heizungsanlage.
- Die Effizienzsteigerung bestehender Heizungsanlagen, sofern sie älter als zwei Jahre sind.
- Die Integration digitaler Systeme zur Optimierung des Energiebetriebs und -verbrauchs.
Zusätzlich können die Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung direkt und zu 50-Prozent abgesetzt werden, ohne eine Verteilung über mehrere Jahre. Diese Leistungen müssen von Energieberatern mit BAFA-Zulassung im Rahmen des Förderprogramms „Energieberatung für Wohngebäude“ erbracht werden oder von Energieeffizienz-Experten, die auf der Energieeffizienz-Experten-Liste für Bundesförderprogramme gelistet sind (zu finden unter: www.energie-effizienz-experten.de).
Zugangskriterien für steuerliche Förderungen: Voraussetzungen und klare Regeln
Der Zugang zu den steuerlichen Förderungen für energetische Sanierungsmaßnahmen folgt klaren Regeln:
- Alter des Gebäudes: Das betreffende Gebäude muss mindestens 10 Jahre alt sein.
- Wohnsitz des Eigentümers: Der Eigentümer des Hauses oder der Wohnung muss in dem betreffenden Gebäude seinen eigenen Wohnsitz haben.
Zusätzlich ist es entscheidend, dass die Sanierungsarbeiten von einem qualifizierten Fachunternehmen ausgeführt werden, das die speziellen technischen Standards befolgt. Das durchführende Unternehmen muss auf energetische Sanierungsmaßnahmen spezialisiert sein und die Maßnahmen müssen in den konkreten Tätigkeitsbereich dieses Unternehmens fallen. So wäre beispielsweise der Einbau einer Außentür durch einen Schornsteinfegermeister keine förderfähige Maßnahme.
Die jeweiligen Standards sind in der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) festgelegt und decken eine breite Palette von Bereichen ab. Dazu gehören Maurer- und Betonarbeiten, Malerarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Heizungsbau, Klempnerarbeiten, Elektroinstallationen, Rollladen- und Sonnenschutztechnik, Schornsteinfegerarbeiten und vieles mehr. Nur beim Fensteraustausch gelten spezielle Regeln: Jedes Unternehmen, das sich auf die professionelle Montage von Fenstern spezialisiert hat, wird als qualifiziertes Fachunternehmen anerkannt.
Keine bürokratischen Hürden: Einfacher Zugang zur Steuerermäßigung und Förderkombinationen
Insgesamt eröffnet die steuerliche Förderung Immobilienbesitzern eine reizvolle Möglichkeit, energetische Sanierungen zu forcieren, finanzielle Erleichterungen zu genießen und den Wert von Wohnimmobilien zu steigern. Im Gegensatz zur direkten Förderung durch Programme wie der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist keine vorherige Antragstellung erforderlich. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung erfordert lediglich die Angabe der entstandenen Kosten im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung. Zusätzlich muss dem Finanzamt eine Bescheinigung über die durchgeführten energetischen Maßnahmen vorgelegt werden.
Die Bescheinigung kann entweder vom ausführenden Fachunternehmen oder von Personen ausgestellt werden, die gemäß § 88 des Gebäudeenergiegesetzes dazu berechtigt sind. Dazu gehören insbesondere Energieberater sowie Energieeffizienz-Experten. Das Bundesministerium der Finanzen bietet auf seiner Webseite entsprechende Vorlagen für diese Bescheinigungen. Zusätzlich stellt es detaillierte Informationen zu spezifischen Anliegen im Zusammenhang mit Paragraph 35c des Einkommensteuergesetzes und den Musterbescheinigungen zur Verfügung.
Wichtig zu beachten ist, dass die steuerliche Förderung für eine energetische Sanierungsmaßnahme nicht gleichzeitig mit anderen Bundesförderprogrammen genutzt werden darf. Wenn jedoch unterschiedliche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden, besteht unter Umständen die Möglichkeit, verschiedene Förderungen zu kombinieren.