Finanzen

Steuererklärung: Wann Verspätungszuschläge unzulässig sind

Viele Steuerzahler ärgern sich über Verspätungszuschläge, wenn sie ihre Steuererklärung zu spät abgeben. Doch nicht immer ist die Forderung des Finanzamts gerechtfertigt. Ein aktuelles Urteil zeigt, dass Behörden klarer kommunizieren müssen, bevor sie Säumnisse sanktionieren dürfen – und schafft damit Rechtssicherheit für alle, die unverschuldet Fristen übersehen.
19.07.2025 09:32
Lesezeit: 1 min
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Steuererklärung: Wann Verspätungszuschläge unzulässig sind
Steuerzahler müssen nicht jede Mahnung ernst nehmen: Ein Urteil stärkt Betroffene, wenn das Finanzamt unklare Aufforderungen schickt und trotzdem Verspätungszuschläge verhängt. (Foto: dpa) Foto: Bernd Weißbrod

Frist verschlafen: Was dann?

Frist verschlafen? Steuererklärung nicht abgegeben? Verspätungszuschlag droht? Gut zu wissen: Den kann das Finanzamt nicht immer einfach so festsetzen.

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, hat dazu etwa bis Mitte des Folgejahres Zeit. Die Frist für die Steuererklärung von 2024 läuft am 31. Juli 2025 ab – sofern kein Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater mit der Erstellung betraut wurde.

Zuschlag nur bei klarer Aufforderung

Wird die Frist verpasst, können Finanzämter einen Verspätungszuschlag verhängen. Das kann jedoch voraussetzen, dass die zuständige Behörde den jeweiligen Steuerzahler unter Ansetzung einer angemessenen Frist eindeutig über die Abgabepflicht informiert hat. Das zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (Az.: 2 K 628/22).

Formulierung war nicht eindeutig

In dem Fall versäumte ein Ehepaar die Abgabe einer Steuererklärung, obwohl es dazu verpflichtet gewesen wäre, weil es eine Vorsorgepauschale schon beim unterjährigen Lohnabzug zu hoch angesetzt hatte. Das Finanzamt sandte dem Paar zwar ein Schreiben zu, darin stand aber lediglich der Hinweis: "Sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, reichen Sie bitte die Steuererklärung(en) [...] ein."

Das Ehepaar deutete das eher als Erinnerung denn als formelle Aufforderung und wurde nicht aktiv. Daraufhin schätzte das Finanzamt die Steuer und forderte zusätzlich einen Verspätungszuschlag, wogegen das Paar Einspruch einlegte.

Gericht verlangt mehr Klarheit von Behörden

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt gab dem Paar später recht. Ein bloßer Hinweis ohne klare Aufforderung reiche in diesem Fall nicht aus, einen Verspätungszuschlag zu verhängen. Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler ordnet die Entscheidung wie folgt ein: "Dieses Urteil hilft Steuerzahlern, die nicht absichtlich ihre Steuererklärung zu spät einreichen, sondern schlichtweg nicht wussten, dass sie dazu verpflichtet sind."

Zwar müssten Finanzämter nicht in jedem Fall zur Abgabe auffordern, ehe sie berechtigt sind, einen Zuschlag zu verhängen. Doch besonders bei komplizierten Regeln – wie versteckten Abgabepflichten – könne das Finanzamt nicht automatisch davon ausgehen, dass Steuerzahlerinnen und Steuerzahler das verstehen. So verpflichte das Urteil die Finanzämter zu mehr Klarheit und Nachvollziehbarkeit bei der Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen.

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