Zwist und Ärger allein rechtfertigen keine Kündigung. Man mag sich sogar anschreien, wüst beschimpfen, auch sich nicht mehr ausstehen können. Doch zwischen Mietern und Vermietern muss es mindestens ein schweres pflichtschuldiges Vorkommnis gegeben haben, bevor nach Abmahnungen zum Mittel der Kündigung gegriffen werden kann.
Vor Gericht ging es mal wieder um einen Streit, der 2011 seinen Ursprung im Rheinland nahm. Gegenüber standen sich Vermieter aus dem Erdgeschoss und die Mieter im ersten Stock. Gestritten wurde darüber, ob die Hausordnung eingehalten wurde, ob die Mülltonnen richtig befüllt und korrekt abgestellt wurden. Lärm war auch ein Streitpunkt und die Frage, ob die Einfahrt zugeparkt worden war. Genug Anlässe für lautstarke Auseinandersetzungen.
Doch für ein Mietverhältnis kommt es darauf nicht an. Es gab zwar schriftliche Abmahnungen, einen Prozess um Mieterhöhungen, Beschimpfungen und auch Gezeter. Zum Schluss sogar eine Strafanzeige der Mieter gegen den Eigentümer. Sie wehrten sich dagegen, dass die Vermieterin den Mieter mit dem Schimpfwort "Penner" herabgewürdigt und im Treppenhaus angeschrien habe. Um das Putzen des Treppenhauses ging es obendrein. Vor allem verwahrten sich die Mieter gegen Vorwürfe, sie hätten sich angeblich rassistisch über türkische Mieter im Mietshaus geäußert.
Nun versuchen die Vermieter den Mietern zunächst ordentlich und dann auch fristlos zu kündigen, weil das Verhältnis zerrüttet sei. Auch die Räumungsklage war auf den Weg gebracht worden. Aber der Bundesgerichtshof (BGH) als oberstes Zivilgericht ließ diese Begründung nicht gelten. Es fehle für das Räumungsbegehren ein wichtiger Grund im Sinne von Paragraph 543 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Vermieter könnten nur fristlos kündigen, wenn klar sei, dass vor allem die Mieter schuld seien und sich pflichtschuldig verhalten hätten. Das stehe hier aber keinesfalls fest, so der Tenor des Urteils.
(BGH, Urteil vom 29. November 2023, VIII ZR 211/22)