Gesellschaftsregister: Ab wann gelten die neuen Regelungen?
Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Unternehmer und Privatpersonen spannende Chancen bieten. Das sogenannte Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde bereits am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, ist aber seit 2024 erst in Kraft getreten. Die Möglichkeit zur Eintragung ins Gesellschaftsregister schafft eine klare Außendarstellung und erhöht die Rechtssicherheit für Gesellschafter.
Wie können Sie von diesen Veränderungen profitieren und welche Anpassungen sind sinnvoll? Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht Hartmut Göddecke gibt im Folgenden wertvolle Tipps, um die neuen Regelungen optimal zu nutzen.
GbR-Gesellschaftsregister: Was ist das und was ist neu?
Bisher gab es für die Rechtsform GbR kein Register. Das führte in der Praxis oft zu Unsicherheiten wenn es darum ging, zu erkennen, wer überhaupt berechtigt war, für die GbR rechtsverbindlich zu handeln, wer also sollte die Vertretung übernehmen. Doch trotz des neuen Gesellschaftsregister GbR muss nicht jede Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das bei den Amtsgerichten geführte Gesellschaftsregister eingetragen werden.
Weiterhin gilt: Die GbR ist ein rechtlich flexibles Instrument, wenn sich Personen zu einem Projekt zusammenschließen wollen, denn nur wenige Vorschriften sind zwingend. Damit sind für vertragliche Optionen bei individuellen Vereinbarungen im Einzelfall viele Türen offen.
Wann ist die Eintragung in das Gesellschaftsregister GbR sinnvoll und notwendig?
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist nicht für jede GbR zwingend erforderlich. Für rein private GbR bleibt die Eintragung ins Gesellschaftsregister freiwillig. Die Eintragung wird jedoch verpflichtend, wenn die GbR im Rechtsverkehr als Unternehmer auftritt, beispielsweise durch den Erwerb von Immobilien oder den Abschluss von Verträgen mit einer bestimmten rechtlichen Komplexität. Rechtsanwalt Göddecke nennt im Folgenden zwei Fälle, in denen die Eintragung in das Gesellschaftsregister unter anderem notwendig ist.
1. Beteiligung an anderen Gesellschaften
GbRs, die sich an anderen registerpflichtigen Gesellschaften beteiligen wollen, müssen sich in das Register eintragen lassen. Dies gilt insbesondere für GbRs, die Anteile an einer GmbH, einer OHG oder an einer eGbR erwerben wollen. Fehlt die Eintragung, hindert dies zwar nicht die Wirksamkeit des Geschäfts, führt dazu, dass Registereinträge unrichtig sind, was wiederum eine Rechtsscheinhaftung für die Gesellschafter zur Konsequenz haben kann.
2. Grundstücksgeschäfte
Eine GbR, die Grundstücksgeschäfte vornehmen möchte, muss ins Gesellschaftsregister eingetragen werden. Grundstücksgeschäfte setzen zu ihrer Wirksamkeit eine Eintragung im Grundbuch voraus. Ist die GbR nicht eingetragen, drohen Verzögerungen bei der Vornahme des Geschäfts, da Grundbuchämter die Eintragung ins Grundbuch solange verweigern werden, bis die GbR ordnungsgemäß im Gesellschaftsregister verzeichnet worden ist.
Zu den Grundstücksgeschäften zählen insbesondere der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken. Auch das Bestellen von Hypotheken und Grundschulden, was bei der Aufnahme von Krediten häufig von Banken gefordert wird, bedarf der Eintragung ins Grundbuch.
Eine eingetragene GbR (eGbR) erhält durch die Eintragung auch eine eigene Rechtsfähigkeit, was an die GmbH oder oHG erinnert. In das Gesellschaftsregister ist der Name der GbR sowie der Sitz und die Anschrift der GbR einzutragen.
Wichtig! Banken können die Eröffnung eines Kontos oder die Vergabe eines Kredits ablehnen, wenn falsche Informationen in das Gesellschaftsregister angegeben werden oder wenn das Register fehlerhaft ist oder keine Einträge hat. Besonders bei Krediten ist das wichtig, denn nur die im Gesellschaftsregister eingetragenen Grundstücks-GbRs dürfen Grundpfandrechte eintragen, um ihre Kredite abzusichern.
Geschäftsführung und Vertretungsmacht in der GbR
In der GbR gibt es flexible Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung. Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Diese besagen, dass grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinschaftlich die Geschäftsführung übernehmen. Das bedeutet, dass Entscheidungen nur einstimmig getroffen werden können, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag wird eine abweichende Regelung getroffen.
Im Außenverhältnis können die Gesellschafter die GbR ebenfalls nur gemeinschaftlich vertreten. Auch hier kann im Gesellschaftsvertrag eine andere Regelung getroffen werden, die einzelnen Gesellschaftern das Recht zur alleinigen Vertretung einräumt. Um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden, sollte die konkrete Vertretungsmacht im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.
Darüber hinaus ist es erforderlich, ins Gesellschaftsregister einzutragen, wer die GbR vertreten darf. Schließlich müssen die Gesellschafter versichern, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Sorgfaltsmaßstab im Innenverhältnis der GbR
Gesellschafter einer GbR sind verpflichtet, gegenüber der Gesellschaft und den anderen Gesellschaftern mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu handeln. Das bedeutet, dass sie stets die Interessen der Gesellschaft im Blick behalten müssen. Sie dürfen keine leichtfertigen oder riskanten Entscheidungen treffen, die der GbR schaden könnten.
Verletzt ein Gesellschafter diese Sorgfaltspflicht, können die anderen Gesellschafter ihn zur Verantwortung ziehen und auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Daher ist es wichtig, dass die Gesellschafter sorgfältig und im besten Interesse der Gesellschaft handeln.
Wie werden Stimmrechte und Beteiligungsverhältnisse in der GbR geregelt?
Die Verteilung der Stimmrechte und Beteiligungsverhältnisse in einer GbR kann flexibel gestaltet werden. Fehlt eine explizite Regelung im Gesellschaftsvertrag, hat jeder Gesellschafter grundsätzlich so viel Mitspracherecht, wie er finanziell im Verhältnis zu den anderen an der GbR beteiligt ist. Wenn keine spezifischen Werte vereinbart wurden, steht allen Gesellschaftern das gleiche Stimmrecht zu.
Um innerhalb des Gesellschafterkreises klare Verhältnisse zu schaffen, ist es ratsam, im Gesellschaftsvertrag eine Regelung zu treffen, die die Stimmrechte entsprechend der Kapitalbeteiligung oder nach einem anderen Schlüssel verteilt. Dies ermöglicht den Gesellschaftern, eine faire und auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Regelung zu finden. Fehlen solche Regelungen, kann dies nachteilig für die Gesellschaft sein.
Was passiert beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GbR?
Wenn ein Gesellschafter aus einer GbR ausscheidet – sei es durch Kündigung, Tod oder aus anderen Gründen – bleibt die Gesellschaft grundsätzlich bestehen. Dies gilt, sofern im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Diese Regelung ist eine Neuerung im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Früher führte der Tod eines Gesellschafters zum Ende der GbR, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sah etwas anderes vor. Daher ist es ratsam, den bestehenden Gesellschaftsvertrag zu prüfen, um festzustellen, ob Anpassungen erforderlich sind.
Nach dem neuen Gesetzesstand führen die verbleibenden Gesellschafter die Geschäfte der GbR fort. Der ausscheidende Gesellschafter hat Anspruch auf eine Abfindung, deren Höhe sich nach dem tatsächlichen Wert seines Gesellschaftsanteils richtet. Um Unklarheiten und mögliche Streitigkeiten zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, im Gesellschaftsvertrag konkrete Regelungen zur Abfindung festzulegen.
GbR-Gesellschaftsregister: Vorteile und Chancen der neuen Regelungen
In vielen Fällen ist es wirtschaftlich sinnvoll, die Gesetzesänderungen als Anlass zu nehmen, die bestehende GbR einem Aktualitätscheck zu unterziehen. Dabei sollte man überprüfen, ob die ursprünglichen Vorstellungen und die jetzige Situation noch übereinstimmen. Zudem sollten veraltete Vorschriften aus dem Gesellschaftsvertrag entfernt und geeignete Neuerungen an geänderte Umstände integriert werden, empfiehlt Rechtsanwalt Göddecke.