Zwei Männer sollen manipulierte Kassensysteme an Asia-Restaurants in ganz Deutschland geliefert haben. Seit Dienstag müssen sie sich deswegen in Osnabrück vor dem Landgericht verantworten. Vorgeworfen wird ihnen unter anderem Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Doch einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zufolge haften auch die Hersteller von manipulierten Kassensystemen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Der Hersteller haftet voll für die durch die Manipulation entstandenen Steuerschulden. Wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet nach § 71 Abgabenordnung (AO) für die verkürzten Steuern und kann gemäß § 191 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
“kdm.exe” lautete die Softwaredatei, mit denen die beiden aus Hongkong stammenden Deutschen ihr Kassensystem namens “Win-Restaurant” an die Restaurantbetreiber auslieferten, so die dpa. Damit konnten die Gastronomen Umsätze aus dem System löschen, ohne dass das Finanzamt etwas von den Manipulationen mitbekommen sollte. Die Gastwirte konnten unter anderem wählen, ob pauschal oder prozentual Umsätze aus dem Datensatz gelöscht werden sollten, der dem Finanzamt vorgelegt wurde.
Manipulation auch im Ausland durchgeführt
Die Software bereitete die Umsatzzahlen dann so auf, dass es keine offensichtlichen Lücken gab. In Deutschland und dem benachbarten Ausland sollen die beiden Brüder im Alter von 56 und 58 Jahren insgesamt 2.600 ihrer Kassensysteme verkauft haben. Ihre Ermittlungserkenntnisse leitete die Staatsanwaltschaft Oldenburg an die regional zuständigen Ermittler weiter, die dann gegen die Gastronomen als Haupttäter ermitteln.
Inzwischen hat die zuständige Schwerpunktstaatsanwaltschaft Oldenburg acht Fälle aus Niedersachsen angeklagt, bei denen zwischen 2012 und 2018 Umsatz-, Gewerbe- und Einkommenssteuer in Höhe von rund sechs Millionen Euro hinterzogen worden sein sollen. Die Restaurantbesitzer werden in gesonderten Verfahren verfolgt.
Ein betriebliches Kassensystem muss jede Änderung an den Daten dokumentieren könnten. Die Daten müssen über zehn Jahre hinweg archiviert werden. Das Bundesfinanzministerium führt in einem Rundschreiben vom 26. November 2010 aus: “ Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen i. S. des § 14 UStG unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig.”
Beliebte Tricks und Gegenmethoden der Finanzverwaltung
Zu den beliebten Tricks von Steuerhinterziehern durch den Einsatz von manipulierten Kassensystemen gehören nach Angaben des Münchner Fachanwaltstags IT-Recht: “Bonierung auf Trainingskellner oder Trainingstische, Stornos, Einsatz von Bon-Editoren, Nichtverbuchung von Einnahmen, Verwendung mehrerer Kassen (eine „offizielle“ und eben eine „schwarze“), manuelle Löschung von Journaleinträgen und automatisierte Erlösverkürzung mit Hilfe einer „Zapper“-Software.”
Doch der Finanzverwaltung liegen optional verschieden Methoden zur Aufdeckung von Manipulationsfällen vor. Dazu zählen die Ermittlung des privaten Verbrauchs, die Bruttogewinn-Analyse und Mengenkontrolle, der Kennzahlenvergleich (z.B. Cashflow im Verhältnis zum Nettoumsatz), Verdeckte Ermittlungen und E-Audit. Zum E-Audit gehören unter anderem der Chi-Quadrat-Test, die Newcomb-Benford-Analyse (NBL), die Lückenanalyse, Zeitreihenvergleiche und IT-Forensische Ermittlungen.
So ist beispielsweise die NBL die bekannte Methode bei der Aufklärung von Wirtschaftsstraftaten. Dabei wird von einer Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit der Verteilung der Anfangsziffern ausgegangen.
Insgesamt lässt sich festhalten: Die Manipulation und der Verkauf von Kassensystemen ist hochgradig illegal. Doch die Finanzverwaltung greift immer hart durch - früher oder später.