Immobilien

BGH zur Frage der Zerrüttung: Mietverhältnis bei Streit nicht automatisch kündbar

Wenn das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter zerrüttet ist und der Vermieter deshalb den Mietvertrag kündigen will, geht das nur, wenn der Mieter pflichtschuldrig gehandelt hat. So der Tenor eines neuen Urteils vom Bundesgerichtshof.
23.02.2024 07:57
Lesezeit: 1 min

Zwist und Ärger allein rechtfertigen keine Kündigung. Man mag sich sogar anschreien, wüst beschimpfen, auch sich nicht mehr ausstehen können. Doch zwischen Mietern und Vermietern muss es mindestens ein schweres pflichtschuldiges Vorkommnis gegeben haben, bevor nach Abmahnungen zum Mittel der Kündigung gegriffen werden kann.

Vor Gericht ging es mal wieder um einen Streit, der 2011 seinen Ursprung im Rheinland nahm. Gegenüber standen sich Vermieter aus dem Erdgeschoss und die Mieter im ersten Stock. Gestritten wurde darüber, ob die Hausordnung eingehalten wurde, ob die Mülltonnen richtig befüllt und korrekt abgestellt wurden. Lärm war auch ein Streitpunkt und die Frage, ob die Einfahrt zugeparkt worden war. Genug Anlässe für lautstarke Auseinandersetzungen.

Doch für ein Mietverhältnis kommt es darauf nicht an. Es gab zwar schriftliche Abmahnungen, einen Prozess um Mieterhöhungen, Beschimpfungen und auch Gezeter. Zum Schluss sogar eine Strafanzeige der Mieter gegen den Eigentümer. Sie wehrten sich dagegen, dass die Vermieterin den Mieter mit dem Schimpfwort "Penner" herabgewürdigt und im Treppenhaus angeschrien habe. Um das Putzen des Treppenhauses ging es obendrein. Vor allem verwahrten sich die Mieter gegen Vorwürfe, sie hätten sich angeblich rassistisch über türkische Mieter im Mietshaus geäußert.

Nun versuchen die Vermieter den Mietern zunächst ordentlich und dann auch fristlos zu kündigen, weil das Verhältnis zerrüttet sei. Auch die Räumungsklage war auf den Weg gebracht worden. Aber der Bundesgerichtshof (BGH) als oberstes Zivilgericht ließ diese Begründung nicht gelten. Es fehle für das Räumungsbegehren ein wichtiger Grund im Sinne von Paragraph 543 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Vermieter könnten nur fristlos kündigen, wenn klar sei, dass vor allem die Mieter schuld seien und sich pflichtschuldig verhalten hätten. Das stehe hier aber keinesfalls fest, so der Tenor des Urteils.

(BGH, Urteil vom 29. November 2023, VIII ZR 211/22)

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Peter Schubert

                                                                            ***

Peter Schubert ist stellv. Chefredakteur und schreibt seit November 2023 bei den DWN über Politik, Wirtschaft und Immobilienthemen. Er hat in Berlin Publizistik, Amerikanistik und Rechtswissenschaften an der Freien Universität studiert, war lange Jahre im Axel-Springer-Verlag bei „Berliner Morgenpost“, „Die Welt“, „Welt am Sonntag“ sowie „Welt Kompakt“ tätig. 

Als Autor mit dem Konrad-Adenauer-Journalistenpreis ausgezeichnet und von der Bundes-Architektenkammer für seine Berichterstattung über den Hauptstadtbau prämiert, ist er als Mitbegründer des Netzwerks Recherche und der Gesellschaft Hackesche Höfe (und Herausgeber von Architekturbüchern) hervorgetreten. In den zurückliegenden Jahren berichtete er als USA-Korrespondent aus Los Angeles in Kalifornien und war in der Schweiz als Projektentwickler tätig.

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