Wirtschaft

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse: Attraktive Benefits als Alternative zur Gehaltserhöhung

Smartphone, Kita-Gebühr, Rad oder Deutschlandticket: Mit diesen zehn Gehaltsextras können Beschäftigte Steuern und Abgaben sparen. Wie mit Freibeträgen mehr Netto vom Gehalt übrig bleibt – und wie Arbeitgeber mit steuerfreien Benefits Mitarbeiter finden und binden können.
13.08.2025 12:43
Lesezeit: 5 min

Steuerfreie Arbeit­geber­zuschüsse: Gehaltsextras für mehr Netto­gehalt

In wirtschaftlich schlechten Zeiten wird der Spielraum für höhere Gehälter immer geringer: Viele Unternehmen müssen Personalkosten senken, aber auch in Zeiten des Fachkräftemangels die Mitarbeiterbindung fördern. Steuerfreie Benefits können für Arbeitnehmer ein Anreiz sein, bei einem Unternehmen zu bleiben oder sich als Bewerber für einen Arbeitgeber zu entscheiden.

Steuerbegünstigte Gehaltsextras haben den Vorteil, dass sie dem Mitarbeiter entweder komplett steuerfrei zufließen oder aber, dass der Arbeitgeber dafür aus eigener Tasche pauschale Lohnsteuer ans Finanzamt überweist. Bei beiden Varianten fallen hier meist auch die Beitragspflicht für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung weg. Wird zu viel des Gehalts in steuerbegünstigten Gehaltsextras ausbezahlt oder über viele Jahre hinweg, bedeutet das unter dem Strich im Ruhestand eine geringere Altersrente. Deshalb sollte das Motto lauten: Gehaltsextras ja, aber in Maßen.

Steuerfreie Benefits: 10 Gehaltsextras für Mitarbeiter

Folgende steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse könnten für Angestellte oder Bewerber besonders attraktiv sein:

1. Klassiker Smartphone

Gerade für junge Bewerber und Auszubildende ist ein beliebtes Gehaltsextra die Überlassung eines Smartphones und die Übernahme der monatlichen Gebühren durch den Arbeitgeber. Überlassen bedeutet, dass der Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Smartphone kauft und es ihm für berufliche und private Zwecke überlässt. Das Gerät bleibt also im Eigentum des Unternehmens.

Vorteil: Ist das Smartphone defekt, hat der Mitarbeiter keinerlei Kosten. Die Überlassung sowie die Übernahme der Gebühren sind nach § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz (EStG) komplett steuerfrei. Das gilt selbst dann, wenn das Smartphone vom Mitarbeiter letztlich zu 100 Prozent privat genutzt wird.

2. Deutschlandticket

Beliebt ist bei Beschäftigten, wenn der Chef ein Deutschlandticket spendiert. Denn das kann ja nicht nur für die Fahrt zur Arbeit genutzt werden, sondern auch privat. Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten für das Deutschlandticket oder zahlt es komplett, ist dieser Vorteil für Beschäftigte ebenfalls völlig steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG. Voraussetzung ist jedoch, dass dieses Gehaltsextra zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Das bedeutet: Ändert sich am Bruttolohn nichts und das Deutschlandticket gibt es von Arbeitgeber zusätzlich, ist dieser finanzielle Vorteil steuerfrei.

Bei der unentgeltlichen Überlassung eines Deutschlandtickets ist jedoch eine Besonderheit zu beachten. Der Arbeitgeber muss diesen finanziellen Vorteil in der Lohnsteuerbescheinigung angeben, die er erst nach Ablauf des Kalenderjahrs dem Beschäftigten aushändigt und in elektronischer Form ans Finanzamt übermittelt. Folge: Gibt ein Angestellter eine Steuererklärung ab und beantragt für die Fahrten zur Arbeit Werbungskosten, dann mindern die Zuzahlungen des Chefs zum Deutschlandticket den Werbungskostenabzug für die Fahrtkosten.

3. Bahncard vom Chef

Stehen viele Dienstreisen an, dann kann der Arbeitgeber eine Bahncard sponsern. Eine Bahncard 25 oder 50 reduziert den Fahrpreis um 25 beziehungsweise 50 Prozent. Bei einer Bahncard 100 gibt es freie Fahrt im gesamten Netz der Deutschen Bahn. Nicht aber für Fahrten mit alternativen Anbietern im Fernverkehr wie Flixtrain. Bonus: Die Bahncard kann auch für private Reisen genutzt werden.

Nur wenn die Preisnachlässe während der Gültigkeitsdauer höher sind als der Kaufpreis der Bahncard, bleibt die Überlassung steuerfrei. Der Arbeitgeber sollte prognostizieren, ob sich die Bahncard amortisiert.

4. Mittagessen für satte Mitarbeiter

Zuschüsse für das Essen kommen bei Angestellten immer gut an – zum Beispiel jeden Tag weniger fürs Mittagessen zu zahlen ist jeden Tag spürbar. Wenn es keine firmeneigene Kantine gibt, können Restaurantschecks oder Essensmarken ausgehändigt werden. Einlösbar sind diese in kooperierenden Gaststätten oder Lebensmittelläden. Die Firma kann im Jahr 2025 für jeden Arbeitstag einen Restaurantscheck im Wert bis zu 7,50 Euro abgeben. Der Wert setzt sich zusammen aus dem amtlichen Sachbezugswert von 4,40 Euro und zusätzlich 3,10 Euro, die das Unternehmen steuerfrei zuschießen kann. Zahlen Angestellte mindestens den amtlichen Sachbezugswert aus eigener Tasche zu, ist die Verpflegung für sie komplett steuer- und sozialversicherungsfrei.

5. Geschenke für besondere Anlässe

Was viele Betriebsinhaber nicht wissen: Sie können ihren Mitarbeitern zu besonderen Anlässen Geschenke oder Dienstleistungen bis zu einem Wert von 60 Euro je Anlass steuerfrei zuwenden. Ob es sich um ein Buch, einen Blumenstrauß oder um ein Ticket zu einem Fußballspiel handelt, ist völlig egal. Wichtig ist nur, dass ein persönliches Ereignis vorliegt (zum Beispiel Geburtstag, Hochzeitstag, Jubiläum). Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen darf der Arbeitgeber übrigens auch dem Ehegatten des Mitarbeiters oder dessen Kindern, die noch zu Hause leben, steuerfrei zuwenden.

6. Kindergartengebühr für Eltern

Eine echte finanzielle Erleichterung für Eltern kann die Beteiligung oder die Übernahme der Kindergartengebühren sein. Vorteil: Der Mitarbeiter erhält dadurch finanzielle Einsparungen und die Firma stellt sicher, dass der Mitarbeiter während der Betreuung seines Kindes voll einsatzbereit ist. Solange das Kind noch nicht schulpflichtig ist, ist die Übernahme von Kindergartengebühren für den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 33 EStG komplett steuerfrei.

7. Firmenfahrrad anstatt Firmenwagen

Es muss ja nicht immer ein Firmenwagen sein: Mitarbeiter vor allem in Großstädten freuen sich auch, wenn der Chef Ihnen ein Firmenfahrrad überlässt. Ist es ein Elektrofahrrad, um so besser. Wird das Fahrrad einem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen, fällt auf diesen Vorteil keine Lohnsteuer an (§ 3 Nr. 37 EStG). Der Clou: Der Mitarbeiter spart sich den Kauf eines neuen Fahrrads in Höhe von ein paar hundert bis ein paar tausend Euro und hat auch keine Reparaturkosten, sollte das Fahrrad mal defekt sein.

8. Darlehen anstatt Nebenjob

Wenn Mitarbeiter in einen finanziellen Engpass kommen, kann der Arbeitgeber ein zinsgünstiges oder ein zinsloses Darlehen anbieten. Die Vorteile: Der Mitarbeiter muss keinen Nebenjob annehmen und das Betriebsdarlehen bindet ihn enger an Ihren Betrieb. Von der Motivation ganz zu schweigen. Bis zu einem Darlehensbetrag von 2.600 Euro fällt keine Lohnsteuer an, wenn das Darlehen zinslos gewährt wird. Übersteigt der zinslose Darlehensbetrag die Höchstgrenze von 2.600 Euro, muss ein geldwerter Vorteil versteuert werden. Hierzu müssen Zinsen ermittelt werden, die normalerweise bei der Bank fällig gewesen wären. Und die nicht gezahlten Zinsen stellen den geldwerten Vorteil, den Ihr Mitarbeiter versteuern muss.

9. Gutscheine im Trend

Ein weiteres beliebtes Gehaltsextra ist die Aushändigung eines monatlichen Gutscheins. Wofür der Gutschein eingelöst werden kann, spielt keine Rolle. Es kann ein Tankgutschein oder ein Gutschein für eine Massage sein. Wichtig ist nur, dass sich der Mitarbeiter den Wert des Gutscheins nicht auszahlen lassen kann und dass der monatliche Gutschein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Liegen alle Voraussetzungen vor, ist die Gewährung eines Gutscheins bis zu einem Bruttobetrag von maximal 50 Euro im Monat steuerfrei.

10. Gesundheitskurse besonders lukrativ

Eine weitere Kategorie an steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen sind zertifizierte Gesundheitskurse, wie Rückentraining oder Yoga – ein beliebtes Gehaltsextra für alle Beteiligten. Leistungen bis zu 600 Euro pro Jahr sind für Angestellte steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Firma sie zusätzlich zum Lohn gewährt (§ 3 Nr. 34 EStG). Es gibt aber eine Besonderheit: Fällt die Förderung üppiger aus, dann ist nur der Betrag zu versteuern, der den Freibetrag von 600 Euro übersteigt. Spendiert der Chef wegen einer sitzenden Tätigkeit ein Rückentraining im Wert von 1.000 Euro, dann müssen 400 Euro selbst versteuert werden.

Übrigens: Steuerfreie Gehaltsextras gelten nicht nur für Mitarbeiter, die einem Beschäftigungsverhältnis nachgehen, bei dem jeden Monat Lohnsteuer vom Bruttogehalt einbehalten und ans Finanzamt abgeführt wird. Auch Minijobbern (geringfügig Beschäftigte) können Arbeitgeber diese steuerfreien Gehaltsextras zukommen lassen.

TIPP: Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter mit steuerbegünstigten Gehaltsextras motivieren möchten, sollten damit rechnen, dass irgendwann eine Lohnsteuerprüfung des Finanzamts stattfindet. Dazu können im Lohnkonto sogenannte Aufzeichnungen für jedes Gehaltsextra je Mitarbeiter eingetragen werden. So wird festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Gehaltsextras oder die Pauschalierung erfüllt waren.

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Mirell Bellmann schreibt als Redakteurin bei den DWN über Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Zuvor arbeitete sie für Servus TV und den Deutschen Bundestag.

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