Nach einem am Freitag veröffentlichten Beschluss dürfen die Instanzgerichte daher syrische Flüchtlinge nicht abweisen, ohne Rechtsmittel zuzulassen. (Aktenzeichen: 2 BvR 31/14)
Es gab damit der Beschwerde einer Mutter und ihrer fünf- und achtjährigen Kinder statt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verweigerte ihnen Asyl nach deutschem Recht und ebenso die Zuerkennung der „Flüchtlingseigenschaft“ nach der Europäischen Menschenrechtskonvention. Es bestätigte zwar, dass Rückkehrern nach Syrien „mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit“ eine menschenrechtswidrige Behandlung bis hin zur Folter droht, gewährte aber nur den subsidiären Schutz.
Über die Frage, welchen Status syrische Flüchtlinge bekommen sollen, sind sich die Instanzgerichte nicht einig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat darüber bislang nicht entschieden. Für die Betroffenen ist dies insbesondere deshalb wichtig, weil nur formell anerkannte Flüchtlinge Angehörige nachholen dürfen. Der subsidiäre Schutz ist dafür nicht ausreichend.
Im Streitfall hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster nicht zugelassen. Auf die Beschwerde der Mutter lehnte auch das OVG eine Berufungsverhandlung ab.
Wie nun das Bundesverfassungsgericht entschied, haben die Gerichte damit das Grundrecht der Mutter und ihrer Kinder auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Es stehe eine Rechtsfrage im Raum, die von den Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich beantwortet werde. Daher handele es sich um eine Frage von rechtlich „grundsätzlicher Bedeutung“. Das OVG habe die Zulassung der Berufung daher nicht unter Hinweis auf allein die eigene Rechtsprechung ablehnen dürfen.
Danach soll das OVG Münster nun inhaltlich über den Streit entscheiden. Wenn es bei seiner Auffassung bleibt, syrischen Flüchtlingen stehe nur der subsidiäre Schutz zu, wird es nach dem Beschluss aus Karlsruhe die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zulassen müssen.