Wirtschaft

Teilzeit: So sichern Sie sich Sonderzahlungen und Urlaubstage

Teilzeit ist längst kein Randphänomen mehr, sondern Alltag für Millionen Beschäftigte. Doch viele wissen nicht, welche Rechte ihnen zustehen – und verschenken so bares Geld. Wer sich auskennt, kann Ansprüche bei Urlaub, Boni und Überstunden besser durchsetzen.
22.07.2025 10:40
Aktualisiert: 22.07.2025 10:40
Lesezeit: 3 min

5 Fakten, die Teilzeitbeschäftigte kennen sollten

Wer weniger arbeitet, bekommt anteilig weniger Geld – hat aber nicht automatisch weniger Ansprüche als eine Vollzeitkraft. Was wann gilt – und worauf Teilzeitbeschäftigte besonders achten müssen.

Teilzeit: So viele arbeiten inzwischen weniger Stunden

Es ist ein Rekordwert: Fast zwei von fünf Beschäftigten in Deutschland arbeiten in Teilzeit. Das zeigen Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) für das erste Quartal 2025.

Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht benachteiligt werden. Sie erhalten grundsätzlich den gleichen Stundenlohn wie Vollzeitkräfte, ihr Einkommen reduziert sich jedoch entsprechend der kürzeren Arbeitszeit. Aber welche Ansprüche haben Teilzeitbeschäftigte bei Sonderzahlungen, Urlaub, Prämien und Co.? Fünf wissenswerte Fakten:

1. Sonderzahlungen gibt es auch in Teilzeit

Zu Sonderzahlungen zählen etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Generell gilt: "Ein Anspruch auf derartige Zahlungen besteht nur, wenn dieser im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist", sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Existiert eine solche Vereinbarung, haben Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf mindestens anteilige Auszahlung. Wichtig: "Die anteilige Kürzung der Leistung ist nur möglich, wenn der Entgeltcharakter im Vordergrund steht", erklärt Rechtsassessor Daniel Stach, Arbeitsrechtler beim Verdi-Bundesvorstand. Das trifft etwa auf das Weihnachts- und das Urlaubsgeld sowie auf die Inflationsausgleichsprämie zu.

Knüpft der Leistungszweck nicht an die Arbeitszeit an, ist laut Stach eine anteilige Kürzung der Zulage unzulässig. "Daher sind zum Beispiel Erschwernis- und Schmutzzulagen in vollständiger Höhe zu gewähren, egal, ob die Arbeitszeit reduziert ist oder nicht", so der Gewerkschaftsjurist.

2. Bei Zulagen besteht oft Anspruch in voller Höhe

Gibt es eine Jubiläumszulage oder einen Treuebonus für langjährig Beschäftigte, steht die Zahlung einer Teilzeitkraft in gleicher Höhe zu wie einer Vollzeitkraft. "Denn die Betriebstreue eines Teilzeitbeschäftigten ist genauso zu bewerten wie diejenige eines Beschäftigten mit vollem Arbeitspensum", sagt Stach.

Ihm zufolge darf der Arbeitgeber auch eine vertraglich zugesagte Prämie für das Erreichen eines bestimmten Ziels nicht anteilig zur reduzierten Arbeitszeit kürzen.

"In der Praxis ist die Trennung zwischen anteilig und vollständig zu gewährenden Zulagen nicht immer einfach", so Stach. Ein Beispiel sei die Funktionszulage: Je nach vertraglicher Ausgestaltung kann eine anteilige Kürzung entweder zulässig sein oder eben nicht. Entscheidend sei hier die genaue Formulierung. Daher gilt: In Zweifelsfällen den Betriebsrat, die Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten.

3. Urlaubstage werden nach Arbeitstagen berechnet

Wer in Vollzeit arbeitet, hat bei einer Fünf-Tage-Woche häufig Anspruch auf dreißig Urlaubstage im Jahr. "Den gleichen Anspruch haben Teilzeitbeschäftigte, sofern sie an allen Wochentagen arbeiten", sagt Stach. Geht die Teilzeit indes mit einer Reduzierung der Wochenarbeitstage einher, ist Umrechnen angesagt.

Die Berechnung erfolgt so: Basis ist die übliche Zahl der Urlaubstage einer Vollzeitkraft in vergleichbarer Position. Diese Zahl wird mit der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage der Teilzeitkraft multipliziert und das Ergebnis durch die übliche Zahl der Wochenarbeitstage einer Vollzeitkraft dividiert.

Ein Beispiel: Angenommen, Basis wäre das Modell dreißig Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche. Hat eine Teilzeitkraft zum Beispiel auf achtzig Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert und arbeitet vier Tage pro Woche, berechnet sich der Urlaubsanspruch so: 30 x 4 : 5 = 24.

"Da sie pro Urlaubswoche nur vier Tage ihres Urlaubsanspruchs verbrauchen muss, stehen ihr, genauso wie bei einer Vollzeitstelle, insgesamt sechs Wochen Erholungsurlaub zu", so Stach.

Bei unregelmäßiger Teilzeitarbeit wird der Berechnung gegebenenfalls ein längerer Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde gelegt, erläutert Fachanwältin Nathalie Oberthür. Ein Beispiel: Dreißig (Urlaubstage bei Vollzeit) dividiert durch 260 (Jahresarbeitstage des Betriebs) multipliziert mit 150 (Pflichtarbeitstage der Teilzeitkraft pro Jahr) ergibt 17,30 Urlaubstage pro Jahr.

4. Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Überstundenzuschläge

Teilzeitkräften ist laut Stach "jede teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht". Das ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt.

Was das konkret bedeutet, zeigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. So hatte der EuGH etwa zugunsten einer teilzeitbeschäftigten Pflegekraft bei einem ambulanten Dialyseanbieter entschieden (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2024, C-184/22 und C-185-22).

Das Bundesarbeitsgericht stellte daraufhin klar, dass Teilzeitbeschäftigte ab der ersten Überstunde den gleichen Anspruch auf Zuschläge wie ihre vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen haben (BAG, Urteil vom 5. Dezember 2024, 8 AZR 370/20). Eine Ausnahme sei nur zulässig, wenn sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

5. Auch Teilzeitbeschäftigte können Pflegezeit nehmen

Beschäftigte können bis zu sechs Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen, um einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad eins zu Hause zu pflegen. Darauf weist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hin. Demnach haben sowohl vollzeit- als auch teilzeitbeschäftigte Berufstätige die Option, sich vollständig oder nur teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. Um in dieser Zeit den Lebensunterhalt besser abzusichern, können sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen.

Mehr zum Thema
Bleiben Sie über das Thema dieses Artikels auf dem Laufenden Klicken Sie auf [+], um eine E-Mail zu erhalten, sobald wir einen neuen Artikel mit diesem Tag veröffentlichen
X

DWN-Wochenrückblick

Weniger E-Mails, mehr Substanz: Der DWN-Wochenrückblick liefert 1x/Woche die wichtigsten Themen kompakt als Podcast. Für alle, deren Postfach überläuft.

E-mail: *

Ich habe die Datenschutzerklärung sowie die AGB gelesen und erkläre mich einverstanden.

DWN
Politik
Politik Chinas plötzliche Ölwende nach ungewöhnlichem Preisgefälle
09.09.2026

Der Ölpreis steigt nach neuen Spannungen am Persischen Golf. Gleichzeitig erhöht China wieder seine Rohölimporte und exportiert mehr...

DWN
Wirtschaft
Wirtschaft EZB-Leitzins-Prognose: Lagarde droht der Fehler von 2011
09.09.2026

Die nächste Zinserhöhung der EZB gilt beinahe als ausgemacht. Doch ausgerechnet die Erfahrung von 2011 zeigt, wie riskant ein solcher...

DWN
Unternehmen
Unternehmen Ist Axelera AI Europas Antwort auf Nvidia? Gründer Fabrizio Del Maffeo fürchtet, dass der Kontinent wieder denselben Fehler macht
09.09.2026

Europa mangelt es weder an Forschern, Ingenieuren noch an guten Ideen, meint Fabrizio Del Maffeo. Das Problem entsteht, wenn daraus große...

DWN
Wirtschaft
Wirtschaft Carlsberg setzt auf Pepsi: Bier allein reicht nicht mehr
09.09.2026

Bei Carlsberg steht ausgerechnet eine amerikanische Limonade inzwischen vor der eigenen Kernmarke. Pepsi ist zum zweitgrößten Brand des...

DWN
Wirtschaft
Wirtschaft Zollstreit zwischen USA und Kanada eröffnet deutschen Firmen neue Chancen
09.09.2026

Der Zollstreit zwischen den USA und Kanada spitzt sich zu und zwingt Ottawa zur wirtschaftlichen Neuorientierung. Deutsche Unternehmen...

DWN
Wirtschaft
Wirtschaft Gefährliche Mängel: Rund 20 Prozent der Nutzfahrzeuge fallen beim TÜV durch
09.09.2026

Fast 3,9 Millionen Nutzfahrzeuge sind in Deutschland angemeldet. Das Durchschnittsalter ist in den vergangenen Jahren gestiegen – mit...

DWN
Finanzen
Finanzen Salus-Aktie: Dieser Börsenstar muss sein Wachstum erst beweisen
09.09.2026

Mehr als 2.000 Prozent Rendite in zehn Jahren, stark steigende Gewinne und eine beeindruckende Übernahmebilanz: Die Salus-Aktie gehört zu...

DWN
Politik
Politik Brüssel hat ein neues Rezept, um öffentliche Aufträge noch komplizierter und teurer zu machen
09.09.2026

Je stärker die EU öffentliche Aufträge reformiert, desto weiter entfernen wir uns durch die Einhaltung der Regeln davon, das beste...