Finanzen

Trennungsunterhalt: Wann es einen Unterhaltsanspruch zwischen Ehepartnern gibt

Kommt es zu einer Trennung in der Ehe, kann unter bestimmten Bedingungen der finanziell schwächer gestellte Ehepartner vom anderen Unterhalt einfordern. Dabei kann dieser vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Ehescheidung fällig werden. Erfahren Sie hier, wann der Trennungsunterhalt relevant ist und wie man ihn berechnet.
14.12.2025 12:17
Aktualisiert: 24.12.2025 12:17
Lesezeit: 5 min
Trennungsunterhalt: Wann es einen Unterhaltsanspruch zwischen Ehepartnern gibt
Kommt es zu einer Trennung in einer Ehe, muss der finanziell bessergestellte Ehepartner dem anderen bis zur Scheidung Unterhalt zahlen (Foto: iStockphoto.com/Cunaplus_M.Faba) Foto: Cunaplus_M.Faba

Trennungsunterhalt: Diese Voraussetzungen müssen für einen Trennungsunterhalt erfüllt sein

In einer ehelichen Gemeinschaft tragen die Ehepartner Verantwortung füreinander. Das gilt auch weiterhin nach einer Trennung im Trennungsjahr. Ist in einer Ehe ein Ehepartner finanziell deutlich schlechter gestellt als der andere, soll bei einer Trennung durch den Trennungsunterhalt gewährleistet werden, dass der finanziell schwächere Partner den Lebensstandard während der Ehe halten kann. Trennungsunterhalt wird nur bis zur Scheidung fällig, bei der dann endgültige Regelungen getroffen werden und die Geschiedenen wieder mehr finanzielle Eigenverantwortung übernehmen. Für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt müssen die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Trennung muss vollzogen sein
  • Ein Partner verdient deutlich weniger als der andere
  • Der besserverdienende Partner kann den Unterhalt leisten

Zunächst einmal muss ein Paar also verheiratet sein und nun getrennt leben. Die Trennung gilt immer als vollzogen, wenn ein Partner bereits ausgezogen ist. Jedoch ist auch eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung oder des gemeinsamen Hauses möglich, wenn bestimmte Regeln eingehalten werden. Grundsätzlich sollte immer festgehalten werden, seit wann man als Paar getrennt lebt. Am besten eignet sich dafür ein Trennungsbrief, in dem dem Partner mitgeteilt wird, dass man die Ehe als gescheitert betrachtet und dass ab diesem Zeitpunkt ein getrennter Haushalt mit getrennten Konten geführt wird. Trennungsunterhalt kann jedoch auch dann fällig werden, wenn die Ehepartner sowieso an verschiedenen Orten gelebt haben und auch kein gemeinsames Konto besessen haben.

Wann ein Partner als bedürftig gilt und welche Grenzen für den Zahlenden gelten

Außerdem muss ein Partner auch nach der Trennung bedürftig sein. Das ist immer dann gegeben, wenn er nach der Trennung weniger Geld zur Verfügung hat als während der Ehe. Hat ein Partner gar nicht gearbeitet, so muss er dies auch während des Trennungsjahres nicht. Ein eigenes Einkommen muss der nicht arbeitende Partner erst dann wieder erwirtschaften, wenn man es von ihm erwarten kann. Gibt es gemeinsame Kinder, spielen dabei das Alter der Kinder und die Betreuungsmöglichkeiten eine Rolle.

Trennungsunterhalt gibt es auch nur dann, wenn der finanziell bessergestellte Partner dadurch nicht seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt gefährdet. Bei Berufstätigen müssen nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle dabei mindestens 1.600 Euro als Selbstbehalt übrig bleiben. In diesem Selbstbehalt ist Miete in Höhe von 580 Euro enthalten. Für den Fall, dass auch nach der Trennung höhere, aber angemessene Mietkosten entstehen, kann der Selbstbehalt auch höher ausfallen.

Trennungsunterhalt berechnen: Worauf dabei zu achten ist

Wird bei einer Trennung Trennungsunterhalt fällig, wird dieser ab dem Zeitpunkt der Trennung geschuldet und ist monatlich im voraus zu bezahlen. Um zu prüfen, ob ein Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt hat, müssen die bereinigten Nettoeinkommen beider Partner gegenübergestellt werden. Hierfür werden vom jeweiligen Bruttoeinkommen Steuern, Sozialabgaben, berufliche Aufwendungen oder eventuell Kreditraten und vorrangige Unterhaltspflichten für Kinder berücksichtigt werden. Gibt es zusätzliche Einkommen aus beispielsweise Vermietung oder Kapitalerträgen, werden diese zum Einkommen hinzugerechnet.

Die gängige Praxis zur Berechnung des Trennungsunterhalts folgt dann der sogenannten 3/7-Regelung oder 45-Prozent-Regelung. Diese besagt, dass 45 Prozent der Differenz zwischen den beiden bereinigten Nettoeinkommen als Trennungsunterhalt fällig werden. Hat ein Partner ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.800 Euro und der andere in Höhe von 1.200 Euro, beträgt die Differenz 1.600 Euro. Der besserverdienende Partner muss dann also 45 Prozent dieser Differenz, was 720 Euro entspricht, an den anderen Partner als Trennungsunterhalt bezahlen. Wichtig zu wissen ist auch, dass im Gegensatz zu anderen Unterhaltsformen auf diesen Anspruch nicht im Vorfeld, etwa durch einen Ehevertrag, verzichtet werden kann.

Zusätzlich zum Trennungsunterhalt kann auch Kindesunterhalt anfallen

Wenn ein minderjähriges Kind bei einem getrennten Elternteil lebt, muss normalerweise der andere Elternteil Kindesunterhalt bezahlen. Dieser hat Vorrang und wird bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens bereits abgezogen. Bei einem volljährigen Kind mit Unterhaltsanspruch sind beide Elternteile unterhaltspflichtig.

Für den Fall, dass ein Kind bei beiden Eltern zu gleichen Teilen lebt, fällt Kindesunterhalt nur dann an, wenn ein Elternteil deutlich mehr verdient als der andere.

Trennungsunterhalt wird nicht automatisch bezahlt – er muss eingefordert werden

Der Unterhalt vom finanziell stärkeren Partner wird jedoch im Normalfall nicht sofort bezahlt. Deshalb muss der bedürftige Ehepartner den anderen Partner zur Zahlung auffordern. Dies sollte man immer schriftlich machen und dabei die eigene finanzielle Situation darlegen. Zunächst einmal sind beide Partner dazu verpflichtet, ihre eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Erst dann kann ein möglicher Unterhalt berechnet werden.

Für den Fall, dass ein Partner sich weigert, seine Einkünfte offenzulegen oder eine Zahlung grundsätzlich ablehnt, ist es sinnvoll, einen Anwalt für Familienrecht einzuschalten. Dieser kann dann auch die Ansprüche vor einem Familiengericht durchsetzen.

Es ist bei einer Trennung aber sehr wichtig, den Trennungsunterhalt sofort beim Partner einzufordern. Rückwirkender Unterhalt kann nämlich erst ab dem Zeitpunkt der Forderung geltend gemacht werden. Deshalb sollte der Zeitpunkt der Einforderung auch gut dokumentiert sein. Wer schon ein halbes Jahr getrennt lebt und dann erst Trennungsunterhalt einfordert, kann dies eben nicht mehr rückwirkend für das erste halbe Jahr der Trennung tun.

Anspruch auf Trennungsunterhalt gibt es bis zur rechtskräftigen Scheidung

Im Normalfall wird der Trennungsunterhalt bis zur vollzogenen Scheidung bezahlt werden. Hierdurch kann sich ein Interessenkonflikt ergeben, bei dem der unterhaltsberechtigte Partner umso mehr vom Unterhalt profitiert, je länger sich die Scheidung hinauszögert. Der zahlende Partner hat hingegen ein finanzielles Interesse, die Scheidung so schnell wie möglich abzuwickeln, um von den Zahlungen entbunden zu sein. Bis zur Scheidung muss generell mindestens ein Jahr in Trennung vergangen sein. Die meisten Scheidungen ziehen sich aber länger hin. Verweigert ein Partner die Scheidung, kann jedoch der andere Partner immer auch im Alleingang die Scheidung vollziehen lassen, wenn ein mindestens dreijähriger Trennungszeitraum verstrichen ist.

In Sonderfällen kann der Trennungsunterhalt auch schon vor der Scheidung enden

Wer schon sehr lange getrennt lebt, aber keine Scheidung eingereicht hat, müsste eigentlich auch weiterhin Trennungsunterhalt zahlen. Vor der Scheidung kann die Unterhaltspflicht jedoch aus bestimmten Gründen enden, z. B. wenn der bedürftige Ehepartner mittlerweile wieder genug Geld verdient, um seinen Unterhalt selbst zu decken. Auch wenn ein Partner während der Trennung bereits wieder mit einem neuen Partner zusammenlebt und eine stabile Lebensgemeinschaft entwickelt hat, endet der Trennungsunterhalt nach einem Jahr. Zusätzlich kann ein bedürftiger Ehepartner auch seinen Unterhaltsanspruch verwirken, beispielsweise wenn er eine schwere Straftat gegen den anderen Partner begangen hat.

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Da der Trennungsunterhalt maximal bis zur Scheidung zu zahlen ist, hat er auch nichts mit nachehelichem Unterhalt zu tun. Nachehelicher Unterhalt kann nur nach der Scheidung eingefordert werden und er muss dann gesondert eingefordert werden. Haben sich nach der Scheidung die Einkommensverhältnisse nicht geändert, fällt der nacheheliche Unterhalt in der Regel genauso hoch aus wie der Trennungsunterhalt.

Stellt der unterhaltspflichtige Partner mit der Scheidung den Trennungsunterhalt ein, muss der bedürftige Partner also den nachehelichen Unterhalt einfordern. Ist die Scheidung schon einige Monate vollzogen und hat der bedürftige Partner noch keinen nachehelichen Unterhalt gefordert, kann er dies auch nicht mehr rückwirkend tun. Er wird dann erst ab dem Zeitpunkt der Einforderung gültig, weshalb auch diese gut dokumentiert werden sollte.

Unterhaltszahlungen an einen Ex-Partner kann man bei der Steuererklärung bis zu einem Betrag von maximal 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben absetzen.

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