Unternehmen

Datenhunger der Finanzämter: Wann Unternehmen E-Mails herausgeben müssen – und wann nicht

Der Bundesfinanzhof hat Unternehmen im Streit um steuerrelevante E-Mails den Rücken gestärkt. Zwar bleibt die Pflicht zur Vorlage wichtiger Unterlagen bestehen, doch pauschale Zugriffe auf komplette Postfächer sind verboten. Im DWN-Interview geht Dr. Hans Weggenmann, Steuerberater, Geschäftsführender Partner und Chef der globalen Steuerberatung bei RÖDL, auf den BFH-Beschluss und wachsende Bürokratielasten für Unternehmen ein.
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07.02.2026 12:15
Aktualisiert: 20.11.2030 16:56
Lesezeit: 3 min
Datenhunger der Finanzämter: Wann Unternehmen E-Mails herausgeben müssen – und wann nicht
Unternehmen dürfen aufatmen: Vollständige Mail-Postfächer bleiben tabu. (Bild: istockphoto.com/juststock) Foto: juststock

Im Folgenden:

  • • Warum der Bundesfinanzhof den pauschalen Zugriff auf Unternehmens-E-Mails untersagt.
  • • Wie Unternehmen bei unverhältnismäßigen Anforderungen der Betriebsprüfer reagieren sollten.
  • • Welche steuerlich relevanten E-Mails Firmen aufbewahren und vorlegen müssen.

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Iana Roth

                                                                            ***

Iana Roth ist Redakteurin bei den DWN und schreibt über Steuern, Recht und HR-Themen. Zuvor war sie als Personalsachbearbeiterin tätig. Davor arbeitete sie mehrere Jahre als Autorin für einen russischen Verlag, der Fachliteratur vor allem für Buchhalter und Juristen produziert.

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