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Elektronische Gesundheitskarte: Gericht stoppt Kassen-Sperre

Wer seine Krankenkassenbeiträge nicht zahlt, muss Einschränkungen hinnehmen – den Entzug der elektronischen Gesundheitskarte aber nicht. Ein neues Urteil stellt die Praxis vieler Krankenkassen infrage und könnte bundesweit Folgen für Millionen Versicherte haben.
18.06.2026 09:25
Lesezeit: 2 min
Elektronische Gesundheitskarte: Gericht stoppt Kassen-Sperre
Ein Gericht untersagt Krankenkassen die Sperre der elektronischen Gesundheitskarte bei Beitragsrückständen. (Bild: Google Gemini)

Zahlungsverzug: Krankenkassen dürfen elektronische Gesundheitskarte nicht sperren

Beitragsrückstände in der gesetzlichen Krankenversicherung haben weitreichende Folgen. Der Entzug der Elektronischen Gesundheitskarte gehört nach einem aktuellen Urteil jedoch nicht dazu. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) erklärte eine verbreitete Praxis für rechtswidrig: Krankenkassen dürfen Versicherten die Elektronische Gesundheitskarte nicht entziehen oder sperren, nur weil ihr Leistungsanspruch wegen ausstehender Beiträge ruht. Dafür fehle die gesetzliche Grundlage.

Mit seiner Entscheidung hob das LSG ein anderslautendes Urteil des Sozialgerichts Augsburg auf.

Elektronische Gesundheitskarte: Leistungsanspruch ruht nur teilweise

Nach § 16 Abs. 3a SGB V ruht der Leistungsanspruch, wenn Versicherte trotz Mahnung länger als zwei Monate mit ihren Beiträgen im Rückstand sind. Untersuchungen zur Früherkennung, Behandlungen akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden dennoch weiter übernommen.

Alle übrigen Leistungen bleiben während dieses Zeitraums ausgesetzt.

Elektronische Gesundheitskarte: Anspruch bleibt bestehen

Der Entzug der Elektronischen Gesundheitskarte ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Bayerische LSG stellte klar, dass Versicherte nach §§ 15 Abs. 6 Satz eins und 291 SGB V einen Anspruch auf Ausstellung der Karte haben – unabhängig davon, ob ihr Leistungsanspruch ruht.

Der "Ruhe-Status" dürfe ausschließlich auf der Karte selbst gekennzeichnet werden. Die Vorenthaltung der Karte sei kein zulässiges Mittel.

Elektronische Gesundheitskarte: Technische Umsetzung fehlt

Obwohl die Elektronische Gesundheitskarte bereits 2015 eingeführt wurde, kann der "Ruhe-Status" bis heute technisch nicht gespeichert werden. § 291a Abs. 3 SGB V sieht dies zwar vor, umgesetzt wurde die Regelung bislang jedoch nicht.

Einige Krankenkassen sperrten oder entzogen deshalb die Karte und gaben stattdessen Berechtigungsscheine aus, die Versicherte erst beantragen mussten.

Gericht erklärt Berechtigungsscheine für unzulässig

Nach Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts ist auch diese Praxis rechtswidrig. Berechtigungsscheine seien nur für bestimmte Leistungen wie Heilmittel, häusliche Krankenpflege oder Haushaltshilfen vorgesehen, nicht aber als Nachweis der Behandlungsberechtigung beim Arzt oder Zahnarzt.

"Dieser weit verbreiteten Praxis hat das Bayerische LSG nunmehr eine Absage erteilt", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Ruhende Leistungsansprüche könnten "systemkonform nur durch eine elektronische Kennzeichnung der Karte markiert werden" – nicht durch deren Vorenthaltung.

Elektronische Gesundheitskarte: Urteil mit Signalwirkung

Da die beanstandete Praxis bundesweit verbreitet ist, könnten zahlreiche Krankenkassen ihre Abläufe anpassen müssen. Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes sind in Deutschland rund 75 Millionen Menschen und damit etwa 90 Prozent der Bevölkerung gesetzlich krankenversichert.

Das Urteil verdeutlicht, dass die Elektronische Gesundheitskarte kein Instrument zur Durchsetzung offener Forderungen ist, sondern ein gesetzlich garantiertes Ausweisdokument für den Versicherungsstatus. Dieser ist vom Leistungsanspruch zu trennen.

Bereits 2020 entschied das Sozialgericht Berlin in einem Eilverfahren, dass Krankenkassen die elektronische Gesundheitskarte auch bei ruhendem Leistungsanspruch ausstellen müssen (Az. S 56 KR 275/20 ER). Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig; eine Revision vor dem Bundessozialgericht ist möglich.

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