Ziel und Zweck von Einstellungsuntersuchungen
Einstellungsuntersuchungen dienen dazu, die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers für eine bestimmte Tätigkeit zu überprüfen. Dabei soll festgestellt werden, ob gesundheitliche Einschränkungen die Ausübung der Tätigkeit beeinträchtigen oder Dritte gefährden könnten. Solche Untersuchungen sind ein Instrument der Personalauswahl und sollen sicherstellen, dass der Bewerber den Anforderungen des Arbeitsplatzes gewachsen ist.
Unterschiede zwischen Einstellungs-, Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen
Während Einstellungsuntersuchungen vom Arbeitgeber initiiert werden und auf freiwilliger Basis erfolgen, sind Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen in bestimmten Berufen gesetzlich vorgeschrieben. Dazu zählen beispielsweise Tätigkeiten als Busfahrer, Pilot oder Beamter. Auch Jugendliche müssen laut Jugendarbeitsschutzgesetz vor Arbeitsantritt ärztlich untersucht werden. In solchen Fällen ist die Teilnahme an der Untersuchung verpflichtend.
Voraussetzungen für die Anordnung einer Einstellungsuntersuchung
Ein Arbeitgeber darf eine Einstellungsuntersuchung nur anordnen, wenn ein berechtigtes Interesse und ein konkreter Bezug zur angestrebten Tätigkeit bestehen. So ist beispielsweise eine Augenuntersuchung bei Bildschirmarbeit nachvollziehbar, während die Überprüfung der Beinbelastbarkeit in diesem Kontext unzulässig wäre. Unzulässige Untersuchungen können vom Bewerber abgelehnt werden, ohne dass dies negative Konsequenzen haben darf.
Umgang mit Drucksituationen
Bewerber können eine nicht gesetzlich vorgeschriebene Einstellungsuntersuchung grundsätzlich ablehnen. Allerdings kann dies dazu führen, dass der Arbeitgeber die Einstellung nicht weiterverfolgt. Es ist daher ratsam, sich vorab genau über den Umfang und die Inhalte der Untersuchung zu informieren und gegebenenfalls Rücksprache mit dem Arbeitgeber zu halten.
Ablauf und Durchführung der Untersuchung
Einstellungsuntersuchungen werden häufig von Betriebsärzten durchgeführt, können aber prinzipiell von jedem Arzt vorgenommen werden. Vor der Untersuchung muss der Bewerber über Art und Umfang informiert werden. Je nach Tätigkeit können verschiedene Tests durchgeführt werden, darunter körperliche Untersuchungen, Blutdruck- und Pulsmessungen, Laboruntersuchungen sowie Seh- und Hörtests.
Unzulässige Inhalte der Untersuchung
Bestimmte Fragen und Untersuchungen sind unzulässig, da sie das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers verletzen. Dazu zählen Fragen nach Schwangerschaft, chronischen Krankheiten oder früheren Suchtproblemen. Solche Fragen müssen nicht beantwortet werden. Drogen- oder Alkoholtests sind nur erlaubt, wenn sie für die angestrebte Tätigkeit relevant sind und betrieblich festgelegt wurden.
Weitergabe von Untersuchungsergebnissen
Der Arzt darf dem Arbeitgeber keine Diagnosen oder medizinischen Befunde mitteilen. Stattdessen erhält der Arbeitgeber lediglich eine Einschätzung, ob der Bewerber „geeignet“, „nicht geeignet“, „geeignet unter bestimmten Auflagen“ oder „mit Einschränkungen geeignet“ ist. Bei letzterem dürfen nur die Auswirkungen, nicht jedoch die genaue Erkrankung, kommuniziert werden.