Unternehmen

Saisonarbeit: Was Arbeitgeber wissen sollten

Saisonarbeit bedient den steigenden Bedarf an Arbeitskräften während geschäftiger Zeiten. Erfahren Sie, was Sie als Betrieb zum Thema Saisonarbeit wissen sollten.
26.02.2024 12:37
Lesezeit: 2 min

In vielen Branchen gibt es keine ganzjährigen Arbeitsverhältnisse. Saisonarbeiter werden für die arbeitsintensiven Monate im Jahr eingestellt, zum Beispiel als Erntehelfer oder als Aushilfen in der Urlaubssaison. Erfahren Sie, was Sie als Betrieb wissen müssen, wenn Sie Saisonarbeiter beschäftigen.

Saisonarbeit: Voraussetzungen

Saisonarbeit ist eine Form der geringfügigen Beschäftigung, die in vielen Branchen, wie der Landwirtschaft, dem Tourismus, dem Einzelhandel, der Logistik oder der Gastronomie, unverzichtbar ist. Arbeitgeber sind auf Saisonarbeiter angewiesen, um den erhöhten Arbeitsaufwand in der Hauptsaison bewältigen zu können. Zusätzliche Erntehelfer, Servicekräfte und Promoter werden eingestellt, um diese Herausforderung zu meistern. Das Arbeitsverhältnis endet, sobald die "heiße Phase" vorbei ist.

Saisonarbeiter schließen in der Regel einen befristeten Saisonarbeitsvertrag mit ihrem Arbeitgeber ab, um sicherzustellen, dass das Arbeitsverhältnis als geringfügig angesehen werden kann.

Voraussetzungen für Saisonarbeit in Deutschland

Für Saisonarbeiter besteht keine Sozialversicherungspflicht, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Arbeitsverhältnis muss befristet sein. Die Frist muss im Arbeitsvertrag festgehalten sein.
  • Saisonarbeiter dürfen bei einer 5-Tage-Woche nicht länger als 3 Monate beschäftigt werden.
  • Wenn die Beschäftigung weniger als 5 Tage pro Woche beträgt, ist die Saisonarbeit auf 70 Arbeitstage pro Jahr begrenzt.
  • Die Saisonarbeit darf nur einen Dazuverdienst darstellen, sie darf keine Haupteinnahmequelle für den Beschäftigten sein.
  • Es ist nicht erlaubt, die Beschäftigung gewerbsmäßig auszuüben.
Um eine etwaige Sozialversicherungspflicht zu ermitteln, werden alle kurzfristigen Beschäftigungen im jeweiligen Kalenderjahr zusammengerechnet. Saisonarbeiter, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, sollten darauf achten, dass sie die oben genannten Arbeitszeitgrenzen einhalten.

Was Sie als Arbeitgeber beachten sollten

Arbeitgeber müssen prüfen, ob die Person in ihrem Heimatland einer anderen Beschäftigung nachgeht. Falls nicht, unterliegt das Arbeitsverhältnis deutschem Recht.

Für Saisonarbeiter, die in ihrem Heimatland angestellt oder selbstständig sind, gelten die Rechtsvorschriften des Heimatlandes. In diesen Fällen ist eine A1-Bescheinigung erforderlich, um nachzuweisen, dass für den Arbeitnehmer die gesetzlichen Regelungen seines Heimatlandes gelten. Für den deutschen Arbeitgeber bestehen keine Sozialversicherungspflichten.

Mindestlohn, Urlaub und Lohnfortzahlung: Was bedeutet saisonal genau?

Mindestlohn

Saisonarbeiter erhalten in Deutschland den gesetzlichen Mindestlohn, das heißt seit 1. Oktober 2022: 12 Euro die Stunde. Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn 12,41 Euro. 2025 erhöht sich der Mindestlohn auf 12,82 Euro.

Kurzfristige Beschäftigung: Urlaubsanspruch

In Deutschland haben Arbeitnehmer bei einer 5-Tage-Woche auch Anspruch auf mindestens 20 Tage Urlaub im Jahr. Saisonarbeiter haben Anspruch auf Teilurlaub, der sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses richtet. Für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht, haben Saisonarbeiter Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Das bedeutet, dass bei einem Monat Saisonarbeit 2 Tage Urlaub gewährt werden.

Die Urlaubsansprüche richten sich nach der Dauer der Saisonarbeit: Bei zwei Monaten Saisonarbeit stehen 3 Tage Urlaub zu, bei drei Monaten 5 Tage.

Krankheit

Saisonarbeiter haben Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 4 Wochen dauert. Wer als Saisonarbeiter nur 3 Wochen arbeitet und dann erkrankt, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Kündigung und Arbeitslosengeld bei Saisonarbeit

Die Saisonbeschäftigung ist, wie bereits weiter oben erwähnt, eine Form der geringfügigen Beschäftigung, die auch als kurzfristige Beschäftigung bezeichnet wird. Saisonarbeit ist folglich eine Form des Minijobs. Ein Kündigungsschutz besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate dauert. Da Saisonarbeiter in der Regel nur drei Monate beschäftigt sind, greift dieser Schutz nicht.

Auch wenn Saisonarbeit ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis ist, besteht (theoretisch) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Die Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld I nach der Saisonarbeit beträgt ein halbes Jahr. Der Haken: Es besteht die Grundbedingung, dass die Saisonarbeit mindestens sechs Monate dauert - und das ist selten der Fall.

Mehr zum Thema
Bleiben Sie über das Thema dieses Artikels auf dem Laufenden Klicken Sie auf [+], um eine E-Mail zu erhalten, sobald wir einen neuen Artikel mit diesem Tag veröffentlichen

 

X

DWN-Wochenrückblick

Weniger E-Mails, mehr Substanz: Der DWN-Wochenrückblick liefert 1x/Woche die wichtigsten Themen kompakt als Podcast. Für alle, deren Postfach überläuft.

E-mail: *

Ich habe die Datenschutzerklärung sowie die AGB gelesen und erkläre mich einverstanden.

Maria Romanska

***

Maria Romanska arbeitet als freie Journalistin und schreibt vor allem über Arbeitsrecht, Arbeitgeberpflichten sowie kleine und mittelständische Unternehmen.

DWN
Wirtschaft
Wirtschaft Energiemanagement-System: Wer Energie falsch nutzt, verliert Wettbewerbsfähigkeit
03.04.2026

Energie wird für Unternehmen immer teurer, doch viele nutzen sie weiterhin ineffizient. Neue Systeme zeigen, dass nicht die Produktion...

DWN
Finanzen
Finanzen ETF kaufen: So klappt der Einstieg Schritt für Schritt
03.04.2026

Ein ETF-Sparplan gilt als einfacher Weg zum langfristigen Vermögensaufbau. Trotzdem scheitern viele schon am ersten Schritt: den passenden...

DWN
Unternehmen
Unternehmen Mitarbeitermotivation im Wandel: Warum Geld allein nicht mehr reicht
03.04.2026

Mehr Geld reicht nicht mehr, um Mitarbeiter zu halten. Beschäftigte verlangen zunehmend Flexibilität, Sicherheit und echte Perspektiven....

DWN
Unternehmen
Unternehmen Lamborghini Urus SE im Test: Was leistet der Plug-in-Hybrid mit V8-Motor?
03.04.2026

Lamborghini entwickelt sein erfolgreichstes Modell weiter und kombiniert beim Urus erstmals einen V8-Motor mit Plug-in-Hybridtechnik....

DWN
Unternehmen
Unternehmen Remote-Jobs werden knapper: Der Kampf ums Homeoffice nimmt zu
03.04.2026

Der Arbeitsmarkt für Remote-Arbeit verändert sich spürbar, während Unternehmen ihre Strategien neu ausrichten und die Nachfrage nach...

DWN
Panorama
Panorama DWN-Wochenrückblick KW 14: Die wichtigsten Analysen der Woche
02.04.2026

Im DWN Wochenrückblick KW 14 aus dem Jahr 2026 fassen wir die zentralen wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen der vergangenen...

DWN
Politik
Politik Orbán oder von der Leyen: Wahlen in Ungarn werden Europa verändern - steht die EU vor einem Machtverlust?
02.04.2026

Die Parlamentswahl am 12. April in Ungarn rückt nicht nur die Zukunft von Viktor Orbáns politischem System sondern auch die Zukunft der...

DWN
Finanzen
Finanzen US-Börsenbericht: Wall Street gibt nach
02.04.2026

Ein nervenaufreibender Handelstag an den Märkten: Erfahren Sie, welche überraschenden Faktoren die Kurse jetzt in Bewegung halten.