Resturlaub: Verjährung von Urlaubsansprüchen
Das Jahresende naht, die To-do-Listen werden kürzer – nur der Urlaub will nicht weniger werden. Viele Beschäftigte entdecken beim Blick in den Kalender: Da sind ja noch etliche freie Tage übrig! Doch bevor man sie nehmen kann, kommt oft die ernüchternde Antwort: „Der Urlaub ist verfallen.“ Oder – noch schlimmer: Nach einer Kündigung wird der Resturlaub einfach nicht mehr ausgezahlt. Aber darf ein Arbeitgeber das überhaupt?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu eine klare Antwort gegeben – und die ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen brisant: Urlaubsansprüche dürfen nicht einfach so verjähren.
Der Streitfall: 101 Urlaubstage im Rückstand
Ausgangspunkt des Urteils war der Fall einer Steuerfachangestellten, die über mehrere Jahre Urlaubstage angesammelt hatte, ohne sie zu nehmen. Als sie im Juli 2017 ausschied, zahlte ihr Arbeitgeber eine Abgeltung für 14 Urlaubstage – mehr nicht. Die Beschäftigte war überzeugt, dass ihr mehr zustehe, und klagte auf die Auszahlung weiterer 101 Urlaubstage aus den Vorjahren. Der Arbeitgeber lehnte ab: „Diese Ansprüche sind längst verjährt.“
Doch das sah das Landesarbeitsgericht anders. Es sprach der Frau eine Nachzahlung von 17.376,64 Euro brutto zu – und das Bundesarbeitsgericht bestätigte schließlich dieses Urteil. Die Begründung: Urlaub kann nur dann verjähren, wenn der Arbeitgeber seiner sogenannten „Hinweispflicht“ nachgekommen ist (BAG, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20).
Ohne Hinweis keine Verjährung: Wann die Frist tatsächlich zu laufen beginnt
Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten daher aktiv darauf aufmerksam machen,
- wie viele Urlaubstage zustehen,
- bis wann sie genommen werden müssen, und
- dass sie andernfalls verfallen.
Erst wenn dieser Hinweis konkret und nachvollziehbar erfolgt ist, kann die Verjährungsfrist beginnen.
Bleibt die Belehrung aus, bleibt auch der Urlaubsanspruch bestehen – und zwar über Jahre hinweg.
Weit verbreitet ist die Annahme, Urlaubsansprüche verjährten automatisch nach drei Jahren (§§ 194 ff. BGB) – tatsächlich ist das falsch. Denn ohne Erfüllung der Hinweispflicht beginnt die Frist gar nicht erst zu laufen.
Dokumentation: Nur wer die Belehrung nachweisen kann, ist auf der sicheren Seite
Arbeitgeber dürfen sich nicht auf allgemeine Hinweise im Arbeitsvertrag, Intranet oder Mitarbeiterhandbuch verlassen. Der Hinweis muss persönlich, konkret und schriftlich erfolgen – idealerweise per E-Mail oder Brief. Nur so kann ein Beschäftigter seinen Anspruch tatsächlich wahrnehmen.
Die Beweislast liegt im Streitfall beim Arbeitgeber: Er muss nachweisen können, dass der Hinweis rechtzeitig, verständlich und individuell erfolgt ist. Ohne schriftlichen Nachweis verliert er diesen Beweis regelmäßig vor Gericht. Daher sollten Unternehmen zu Beginn jedes Kalenderjahres schriftlich festhalten, wann und wie sie ihre Mitarbeitenden belehrt haben – und diese Dokumentation sorgfältig aufbewahren.
Warum das Urteil weitreichende Folgen hat
Wer seine Beschäftigten nicht klar und nachweisbar informiert, trägt das Risiko. Alte Urlaubsansprüche können sich ansammeln – und noch Jahre später eingefordert werden. Das kann schnell ins Geld gehen. Firmen, in denen über Jahre keine individuellen Hinweise verschickt wurden, müssen mit Nachzahlungen und Rückforderungen rechnen.
Das zeigt: Nur wer seine Beschäftigten jedes Jahr aktiv über ihre Urlaubsansprüche informiert, ist rechtlich auf der sicheren Seite - ein Weckruf an alle Arbeitgeber, ihre Urlaubsprozesse zu überprüfen!
Wichtig: Das Urteil betrifft nur den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (§§ 1, 3 BUrlG). Für vertraglich oder tariflich vereinbarten Mehrurlaub können abweichende Regeln gelten, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich festgelegt hat.
Was Beschäftigte jetzt prüfen sollten
Für Arbeitnehmer ist die aktuelle Rechtslage ein klarer Vorteil – zugleich ein Anlass, bestehende Urlaubsansprüche genauer zu prüfen. Wesentlich ist dabei,
- dass eine persönliche, schriftliche Belehrung über die Urlaubsansprüche erfolgt,
- dass sie eine konkrete Frist und die genaue Anzahl der offenen Tage enthält,
- und dass dieser Hinweis regelmäßig – also jährlich – erneuert wird.
Ergibt die Prüfung, dass eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, gilt der Urlaubsanspruch weiterhin – selbst dann, wenn er Jahre zurückliegt. Allerdings gilt: Diese Rechtsprechung beruht auf der Umsetzung der EuGH-Entscheidung „Shimizu“ (C-684/16) aus dem Jahr 2018. Für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor diesem Zeitpunkt beendet wurden, kann die alte Rechtslage mit automatischem Verfall noch Anwendung finden.
Fazit: Kommunikation schützt vor Konflikten
Urlaub ist kein Geschenk, sondern ein gesetzlich garantierter Anspruch auf Erholung. Das BAG hat mit seinem Urteil deutlich gemacht: Nur wer seine Beschäftigten aktiv informiert, kann sich auf den Verfall von Urlaub berufen.
Für Arbeitgeber bedeutet das mehr Verantwortung, für Arbeitnehmer mehr Rechtssicherheit. Und für beide Seiten gilt: Mit klarer Kommunikation und sauberer Dokumentation lässt sich vermeiden, dass Urlaubsfragen vor Gericht landen – und der Urlaub endlich wieder das bleibt, was er sein soll: Zeit zum Durchatmen.


