Das Risiko, geprüft zu werden, ist keineswegs nur ein theoretisches Schreckgespenst: Im Jahr 2023 führte die Finanzverwaltung bundesweit 146.516 Betriebsprüfungen durch – das entspricht 1,7-Prozent aller Unternehmen in Deutschland. Das steuerliche Mehrergebnis belief sich auf beeindruckende 13,2 Milliarden Euro, der Großteil davon entfiel zwar auf Großbetriebe. Doch auch KMU geraten zunehmend ins Visier – und sind oft schlechter vorbereitet.
Der Anruf, der alles verändert: Wenn sich das Finanzamt meldet!
Es beginnt oft mit einem harmlosen Anruf: „Guten Tag, wir möchten eine Betriebsprüfung bei Ihnen durchführen." Für viele Unternehmer ist das der Moment, in dem der Puls steigt – und das Kopfkino beginnt. Was wird geprüft? Habe ich etwas übersehen? Und vor allem: Was kann ich jetzt noch tun?
Gerade in kleineren Betrieben, in denen Steuerangelegenheiten neben dem Tagesgeschäft laufen, schleichen sich schnell Fehler ein. Wenn diese erst im Rahmen der Prüfung auffallen, ist es für eine strafbefreiende Korrektur oft zu spät – es sei denn, man nutzt das verbleibende Zeitfenster zur Schadensbegrenzung.
Wettlauf gegen die Zeit: Bekanntgabe einer Betriebsprüfungsanordnung – Selbstanzeige möglich?
Denn die gute Nachricht ist: Wird eine Betriebsprüfung telefonisch angekündigt, bleibt häufig ein entscheidendes Zeitfenster, um steuerliche Fehler durch eine Selbstanzeige zu bereinigen – bevor die schriftliche Prüfungsanordnung als „bekanntgegeben“ gilt, also dem Unternehmen offiziell zugeht. Laut § 371 Abgabenordnung (AO) ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nach diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.
Heißt konkret: Zwischen dem Anruf des Finanzamts und dem Zugang des Schreibens vergehen oft einige Tage – und genau diese sollten Unternehmen nutzen. Wer jetzt schnell und durchdacht handelt, kann hohe Strafen vermeiden – und im Idealfall ganz ohne strafrechtliche Folgen davonkommen.
Praxisfall Markus T.: Rettung in letzter Minute – diese Möglichkeiten bietet eine Selbstanzeige
Markus T., Inhaber eines Maschinenbauunternehmens, erhält mittwochs einen Anruf vom Finanzamt. Es sei eine Betriebsprüfung geplant, die Anordnung werde schriftlich folgen. Markus weiß, dass versehentlich private Ausgaben als Betriebsausgaben verbucht wurden. Noch am selben Tag konsultiert er seinen Steuerberater. Zwei Tage später geht eine vollständige Selbstanzeige ein – rechtzeitig vor dem Bescheid. Ergebnis: Keine Strafanzeige, keine Durchsuchung – lediglich eine Nachzahlung; das Unternehmen kommt ohne weitere Sanktionen davon.
Markus’ Beispiel zeigt: Wer beim ersten Anruf überlegt handelt und sich Unterstützung holt, kann teure Konsequenzen vermeiden. Wichtig ist nur: Schnell und sauber handeln, bevor der Brief vom Finanzamt im Kasten liegt.
Der Stolperdraht der Selbstanzeige: Warum Vollständigkeit entscheidend ist
Eine Selbstanzeige schützt nur, wenn sie lückenlos, korrekt und fristgerecht erfolgt. Teilangaben, Auslassungen oder beschönigende Formulierungen machen die Anzeige unwirksam – und führen schlimmstenfalls zu Ermittlungen, Durchsuchungen oder Vermögensarrest.
Zurück zu Markus T.: Im ersten Entwurf seiner Selbstanzeige fehlten Angaben zur privaten Kfz-Nutzung. Der Steuerberater entdeckte den Fehler glücklicherweise rechtzeitig, ergänzte die Angabe und sicherte damit die strafbefreiende Wirkung. Wäre der Fehler unentdeckt geblieben, hätte Markus trotz aller Mühe mit einem Ermittlungsverfahren rechnen müssen.
Strategie statt Risiko: Warum bei der Selbstanzeige Experten gefragt sind
Unternehmen sollten daher nicht allein handeln! Wer Zweifel an früheren Angaben hat, braucht rechtliche und steuerliche Beratung. Sind mehrere Personen im Unternehmen involviert – etwa Geschäftsführer, Prokuristen oder externe Berater –, sollte außerdem eine abgestimmte Selbstanzeige erfolgen. Unterschiedliche Angaben oder widersprüchliche Aussagen führen schnell dazu, dass die Anzeige als unwirksam eingestuft wird. Hier ist Teamarbeit gefragt – unter juristischer Anleitung.
Wichtig: Die strafbefreiende Wirkung bezieht sich nur auf die Steuerarten und Zeiträume, die in der Prüfungsanordnung aufgeführt sind. Ist dort nur die Umsatzsteuer genannt, kann für z. B. die Einkommensteuer eine zusätzliche Selbstanzeige abgegeben werden – sofern keine Sperrgründe bestehen. Markus T. nutzte diese Möglichkeit ebenfalls, um zusätzlich eine Selbstanzeige zur Einkommensteuer einzureichen – und konnte so auch ein zweites Risiko neutralisieren.
Fazit: Erfolgreiche Selbstanzeige nur bei klarem Kurs!
Selbstanzeige wirkt – wenn sie frühzeitig und korrekt erfolgt. 2023 wurden laut Bundesfinanzministerium 4.792 Selbstanzeigen bei Beträgen bis 25.000 Euro gestellt und strafrechtlich eingestellt – viele davon dank rechtzeitiger Offenlegung. Für KMU heißt das: Nicht abwarten, sondern handeln. Wer steuerliche Altlasten kennt, sollte sie bereinigen, bevor der Prüfbescheid kommt – und damit nicht nur das eigene Unternehmen schützen, sondern auch den eigenen Ruf.