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Feiertagszuschlag: Was Unternehmer an den Mai-Feiertagen beachten sollten

Lesezeit: 3 min
25.04.2024 14:30  Aktualisiert: 27.04.2024 13:00
Feiertagszuschläge sind ein bedeutendes Thema für Unternehmen und Arbeitnehmer gleichermaßen. Wir werfen einen genauen Blick auf die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte - so sind Sie auf eventuelle Zusatzkosten vorbereitet, können Ihre Budgetplanung verbessern und wissen ganz genau, wann Feiertagszuschläge steuer- und beitragsfrei sind.
Feiertagszuschlag: Was Unternehmer an den Mai-Feiertagen beachten sollten
Tipps zu Feiertagszuschlägen für Maiferien. (Foto: iStock/dimitris_k)
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Es ist wichtig, zunächst zwischen den steuerrechtlichen und den sozialversicherungsrechtlichen Aspekten eines Feiertagszuschlags zu unterscheiden. Beachten Sie, dass Steuerfreiheit nicht automatisch auch Beitragsfreiheit für Sozialversicherungen bedeutet.

Wann ist ein Feiertagszuschlag Pflicht?

Obwohl gesetzliche Feiertage grundsätzlich arbeitsfrei sind, gibt es wichtige Berufe, in denen die Mitarbeiter an solchen Tagen arbeiten müssen - beispielsweise um das Funktionieren des Unternehmens, der Sicherheit oder der Infrastruktur sicherzustellen. Dazu gehören zum Beispiel Betriebs- und Anlagenbewachung, Feuerwehr, Gastronomie, Landwirtschaft, Polizei und Presse. Die Arbeit an Feiertagen ist nur erlaubt, wenn die Aufgaben nicht an einem anderen Werktag erledigt werden können.

Grundsätzlich besteht keine generelle Verpflichtung zur Zahlung von Feiertagszuschlägen, jedoch gibt es Ausnahmen. Ein Anspruch darauf besteht, wenn dies schriftlich festgelegt ist, im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Tarifverträge können ebenfalls Feiertagszuschläge vorsehen, die der Arbeitgeber dann auszahlen muss.

Wie bleibt ein Feiertagszuschlag steuerfrei?

Feiertagszuschläge für Angestellte sind steuerfrei bis zu einem bestimmten Prozentsatz, abhängig vom Feiertag. An Weihnachten und am Tag der Arbeit sind bis zu 150 Prozent des Grundlohns steuerfrei. An anderen gesetzlichen Feiertagen beträgt die Grenze 125 Prozent des Grundlohns. Dabei werden auch andere Zulagen wie vermögenswirksame Leistungen und Schichtzulagen berücksichtigt. Der Bruttostundenlohn darf nicht über 50,00 Euro liegen. Liegt er darüber, müssen alle Feiertagszuschläge versteuert werden.

Nicht mehr als 25 Euro: sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Ein grundlegendes Prinzip ist, dass Feiertagszuschläge beitragsfrei sind, solange der Stundengrundlohn, aus dem sie berechnet werden, 25 Euro nicht übersteigt. Diese Grenze dient als Freibetrag, der es ermöglicht, dass ein Teil oder sogar die gesamten Zuschläge steuer- und beitragsfrei sind.

Jedoch, wenn der Stundengrundlohn über diesen Betrag von 25 Euro liegt, werden die Feiertagszuschläge nur teilweise beitragsfrei. Das bedeutet, dass nur der Teil der Zuschläge, der den Stundengrundlohn von 25 Euro übersteigt, beitragspflichtig ist.

Die maximal beitragsfreien Beträge pro Stunde an Feiertagen sind festgelegt. Für allgemeine Feiertage beträgt der Zuschlag 125 %, maximal jedoch 31,25 Euro pro Stunde. Für Feiertage wie Weihnachten oder den 1. Mai beträgt der Zuschlag 150 %, jedoch maximal 37,50 Euro pro Stunde.

Feiertagszuschlag berechnen

Damit Sie besser planen können, zeigen wir Ihnen in folgenden Beispielen, wie Sie einen Feiertagszuschlag berechnen können.

Beispiel 1:

Firma A plant, einen Mitarbeiter mit einem Stundenlohn von 32 Euro für 8 Stunden Arbeit am 1. Mai einzusetzen. Aufgrund des Feiertagsanspruchs erhält der Mitarbeiter einen Zuschlag. Da der Stundenlohn über 25 Euro liegt, sind die Zuschläge nicht vollständig von den Beiträgen befreit. Der beitragsfreie Teil des Feiertagszuschlags beträgt 300 Euro (8 Stunden × 37,50 Euro). Das zu versteuernde Arbeitsentgelt ergibt sich wie folgt:

32 Euro × 150 Prozent = 48 Euro

8 Stunden × 48 Euro = 384 Euro

384 Euro - 300 Euro = 84 Euro

Somit unterliegt ein Teil des Zuschlags in Höhe von 84 Euro der Beitragspflicht für die Sozialversicherung.

Beispiel 2:

Angenommen Firma A aus dem vorherigen Beispiel möchte denselben Mitarbeiter am Pfingstmontag mit einem Stundenlohn von 32 Euro beschäftigen, dann sieht die Berechnung folgendermaßen aus:

Der Zuschlag beträgt 125 Prozent des Grundlohns:

32 Euro × 125% = 40 Euro

Für 8 Stunden Arbeit ergibt das einen Gesamtbetrag von:

8 Stunden × 40 Euro = 320 Euro

Abzüglich des regulären Lohns (300 Euro) ergibt sich ein Zuschlag von:

320 Euro - 300 Euro = 20 Euro

Folglich unterliegt ein Teil des Zuschlags in Höhe von 20 Euro der Beitragsberechnung für die Sozialversicherung.

Wichtig: In der gesetzlichen Unfallversicherung werden solche Zuschläge immer vollständig dem Arbeitsentgelt zugerechnet, ohne dass der Grenzwert von 25 Euro maßgeblich ist.

Welche Zuschläge sind neben dem Feiertagszuschlag zu zahlen

Sonntags- und Feiertagszuschläge von insgesamt 175 Prozent (125 Prozent Feiertagszuschlag und 50 Prozent Sonntagszuschlag) sind steuerlich nicht erlaubt, die Kombination ist ausgeschlossen. Muss beispielsweise ein Arbeitnehmer an den Weihnachtsfeiertagen, die auf das Wochenende fallen, arbeiten, dann erhält er ausschließlich den Feiertagszuschlag in Höhe von 125 Prozent.

Ausnahme: Pfingstsonntag und Ostersonntag sind in Deutschland keine gesetzlichen Feiertage, daher besteht kein Anspruch auf Feiertagszuschlag. Wenn vereinbart, kann das Unternehmen dem Mitarbeiter an diesen Tagen einen Sonntagszuschlag gewähren. In Brandenburg sind beide Tage jedoch gesetzliche Feiertage. Ostermontag und Pfingstmontag sind bundesweite Feiertage, an denen ein Anspruch auf Feiertagszuschuss besteht. Karfreitag ist ebenfalls gesetzlich festgelegt.

Wer an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr arbeitet, erhält zusätzlich zum steuerfreien Feiertagszuschlag von 125 Prozent einen Nachtarbeitszuschlag von bis zu 25 Prozent. An Feiertagen in der Nacht kann dieser steuerfreie Zuschlag auf bis zu 150 Prozent steigen, und sogar auf bis zu 175 Prozent in der Mainacht.

Es ist jedoch nicht zulässig, den Nachtzuschlag zunächst zu berechnen und dann den Feiertagszuschlag davon abhängig zu machen. Beide Zuschläge muss man getrennt behandeln.

                                                                            ***

Iana Roth ist Redakteurin bei den DWN und schreibt über Steuern, Recht und HR-Themen. Zuvor war sie als Personalsachbearbeiterin tätig. Davor arbeitete sie mehrere Jahre als Autorin für einen russischen Verlag, der Fachliteratur vor allem für Buchhalter und Juristen produziert.


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