Politik

BKA-Gesetz zu Terrorbekämpfung teils verfassungswidrig

Das Gesetz zur Terrorbekämpfung durch das BKA ist in weiten Teilen verfassungswidrig, so das Verfassungsgericht. Die Befugnisse der Behörde zur heimlichen Überwachung greifen unverhältnismäßig in die Grundrechte der Bürger ein.
20.04.2016 10:25
Lesezeit: 1 min

Die Kompetenzen des Bundeskriminalamtes (BKA) zur Terrorbekämpfung widersprechen teilweise dem Grundgesetz. Zwar sind heimliche Überwachungen von Wohnungen, Computern und Telefongesprächen durch das BKA mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch in Karlsruhe. Die Eingriffe seien aber in vielen Bereichen unverhältnismäßig und müssten begrenzt werden. Der Gesetzgeber muss deshalb zahlreiche Vorschriften bis spätestens zum 30. Juni 2018 nachbessern. (Az: 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1149/09)

Durch das BKA-Gesetz wurde das Bundeskriminalamt 2009 für die Terrorabwehr zuständig. Vorher war die Abwehr künftiger Gefahren Sache der Länderpolizei. Zudem kann das BKA seitdem zur Abwehr von Terrorgefahren heimliche Maßnahmen ergreifen, also mit Hilfe von Trojanern auf Computer zugreifen oder Wohnungen von Verdächtigen mit versteckten Kameras und Mikrofonen ausforschen. Dagegen hatten FDP-Politiker, Journalisten und Anwälte sowie Bundestagsabgeordnete der Grünen Verfassungsbeschwerden eingereicht.

Der Erste Senat beanstandete die Regelungen zum sogenannten Lauschangriffs, also der heimlichen Überwachung der Wohnung. Er kippte die Vorschrift, dass auch die Wohnungen von Kontaktpersonen Verdächtiger gezielt ausgespäht werden können. Hier muss sich die Überwachung auf die Wohnung der Zielpersonen beschränken. Außerdem müssen die aufgezeichneten Bilder und Gespräche zunächst von einer unabhängigen Stelle gesichtet werden. Private oder intime Teile müssen gelöscht werden. Nur das, was nicht zum Kernbereich privater Lebensführung gehört, darf an das BKA weitergegeben werden.

Auch beim Ausspähen von Computern müssen zunächst unabhängige Personen die Daten sichten und entscheiden, was höchstpersönlich ist und nicht verwendet werden darf. Bei Gefahr in Verzug ist allerdings eine unmittelbare Verwendung möglich.

Die Kläger hatten beanstandet, dass die Sicherheitsbehörde schon aktiv werden könne, wenn noch keine konkrete Gefahr für terroristische Straftaten gegeben sei. Der Erste Senat folgte dem nicht und fordert in seinem Urteil keine konkrete oder unmittelbare Gefahr als Voraussetzung für die Maßnahmen. Überwachungen könnten auch dann erlaubt sein, wenn etwa eine Person aus einem Ausbildungslager für Terroristen in die Bundesrepublik einreise, so das Urteil.

Den Schutz von Anwälten vor Überwachungsmaßnahmen erweiterten die Verfassungsrichter. Er gilt künftig für alle Anwälte und nicht nur für Strafverteidiger. Bei Journalisten und Ärzten hatten die Karlsruher Richter aber keine Beanstandungen. Beide Berufsgruppen hatten moniert, sie seien durch das Gesetz nicht ausreichend vor Ausforschungen geschützt.

Der Erste Senat war sich nicht einig in der Beurteilung des BKA-Gesetzes. Zwei Verfassungsrichter gaben Sondervoten ab, weil das Urteil dem Gesetzgeber zu detaillierte Vorgaben mache.

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