Neue Kleinunternehmerregelung 2025: Wer ist Kleinunternehmer?
Viele Unternehmen in Deutschland kritisieren die Umsatzsteuer wegen ihres komplizierten Verfahrens. Wer als Kleinunternehmer allerdings die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann, muss für seine Umsätze keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und diese somit auch nicht an das Finanzamt abführen. Die Kleinunternehmerregelung 2025 sorgt also dafür, dass keine Umsatzsteuervoranmeldungen gemacht werden müssen. Doch was genau heißt das in der Praxis? Worauf müssen Kleingewerbe nun achten? Und wer ist Kleinunternehmer laut Definition?
Kleinunternehmer ist, wer bestimmte Grenzen für den Umsatz seines Unternehmens einhält.
Die neue Kleinunternehmerregelung nach Paragraph 19 UStG ermöglicht eine bestimmte Flexibilität und bedeutet auch deutlich weniger bürokratischen Aufwand. Ein besonderer Vorteil der Kleinunternehmerregelung liegt auch darin, dass gegenüber Endkunden Wettbewerbsvorteile entstehen, weil die Angebotspreise durch die fehlende Umsatzsteuer niedriger sein können. Im Gegenzug können Kleinunternehmer allerdings auch keinen Vorsteuerabzug auf ihre eingehenden Rechnungen geltend machen. Sie bekommen also die gezahlte Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen nicht vom Finanzamt erstattet.
Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte, darf dabei die genannten Umsatzgrenzen nicht überschreiten. Die Regelung ist für Unternehmen mit kleinen Umsätzen geschaffen worden.
Wichtig: Niemand muss die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sie ist also kein Zwang. Kein Unternehmer muss sich als Kleinunternehmer melden, wenn er das nicht möchte.
Kleingewerbe: Umsatzgrenzen wurden für Kleinunternehmer wurden 2025 ausgeweitet
Bislang konnte ein Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von nicht mehr als 22.000 Euro hatte. Außerdem darf er im laufenden Kalenderjahr einen voraussichtlichen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von nicht mehr als 50.000 Euro haben. Dabei mussten bisher immer beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Hatte ein Unternehmer die Vorjahresgrenze von 22.000 Euro überschritten, konnte er die Kleinunternehmerregelung im laufenden Jahr nicht mehr anwenden. Dies galt auch dann, wenn feststand, dass der Umsatz im laufenden Jahr unter 22.000 Euro liegen wird.
Seit dem 1. Januar 2025 hat sich der Schwellenwert des Vorjahresumsatzes auf 25.000 Euro erhöht. Außerdem wurde eine neue Grenze für das laufende Jahr in Höhe von 100.000 Euro eingeführt. Von der Kleinunternehmerregelung kann jetzt profitieren, wer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von nicht mehr als 25.000 Euro hat und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 Euro Umsatz macht.
Wichtig für Kleinunternehmer: Umsatzsteuerregelung greift bei 100.000 Euro sofort im laufenden Jahr
Es ist allerdings wichtig zu wissen, dass es sich bei der ehemaligen 50.000 Euro-Grenze um eine Prognose zu Beginn des Kalenderjahres handelte. Wenn diese Prognose nach bestem Wissen und Gewissen aufgestellt wurde, war eine Überschreitung der 50.000 Euro während des laufenden Jahres unschädlich.
Anders bei der neuen 100.000 Euro–Grenze. Diese gilt nicht für einen voraussichtlichen Umsatz. Mit der neuen Regelung fällt der Unternehmer bei einem Überschreiten sofort noch im laufenden Jahr aus der Kleinunternehmerregelung heraus. Deshalb ist es also jetzt besonders wichtig, die Umsätze des laufenden Jahres immer im Blick zu haben. Die Auswirkungen lassen sich an folgendem Beispiel veranschaulichen:
Kleinunternehmerregelung Beispiel: Wenn ein Unternehmer im Jahr 2024 einen Umsatz von 24.000 Euro erzielt hat und im laufenden Jahr einen Umsatz von 90.000 Euro plant, kann er also im laufenden Jahr noch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, da die Grenze von 100.000 Euro nicht überschritten wird. Für den Fall allerdings, dass sich das Geschäftsjahr 2025 deutlich besser entwickelt als ursprünglich geplant und er bereits am 20. Oktober 2025 die 100.000 Euro-Grenze überschreitet, muss er bereits ab Oktober 2025 in die Regelbesteuerung wechseln und er muss ab dann in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen und diese an das Finanzamt abführen.
Dennoch wird durch die Anhebung der Grenzen den Kleinunternehmern ein deutlich größerer Wachstumsspielraum geboten, bevor sie in die Umsatzbesteuerung wechseln müssen.
Weitere Neuregelungen im Rahmen der Kleinunternehmerregelung 2025
Die neuen Regelungen umfassen auch eine Ausweitung der Kleinunternehmerregelung auf das EU-Ausland. Dadurch können Kleinunternehmer, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, Rechnungen ins EU-Ausland ohne einen Ausweis von Umsatzsteuer stellen. Allerdings müssen sie dafür beim Bundeszentralamt für Steuern eine besondere Steuer-ID beantragen. Außerdem müssen Kleinunternehmer ab dem Steuerjahr 2024 bei der jährlichen Steuererklärung keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben. Sie sind ferner von der Erstellung der neuen E-Rechnung befreit. Allerdings müssen sie in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und müssen diese auch archivieren können.
Übrigens: Von § 19 UStG können auch Freiberufler profitieren. Es können sowohl Solo-Selbstständige als auch Freiberufler Kleinunternehmer sein. Wer als Freiberufler zum Kleinunternehmer wird, kann sich folglich die Umsatzsteuer sparen. Dabei gibt es allerdings einige Details zu beachten. Wir raten deshalb dazu, die Entscheidung für oder gegen die Kleinunternehmerregelung mit einem Steuerberater zu besprechen.
Kleinunternehmer: Grenze für die Umsatzsteuer berechnen
Die Kleinunternehmerregelung ist eine Sondervorschrift zur Umsatzsteuer. Es spielt folglich keine Rolle, wie ein Kleinunternehmer seinen Gewinn berechnet. Kleinunternehmer können ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln oder per Bilanz - für die Kleinunternehmerregelung spielt das keine Rolle. Wegen der geringen Umsätze werden Kleinunternehmer in der Regel ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln (§ 4 Abs. 3 EStG). Wichtig ist, dass die Umsatzhöchstgrenzen von 25.000 Euro und 100.000 Euro nicht überschritten werden.